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507 EDITORIAL: Vision Zero!
510 Kurz und aktuell: Schräglage mental / StVO: OLG hebt Winterparagrafen auf
528 Auch für Fahrschulinhaber wichtig: Umfrage "Wie geht es den Angestellten?"
531 Kabotage und 12-Tage-Regelung - Güterkraftverkehrsgesetz und Fahrpersonalgesetz geändert
544 Gebhard L. Heiler: Schräge Post aus Günzburg
547 Versetzt fahren: Mehr Sicherheit durch neues Zeichen
548 Fahrlehrerversicherung: Minijobs in Fahrschulen - Beliebt, aber mit Nachteilen verbunden
552 Michael Fingskes: Moped mit 15 - Die Realität erkennen
556 Gerichtsurteile: (1036) Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen / (1035) Der feine Unterschied / (1034) Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Pkw / (1033) Unfall mit einem Feuerwehrfahrzeug / (1032) Fotos zur Fahreridentifizierung sind zulässig / (1031) Missachten eines Stoppschildes / (1030) Keine Unfallflucht bei späterer Unfallkenntnis / (1029) Werbezettel an Autos
Auch für Fahrschulinhaber wichtig: Umfrage "Wie geht es den Angestellten?"
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2010, Seite 528
Das Fahrlehrergesetz stellt der Selbstständigkeit keine allzu hohen Hürden in den Weg. Ist das etwa der Grund, dass sich seit dessen Inkrafttreten vor mehr als 40 Jahren kein so ausgeprägtes Angestelltenbewusstsein entwickelt hat, wie man das von anderen Berufen kennt? Warum ist der Drang in die Selbstständigkeit viel stärker als in anderen Branchen? Das liegt – machen wir uns nichts vor – weniger am Fahrlehrergesetz als oft an (seit jeher!) einseitigen Dienstverträgen und der unsicheren Vergütung vieler angestellter Fahrlehrer.
In nicht wenigen Fällen tragen angestellte Fahrlehrer das volle Unternehmerrisiko, ohne zugleich die unternehmerischen Vorteile sowie die Freiheit zu besitzen, die Arbeitsorganisation selbst zu gestalten, die Entgelte festzusetzen etc.
Verträge ausgeglichener Interessen
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände hat anlässlich der letzten Überarbeitung der Musteranstellungsverträge Regelungen über die Entgeltzahlung entwickelt, die einerseits die angestellten Fahrlehrer motivieren, sich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen voll einzusetzen und dafür angemessen entlohnt zu werden. Andererseits musste aber auch eine Möglichkeit gefunden werden, die es den Unternehmern ermöglicht, ein festes Monatsgehalt zu bezahlen, ohne dabei in Zeiten geringerer Auslastung überfordert zu sein. In vielen Fällen wären die Arbeitgeber durchaus bereit, ihren Mitarbeitern bessere Gehälter zu zahlen, wenn die Kosten durch die Einnahmen gedeckt werden könnten. Nach Berechnungen des Verbandes machen die Lohnnebenkosten rund 60 Prozent des Bruttolohns aus, Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt. Das kann besonders in mauen Zeiten eine ziemliche Last für den Fahrschulinhaber sein.
Arbeitszeitkonten
Der Musteranstellungsvertrag sieht die Regelung eines monatlichen Festgehalts vor, dem eine bestimmte Mindestarbeitszeit zugrunde liegt. Die geleistete Arbeitszeit wird das ganze Jahr über in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Mehrarbeit in einem Monat wird zunächst mit Minderarbeit in anderen Monaten verrechnet. Sofern das Arbeitszeitkonto am Jahresende unverbrauchte Mehrarbeit ausweist, ist diese als solche zu vergüten.
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Gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Der Treuhandverein ermittelt in jedem Jahr, wie viele angestellte Fahrlehrer in Vollzeit bzw. in Teilzeit beschäftigt sind. Bei diesen Erhebungen wurde u.a. deutlich, dass eine nicht geringe Anzahl von angestellten Fahrlehrern im Fahrlehrerschein nicht nur ein, sondern gleich mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingetragen hat. Ob diese Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich auch gelebt werden oder ob sie nur „auf Vorrat“ eingetragen sind, ist nicht bekannt. Unklar ist auch, wie viele der in Teilzeit Beschäftigten dies ausdrücklich so wollen.
Umfrage soll mehr Klarheit schaffen
Sowohl auf dem Workshop für angestellte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer als auch auf dem für Fahrschulinhaber wurde deutlich, dass die Kenntnisse über die soziale Lage der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen auch in Baden-Württemberg nur sehr bruchstückhaft sind. Deshalb hat sich der Vorstand zusammen mit dem Angestelltenvertreter entschlossen, die in Baden-Württemberg beschäftigten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu befragen. Schließlich gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes auch, seine Mitglieder in fachlichen, betriebswirtschaftlichen, allgemeinberuflichen und sozialen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
Die Umfrage kann freilich nur dann die erhofften Erkenntnisse bringen, wenn möglichst viele angestellte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer antworten. Wir bitten deshalb alle Fahrschulinhaber, die angestellte Fahrlehrer beschäftigen, diesen den Fragebogen auszuhändigen, auch wenn die Angestellten nicht Mitglied im Verband sind. Ein Exemplar des Fragebogens liegt der FahrSchulPraxis bei. Alle angestellten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer bitten wir, den Bogen ausgefüllt zurückzusenden und eventuell eine Kopie des Fragebogens auch an Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben, die nicht im Verband sind.
Je höher die Rücklaufquote, desto aussagekräftiger ist die Umfrage. Nur wirklich repräsentative Ergebnisse ermöglichen es, weitere sinnvolle Schritte zu unternehmen, um die Stellung der angestellten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu verbessern. Dies würde letztlich auch den Fahrschulinhabern zugute kommen. Zufriedene Mitarbeiter haben keinen Anlass, sich als Mitbewerber in der Nähe der Fahrschule ihres ehemaligen Chefs niederzulassen. Vielmehr bleiben sie dem Unternehmen erhalten. Da zufriedene Mitarbeiter ebenso wie zufriedene Inhaber sich besser auf ihre Tätigkeit als Ausbilder konzentrieren können und mit mehr Freude bei der Sache sind, profitiert davon letztlich auch der Kunde.
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