FahrSchulPraxis August 2011 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

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426 Inhalt
427 EDITORIAL: Lehrfahrzeuge -Wir brauchen Planungssicherheit!
430 Nachrichten - Kurz und aktuell: IAA 2011 / Pedelecs & Co. / TÜV SÜD Life Service GmbH
432 Sterbekasse STOCK: Hilfreich, bewährt und geschätzt!
434 Eine überfällige Neuerung: Wechselkennzeichen soll kommen
437 Fahrschulwerbung auf Gutschein-Plattformen: Schmutzkonkurrenz im Internet
438 Interview mit Paul Schurr: Überwachung findet niemand vergnüglich!
451 VERKEHRSMINISTERIUM - Tagesnachweise: Jetzt auch elektronisch archivieren
454 Schutzbrief: Fahrlehrerversicherung komplettiert ihr Angebot
456 Die Arbeit der Straßenverkehrszentrale: Steuerung des Autobahnverkehrs
459 Landestag der Verkehrssicherheit:  Verbandsfahrschulen waren präsent
460 Brief an den Fahrlehrerverband ...
462 Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?
464 Gerichtsurteile: (2006) Unverhältnismäßigkeit langer Fahrtenbuchauflage / (2005) Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerbenennung / (2004) Einweisungspflicht vor Risiko / (2003) Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers / (2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule / (2001) Verkehrsstraftat kann zur Kündigung führen / (2000) Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

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Eine überfällige Neuerung: Wechselkennzeichen soll kommen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2011, Seite 434

In Österreich und in der Schweiz können Fahrzeughalter dasselbe Kennzeichen für drei Fahrzeuge nutzen. Vor Antritt der Fahrt muss das Kennzeichen jeweils „umgesteckt“ werden. Auch in Deutschland soll das Wechselkennzeichen eingeführt werden, allerdings nur für zwei Fahrzeuge. Seit Monaten berichten die Medien über die geplante Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Aus jetziger Sicht können die notwendigen Rechtsänderungen wegen der noch bevorstehenden Beratungen im Bundesrat frühestens Anfang 2012 in Kraft treten. Weil die Einführung der Wechselkennzeichen sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Versicherungsunternehmen organisatorische Umstellungen erfordert, kann die Änderung frühestens drei bis vier Monate nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Würde der Bundesrat die Verordnung gleich nach der Sommerpause verabschieden, könnten die ersten Wechselkennzeichen frühestens im Januar oder Februar 2012 erteilt werden.

Hohe Umstellungskosten

Die erforderlichen administrativen Umstellungen werden die Versicherungsunternehmen viel Geld kosten. Auch die Fahrlehrerversicherung muss für die notwendigen Anpassungen einen sechsstelligen Betrag bereitstellen. Ob der erhoffte Nutzen diesen Aufwand rechtfertigt, ist noch fraglich. Schließlich können schon heute Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr über betrieben werden, beispielsweise Motorräder oder Cabrios, mit Saisonkennzeichen zugelassen werden. Dabei fällt die Kfz-Steuer nur für die Monate an, für die das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Wechselkennzeichen dagegen muss nach den jetzigen Plänen die Kfz-Steuer für beide Fahrzeuge ganzjährig bezahlt werden. Die Versicherung soll hingegen nur einmal kassieren dürfen, und zwar für das Fahrzeug mit der höheren Prämie.

Welche Fahrzeuge kommen in Frage?

Der vorliegende Entwurf der Änderungsverordnung sieht die Zulässigkeit des Wechselkennzeichens vor:

  • für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, die mit „normalen“ Kennzeichen oder mit Oldtimerkennzeichen zugelassen werden,
  • für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, sofern beide Fahrzeuge Kennzeichen der gleichen Form und Größe haben.

Zwei Teile

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Der gemeinsame Kennzeichenteil enthält die Unterscheidungsnummer der Zulassungsstelle, die auf dem fahrzeugbezogenen Teil in kleiner Schrift wiederholt ist. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist außerdem die Unterscheidungsnummer des Fahrzeugs angegeben. Sowohl der allgemeine Teil des Kennzeichens als auch der fahrzeugbezogene Teil müssen abgestempelt sein.

Abstellplatz

Ein Fahrzeug darf ohne den allgemeinen Teil des Kennzeichens im öffentlichen Straßenverkehr weder benutzt noch abgestellt werden. Wer für seine zwei Autos ein Wechselkennzeichen benutzen will, muss also für das vorübergehend „abgemeldete“ Fahrzeug über einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Straßenraums verfügen.

Peter Tschöpe