Aktuelle News: Schräglage mental / StVO: OLG hebt Winterparagrafen auf

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2010, Seite 510

Schräglage mental

Das 28. Motorrad Total vom 18. bis 25. September 2010 in Loano, Ligurien, hat mit dem Programmschwerpunkt Mentales Training seinem Ruf als Top-Seminar der Motorradfahrlehrer ein weiteres Glanzlicht verliehen. Weitere Pluspunkte waren die herbstmilde ligurische Sonne, gute Pisten, die angenehme Unterkunft und – nicht zuletzt – die ausgezeichnete Organisation. Derweil andere über schwindende Teilnehmerzahlen klagen, glänzte Motorrad Total auch in diesem Jahr mit einer Rekordbeteiligung. Gleich zum Auftakt verkündete Motorradreferent Karl-Heinz Hiller seine Zukunftspläne: 2011 wolle man nach Kärnten, und neben dem regulären 30. Motorrad Total im Jahr 2012 sei eine Motorradreise nach Neuseeland vorgesehen. Damit knüpft der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. an seine reiche Erfahrung mit Fachstudienreisen an. 

Schräglage und andere motorradtypische Fahrtechniken mental erfassen, begreifen, trainieren und verinnerlichen, ist das Grundrezept für sicheres Motorradfahren. „Wer lehren will, muss immer wieder lernen!“ Dieser weise Spruch mag Hiller geleitet haben, als er das „geistige Erleben des Ernstfalles“ – sozusagen die Oberstufe mentalen Trainings – in den Mittelpunkt des Seminars rückte. Das anspruchsvolle Thema war bei Professor Dr. Eberspächer hervorragend aufgehoben. Mehr zu Motorrad Total 2010 in der November-Ausgabe der FahrSchulPraxis. GLH  

StVO: OLG hebt Winterparagrafen auf

Paragraf 2 Abs. 3a der StVO (Winterausrüstung) wurde unlängst vom OLG Oldenburg (Az. 2 Ss Rs 220/09) wegen ungenauer Formulierung für unwirksam erklärt. Wegen Vernachlässigung des Bestimmtheitsgebots sei die Norm verfassungswidrig, erklärte das Gericht und folgte damit der in der Vergangenheit vielfach geäußerten Kritik von Kraftfahrern, die im Winter bei schneefreier Fahrbahn wegen fehlender Winterreifen angezeigt worden waren. In der weiteren Begründung weist das Gericht auch darauf hin, dass „die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind“. Deshalb sei es auch nicht möglich, "die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestünden somit „weder Material- oder Formvorgaben noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge“. Der Entscheidung lag der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zugrunde, der gegen einen Kraftfahrer wegen Fahrens ohne Winterreifen bei winterlicher Witterung, aber im Wesentlichen trockener Fahrbahn ergangen war. GLH