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179 Editorial: Wettbewerb muss fair sein
182 Nachrichten: Kurz und aktuell - Kaufen Fahrschulen Hybridautos? / BMW - neuer Service für Fahrschulen
184 Mitgliederversammlung am 14.05.2011 in Pforzheim – Verband erneut in der Goldstadt
191 Kalkulation – Was gute Fahrausbildung wert ist
196 Kinderbetreuung – Wie Elternzeit und Elterngeld helfen
200 ASF/ASP – Zuverlässige Beratung ist wichtig
214 Gebhard L. Heiler: Das gefährliche Leiden unserer Straßen
216 Biokraftstoff – Verwirrung um E10
220 Fahrlehrerversicherung: Altersvorsorge – Gewinnträchtige Steuerförderungen nutzen
226 Gerichtsurteile: (1078) Verkehrsverbot in Umweltzonen / (1077) Walkie-Talkie ist Mobilfunkgerät / (1076) Naturgebundenes Lebensrisiko / (1075) Fahrtenbuchauflage für Lkw unverhältnismäßig / (1074) Kein Herstellerfahrzeug / (1073) Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz / (1072) Pflichtangaben auf Internetseite / (1071) Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein / (1070) Was verdient mein Kollege?
ASF/ASP – Zuverlässige Beratung ist wichtig
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2011, Seite 200
Fahrschulen bieten neben der klassischen Fahrausbildung eine ganze Reihe weiterer Schulungen wie Aufbauseminare, Auffrischungskurse etc. an. Die Fahrschule genießt deshalb allgemein den Ruf, eine fachlich kompetente „Beratungsstelle“ für Führerscheinfragen und angrenzende verkehrsrechtliche Probleme zu sein. Wer sich einer Fahrschule anvertraut, erwartet, vor Vertragsschluss fachgerecht und umfassend informiert und aufgeklärt zu werden. Vernachlässigt die Fahrschule ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht, können spätere Schadenersatzforderungen des Kunden erfolgreich sein.
Hierzu zwei Fallbeispiele über Vertragsverhandlungen wegen Aufbauseminaren.
Fall 1: Manfred M. meldet sich für ein ASP an. Im Gespräch mit dem Fahrlehrer gibt er an, sieben Flensburger Punkte angesammelt zu haben. Als er nach Kursbesuch die Teilnahmebescheinigung bei der Behörde vorlegt, stellt sich heraus, dass bei einem Teil seiner Punkte ein Alkoholverstoß (§ 24a StVG) zugrunde lag. Manfred hätte folglich ein besonderes Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG besuchen müssen. Für die Teilnahme an einem „falschen“ Seminar gibt es keinen Punkterabatt.
Fall 2: Michael K. will ein Aufbauseminar besuchen. Die schriftliche Anordnung der Behörde kann er, da er sie nicht dabei hat, nicht vorlegen. Die Parteien schließen einen Vertrag über die Teilnahme an einem ASF. In der letzten Sitzung des Kurses stellt sich heraus, dass Michael ein ASP hätte besuchen müssen.
Verschulden bei Vertragsschluss
In der Rechtsprechung ist, folgernd aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB), seit Langem anerkannt, dass durch Vertragsverhandlungen auch eine Mitteilungs-, Aufklärungs- und allgemeine Sorgfaltspflicht begründet wird, die Zwecke des Anderen nicht zu beeinträchtigen und sein Vermögen nicht zu schädigen. Kommt es bei einer Pflichtverletzung zu einer Schädigung, so entsteht ein Schadenersatzanspruch. Der Jurist spricht hier von einem Verschulden bei Vertragsschluss oder auch einer Haftung aus culpa in contrahendo. Unter diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (seit 2001 in § 311 Absatz 2 BGB normiert) sind die beiden oben dargestellten Fälle zu betrachten.
Beratung und Aufklärung
In den geschilderten Fällen hätten die Kraftfahrer von dem mit der Materie vertrauten Fahrlehrer erwarten können, dass er während der Beratung die notwendigen Fragen stellt und sie auf das für sie richtige Seminar verweist. Zu wissen, dass für unterschiedliche Deliktauffälligkeiten unterschiedliche Arten von Aufbauseminaren angeordnet oder freiwillig besucht werden können, kann gewöhnlich vom Kraftfahrer nicht erwartet werden. Das Gleiche gilt für Führerscheinbewerber. Es ist z.B. schon vorgekommen, dass ein Fahrschüler den Führerschein der Klasse A1 erworben hat, obwohl er nur den für’s Moped haben (und auch bezahlen) wollte. Mit Aufnahme des Vertragsgesprächs entsteht für den Fahrlehrer die Pflicht, den Kunden über die Teilnahmevoraussetzungen, die Zielrichtung und den Nutzen der unterschiedlichen Seminare und Kurse aufzuklären. Wie schon erwähnt, hätte der Fahrlehrer in den genannten Fällen durch Nachfragen leicht herausfinden können, welches Seminar passt.
Anordnung zeigen lassen
Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 FeV ist die schriftliche Anordnung der Behörde bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. So kann sichergestellt werden, dass der Teilnehmer nicht im „falschen“ Seminar sitzt. Kann der Teilnehmer die Anordnung beim ersten Gespräch in der Fahrschule nicht vorlegen, muss sich der Fahrlehrer diese nachträglich zeigen lassen. Gibt es, wie im ersten Fall, keine behördliche Anordnung oder legt der Teilnehmer (wie im Fall zwei) keine Anordnung vor, so muss die Fahrschule aus dem Vorsorgegedanken gegenüber dem Teilnehmer heraus (§ 242 BGB) diesen auffordern, sich bei der Behörde zu erkundigen, welche Seminarvariante zu belegen ist. Wenn der Teilnehmer die Nachfrage bei der Behörde unterlässt, sollte jedenfalls der Inhalt der Beratungs- und Aufklärungstätigkeit seitens der Fahrschule dokumentiert und möglichst vom Teilnehmer gegengezeichnet werden.
Schadenersatzansprüche vermeiden
Nur durch ein eingehendes, fachlich korrektes Beratungs- und Informationsgespräch, das gegebenenfalls vertraglich festgehalten wird, lassen sich in Zweifelsfällen die Rückzahlung der Seminargebühr und darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Zeit vermeiden.
Ralf Nicolai