FahrSchulPraxis November 2010 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

Vorsicht Verjährung! Vor dem Jahreswechsel: An offene Rechnungen denken

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2010, Seite 582

Kurz vor Jahresende bricht in manchen Fahrschulen regelmäßig hektische Betriebsamkeit aus. Siedend heiß fallen dem Fahrschulinhaber in den letzten Tagen des alten Jahres die noch offenen Forderungen ein. Recht so, denn es gilt zu bedenken, dass man sich mit der Geltendmachung von Forderungen nicht unbegrenzt Zeit lassen kann, weil sonst Verjährung droht.

Verjährung ist leicht vermeidbar. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Fahrschulkunde die Zahlung wegen eingetretener Verjährung verweigern kann und sie somit gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist. Geregelt ist das in § 214 Abs. 1 BGB: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern“.

Bei Verjährung bleibt nur Hoffnung

Ist die Verjährung eingetreten, kann man nur hoffen, dass es der Kunde nicht weiß oder, falls er es weiß, die eigentlich verjährte Forderung dennoch begleicht. Wenn ein Schuldner trotz eingetretener Verjährung zahlt, hat er – sollte er es später bemerken – keinen Anspruch auf Rückzahlung (§ 214 Abs. 2 BGB).

Die „Regelmäßige Verjährung“

Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen der sogenannten „regelmäßigen Verjährung“ nach § 195 BGB, soweit nach dem BGB oder sonstiger Regelungen keine andere Verjährungsvorschrift gilt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung von 2001 wurde die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) auf drei Jahre reduziert. Gerade auch für Fahrschulen ist diese Regelung von besonderer Bedeutung, denn hierunter fallen zum Beispiel die Forderungen aus Kauf-, Dienst-, Werk- oder Arbeitsverträgen sowie aus Miete, Pacht und Leasing. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher oder ein Unternehmen handelt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Forderungen von Fahrschulen gegen säumige Zahler aus dem Jahr 2007 verjähren demnach am 31.12.2010, Schlag Mitternacht, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag bereits im Januar oder erst im Dezember 2007 in Rechnung gestellt wurde.

Ausnahmen von der Regelverjährung

Parallel dazu gibt es eine Reihe wichtiger Ausnahmen von der Regelverjährung. Die wichtigsten sind:

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche, beispielsweise aus Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden (§ 197 BGB),
  • Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§ 199 Abs. 2 BGB).

Solche Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.

Eintritt der Verjährung verhindern

Was kann getan werden, um die Verjährung zu verhindern? Der Lauf der Verjährungsfrist kann durch „Hemmung der Verjährung“ oder durch „Neubeginn der Verjährung“ beeinflusst werden.

Hemmung der Verjährung

Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Der Ablauf der Frist wird also um die Zeitdauer der Hemmung verlängert. Wäre die Verjährungsfrist ohne Hemmung am 31.12.2010 abgelaufen, war aber die Verjährung sechs Monate lang gehemmt, so läuft die Frist am 30.06.2011 ab.

Werden etwa mit dem Schuldner ernsthafte Verhandlungen über das Bestehen der Forderungen geführt, so ist bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen die Verjährung der Forderung gehemmt (§ 203 BGB). Hierzu reicht es indes nicht, dass dem Schuldner ein Mahnschreiben geschickt wird oder gerichtliche Schritte angedroht werden – auch dann nicht, wenn das Mahnschreiben mit eingeschriebenem Brief versandt wird. Die Verjährung wird übrigens auch gehemmt, wenn dem Schuldner die Forderung gestundet wird (§ 205 BGB). Um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Gläubiger nicht in Beweisnot zu kommen, sollten solche außergerichtlichen Schlichtungsversuche allerdings sorgfältig aufgezeichnet werden. Als quasi letztes Mittel wird durch eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung (z. B. Zustellung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung) die Hemmung der Verjährung herbeigeführt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das gerichtliche Mahnverfahren oder die Klage müssen allerdings spätestens am 31.12. des Jahres eingereicht sein, in dem der Anspruch zu verjähren droht. Wenn eine Forderung also am 31.12.2010 zu verjähren droht, muss die Klage spätestens an diesem Tag vor 24 Uhr im Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts eingegangen sein (§ 204 BGB, § 167 ZPO, § 693 Abs. 3 ZPO). Die Hemmung dauert allerdings nicht ewig an, sondern endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens.

Neubeginn der Verjährung

Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB geregelt. Die Verjährung beginnt in diesem Fall (sei es von gleicher Dauer oder von 30 Jahren) noch einmal von vorn zu laufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner nach Verhandlungen eine Abschlagszahlung auf die Forderung leistet oder die Forderung auf andere Art und Weise anerkennt. Gleiches gilt für Zwangsvollstreckungshandlungen. Abgesehen davon, ob das im Einzelfall Sinn machte, könnte so bei einem bereits titulierten Anspruch (vollstreckbarer Anspruch) durch regelmäßige Zwangsvollstreckung eine gleichsam unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreicht werden.

Resümee

Die Verjährung ist keine ganz einfache, in diversen Spezialvorschriften enthaltene Materie. Deshalb sollte, bevor kostenintensive Maßnahmen ergriffen werden, ggf. von einem Fachmann geprüft werden, ob eine Forderung bereits verjährt ist. Regelmäßige Überwachung der offenen Forderungen mindert die Außenstände der Fahrschule und beugt dem zögerlichen Zahlungsverhalten mancher Kunden vor. Sofern konsequente außergerichtliche Mahnungen erfolglos bleiben, sollte durch rechtzeitige Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch eine andere geeignete Maßnahme dafür gesorgt werden, dass die Forderung nicht verjährt. So bleibt dem Fahrschulinhaber Stress „zwischen den Tagen“ erspart.

Ralf Nicolai