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510 Kurz und aktuell: Schräglage mental / StVO: OLG hebt Winterparagrafen auf
528 Auch für Fahrschulinhaber wichtig: Umfrage "Wie geht es den Angestellten?"
531 Kabotage und 12-Tage-Regelung - Güterkraftverkehrsgesetz und Fahrpersonalgesetz geändert
544 Gebhard L. Heiler: Schräge Post aus Günzburg
547 Versetzt fahren: Mehr Sicherheit durch neues Zeichen
548 Fahrlehrerversicherung: Minijobs in Fahrschulen - Beliebt, aber mit Nachteilen verbunden
552 Michael Fingskes: Moped mit 15 - Die Realität erkennen
556 Gerichtsurteile: (1036) Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen / (1035) Der feine Unterschied / (1034) Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Pkw / (1033) Unfall mit einem Feuerwehrfahrzeug / (1032) Fotos zur Fahreridentifizierung sind zulässig / (1031) Missachten eines Stoppschildes / (1030) Keine Unfallflucht bei späterer Unfallkenntnis / (1029) Werbezettel an Autos
Fahrlehrerversicherung: Minijobs in Fahrschulen - Beliebt, aber mit Nachteilen verbunden
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2010, Seite 548
Zahlreiche mittelständische und kleinere Betriebe suchen seit Jahren mehr und mehr Arbeitskräfte auf 400-€-Basis (Minijobs). So auch viele Fahrschulen. Am 31. März letzten Jahres waren fast 7 Millionen geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wird wohl auch in Zukunft wachsen. Oftmals sind jedoch die Nachteile nicht bekannt, die sich aus Minijobs sowohl für selbstständige als auch für angestellte Fahrlehrer ergeben können.
Gerade für Fahrschulinhaber gibt es vor allem wegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht eine wesentliche Besonderheit, weil sich aus dem Blickwinkel der Sozialversicherungsbeiträge heraus die Beschäftigung eines Minijobbers auf 400-€-Basis nicht immer lohnt. In manchen Fällen ist es sogar in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft, eine Arbeitskraft innerhalb der sog. Gleitzone zu beschäftigen. Damit sind Tätigkeiten mit einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 401 € und höchstens 800 € gemeint.
Nachteil für Fahrschulinhaber
Wer als Fahrschulinhaber nur Minijobber beschäftigt, ist selbst rentenversicherungspflichtig. Um der Rentenversicherungspflicht zu entgehen, muss der Fahrschulinhaber mindestens eine/n versicherungspflichtige/n Arbeitnehmer/in mit einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 400 € beschäftigen. Andernfalls ist der Fahrschulinhaber gezwungen, Beiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem einzuzahlen. Zu zahlen ist entweder der Regelbeitrag von derzeit ca. 508 € oder 19,9% vom Bruttoeinkommen. Schon deswegen kann die Beschäftigung eines/r Mitarbeiters/in mit mehr als 400 € Monatsgehalt lohnenswerter sein, denn so befreit sich der Fahrschulinhaber von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Nachteil für Angestellte
Wer als Arbeitnehmer einen Minijob annimmt, hat aus diesem Arbeitsverhältnis heraus keinen gesetzlichen Sozialversicherungsschutz (Rentenansprüche aus früheren Beschäftigungsverhältnissen bleiben selbstverständlich erhalten), obwohl der Arbeitgeber Beiträge an die Minijob-Zentrale in Höhe von 31,08 Prozent des Gehalts abführen muss. So fehlt vor allem der wichtige Krankenversicherungsschutz aus dieser Tätigkeit; das bedeutet, der Minijobber muss selbst für seine Krankenversicherung aufkommen (ausgenommen davon ist gegebenenfalls nur die Familienversicherung). Der Minijobber ist darüber hinaus nicht arbeitslosenversichert und hat auch keinerlei Schutz im Falle einer Erwerbsminderung. Für die Arbeitslosenversicherung gibt es keine private Ersatzlösung.
Gleitzonenbeschäftigung: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ein Fahrschulinhaber, der mindestens eine Arbeitskraft mit einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 401 € beschäftigt, kann sich ohne jede Einschränkung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiungswirkung gilt selbstverständlich auch bei Beschäftigung von Ehepartnern, anderen Familienangehörigen oder Lebensgefährten/innen. Wesentlicher Vorteil ist, dass der Fahrschulinhaber mit der Einsparung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung eine sichere und rentable Privatvorsorge aufbauen kann. Dazu kommt, dass der Beschäftigte in der Gleitzone gesetzlich versichert ist. Vor allem hat er im Gegensatz zum Minijob den existentiell wichtigen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsschutz.
Lohnnebenkosten: Gleitzonenbeschäftigung kontra Minijob
Die Sozialversicherungsabgaben für einen Minijob betragen für den Arbeitgeber 31,08% des Entgelts. Bei 400 € sind das 124,32 €. In der Gleitzone sind die Abgaben bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von 600 € für den Arbeitgeber geringer, wie folgende Gegenüberstellung zeigt: Betrachtet man die Sozialversicherungsabgaben isoliert, so entstehen für den Arbeitgeber bis zu einem Monatsbruttogehalt von 600 € Ersparnisse bei den Lohnnebenkosten. Bezieht man das Gehalt mit ein, so hat der Arbeitgeber zwar nur bis zu einem Bruttogehalt von 450 € eine Ersparnis im Vergleich zum Minijob, aber beide profitieren: Der Fahrschulinhaber, weil er von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, der Arbeitnehmer, weil er sozialversichert ist.
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Sozialversicherungsabgaben für Arbeitgeber |
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Arbeitsentgelt Gleitzone | Arbeitgeber- anteil Gleitzone |
Abgaben bei Minijobs auf 400-€-Basis | Ersparnis | Mehraufwand | |
Sozialversicherungs- abgaben im Vergleich zu Minijobs auf 400-€-Basis |
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401,00 € 425,00 € 450,00 € 475,00 € 500,00 € 550,00 € 600,00 € 700,00 € 800,00 € |
77,49 € 82,13 € 86,97 € 91,79 € 96,63 € 106,29 € 115,95 € 135,28 € 154,60 € |
124,32€
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46,83 € 42,19 € 37,35 € 32,53 € 27,69 € 18,03 € 8,37 €
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10,96 € 30,28 € |
Bis zu diesem Gehalt hat der Arbeitnehmer dagegen einen finanziellen Nachteil im Vergleich zum Minijob, denn er muss sich an den Sozialversicherungsbeiträgen beteiligen. Erst ab einem Bruttogehalt von 475 € bleiben ihm mehr als 400 € netto zur Verfügung. Dafür ist er bereits ab einem Bruttogehalt von 401 € sozialversichert und muss seine gesetzliche Krankenversicherung nicht vollständig aus eigener Tasche bezahlen.
Betriebliche Altersversorgung in der Gleitzone drückt Lohnnebenkosten zusätzlich
Eine Gehaltsumwandlung aus dem Bruttogehalt zugunsten einer Betriebsrente für Arbeitnehmer in der Gleitzone führt zu weiteren Ersparnissen von Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber. Diesen Vorteil gibt es bei Minijobs nicht. Dies rührt daher, dass auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind und dennoch Sozialversicherungsschutz für den Arbeitnehmer besteht.
Individuelle Beratung der Fahrschule ist unverzichtbar
Dieser Beitrag soll eine Orientierungshilfe für Fahrschulinhaber sein, die vor der Frage stehen, ob sie eine oder mehrere Arbeitskräfte beschäftigen oder eine bereits beschäftigte Arbeitskraft in das eine oder andere System überführen möchten. Die vorstehenden Ausführungen können die individuelle Beratung oder gar eine abschließende Beurteilung nicht ersetzen. Welche Lösung zum jeweiligen Fahrschulbetrieb am besten passt, weiß in der Regel der Unternehmens- oder Steuerberater. Die damit zusammenhängenden versicherungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung beantwortet die Fahrlehrerversicherung gerne.