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454 Kurz und aktuell: MPU-Vorbereitung: TÜV-Film zeigt, wie es geht / Brandenburg führt bei Verkehrsdelikten
460 40 Jahre FahrSchulPraxis – Mit Schwung ins Schwabenalter
469 Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände informiert: Funkgeräte bei der Motorradausbildung
470 Telefonkosten im Griff? Wenn nicht, bitte Rahmenvertrag!
474 Theoretische Prüfung: Theorie-Buchung online kommt
476 Neue Lkw-Fahrer - Führerschein auch ohne Code 95?
492 Gerichtsurteile: (1028) Vertragswerkstatt - freie Werkstatt / (1027) Abstellgefahren beim Motorrad / (1026) Ausweichmanöver vor einem Reh / (1025) Falsch Parken kann teuer werden / (1024) Kraftstoffmehrverbrauch / (1023) Vermeintliches Schnäppchen mit Irrtum / (1022) Computerkauf beim Discounter / (1021) Auskunftsverpflichtung im Insolvenzverfahren / (1020) Arbeitszimmer im Steuerrecht
Neue Lkw-Fahrer - Führerschein auch ohne Code 95?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2010, Seite 476
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz hat zum Ziel, die Qualifikation der Lkw- und Busfahrer zu erhöhen. Deshalb müssen gewerblich tätige Lkw-Fahrer neben dem Führerschein die sog. Grundqualifikation nachweisen. Zur Erlangung dieser zusätzlichen Befähigung gehen die meisten den Weg der beschleunigten Grundqualifikation.
Wer schon mit 18 Jahren 40-Tonnen-Züge fahren will, benötigt allerdings die „volle“ Grundqualifikation, die bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder über die „große“ theoretische und praktische Prüfung bei der IHK erworben wird. Voraussetzung der Zulassung zu dieser Prüfung ist der Besitz einer Lkw-Fahrerlaubnis, mindestens also Klasse C1.
Mit der beschleunigten Grundqualifikation gut bedient
Wer bis zum 21. Lebensjahr nur Lkw bis 7,5 t zG und Züge der Klasse C1E fahren will, ist mit der beschleunigten Grundqualifikation gut bedient, denn dafür bedarf es nur einer theoretischen und praktischen Ausbildung von 140 Stunden sowie der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen Prüfung. Nicht unbedingt logisch und mit dem Ziel der Erhöhung der fahrerischen Qualifikation kaum vereinbar ist die Regelung, wonach Ausbildung und Prüfung zur Grundqualifikation vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis absolviert werden können.
Falsche Auskünfte?
Zu dieser Regelung gehen beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. immer wieder Anfragen ein. Danach sollen manche Führerscheinbehörden den Standpunkt vertreten, Führerscheine der Klasse C1 oder C dürften erst nach Vorlage der Bescheinigung über die Grundqualifikation ausgestellt werden. Diese Auskunft ist nicht nur rechtlich inkorrekt, sondern beeinträchtigt auch das Bestreben nach höherer Qualifikation der Fahrer. Welche (zusätzlichen!) Kenntnisse und Befähigungen können in der für die beschleunigte Grundqualifikation vorgeschriebenen praktischen Ausbildung von 10 Stunden (also 13,3 Fahrstunden) vermittelt werden, wenn die Auszubildenden mangels Fahrerlaubnis zuvor noch nie hinterm Lenkrad eines Lkw gesessen hatten? Es ist pädagogisch gewiss sinnvoll, zuerst die Fahrerlaubnis zu erwerben. So kann der Fahrlehrer in der für die beschleunigte Grundqualifikation vorgesehenen praktischen Ausbildung (in eben jenen 10 Stunden) die in der Fahrausbildung vermittelten Grundkenntnisse vertiefen und die fahrerischen Fähigkeiten weiter fördern.
Wahlmöglichkeiten
Die Schlüsselzahl 95 kann freilich erst in den Führerschein eingetragen werden, wenn der Nachweis über die Grundqualifikation vorliegt. Die Bewerber haben demnach folgende Wahlmöglichkeiten: Wer nach erfolgreicher Fahrprüfung, aber noch nicht abgeschlossener Grundqualifikation, zunächst auf die Ausstellung des Führerscheins verzichtet, spart die Gebühren für die Ausstellung eines zweiten Führerscheins; wer hingegen den Führerschein sofort ohne Schlüsselzahl 95 haben will, muss die Gebühr zweimal zahlen.
Peter Tschöpe