FahrSchulPraxis August 2011 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

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426 Inhalt
427 EDITORIAL: Lehrfahrzeuge -Wir brauchen Planungssicherheit!
430 Nachrichten - Kurz und aktuell: IAA 2011 / Pedelecs & Co. / TÜV SÜD Life Service GmbH
432 Sterbekasse STOCK: Hilfreich, bewährt und geschätzt!
434 Eine überfällige Neuerung: Wechselkennzeichen soll kommen
437 Fahrschulwerbung auf Gutschein-Plattformen: Schmutzkonkurrenz im Internet
438 Interview mit Paul Schurr: Überwachung findet niemand vergnüglich!
451 VERKEHRSMINISTERIUM - Tagesnachweise: Jetzt auch elektronisch archivieren
454 Schutzbrief: Fahrlehrerversicherung komplettiert ihr Angebot
456 Die Arbeit der Straßenverkehrszentrale: Steuerung des Autobahnverkehrs
459 Landestag der Verkehrssicherheit:  Verbandsfahrschulen waren präsent
460 Brief an den Fahrlehrerverband ...
462 Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?
464 Gerichtsurteile: (2006) Unverhältnismäßigkeit langer Fahrtenbuchauflage / (2005) Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerbenennung / (2004) Einweisungspflicht vor Risiko / (2003) Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers / (2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule / (2001) Verkehrsstraftat kann zur Kündigung führen / (2000) Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

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Fahrschulwerbung auf Gutschein-Plattformen: Schmutzkonkurrenz im Internet

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2011, Seite 437

Zurzeit stürmen Plattformen für Gutscheine und Weiterempfehlung das Internet. Ist dieses Marketingmodell auch für Fahrschulen geeignet?

Auf den ersten Blick ein Win-win-Business: Ein Unternehmer stellt ein auf wenige Tage befristetes Billigangebot in die Website eines Gutscheinanbieters, z.B. bei www.groupon.de. Der Gutscheinanbieter wiederum informiert per E-Mail-Newsletter alle bei ihm registrierten Nutzer über das Angebot und zahlt eine Prämie von ca. 10 Euro für jede Weiterempfehlung. Auf diese Weise verbreitet sich das Angebot rasend schnell und führt häufig binnen weniger Stunden zu dutzenden Verträgen – sogenannten „Deals“.

Hohe Provision fällig

Da die Gutschein-Plattform natürlich auch Geld verdienen will, verlangt sie im Regelfall eine gesalzene Provision in Höhe von etwa 50 Prozent des Kaufpreises. Somit rechnet sich das Ganze für den Unternehmer nur dann, wenn er entweder sehr hohe Stückzahlen absetzen kann oder die Provision von vornherein in den Verkaufspreis eingerechnet hat.

Neue Spielwiese für das Preisdumping von Fahrschulen

In jüngster Zeit haben nun einige wenige Fahrschulen im Großraum Stuttgart, aber auch in anderen Großstädten, solche Gutschein-Plattformen als neues Wunderinstrument für ihr Marketing entdeckt und werben beispielsweise bei groupon.de mit folgendem Angebot:

Motorradführerschein (Klasse A) für Neukunden bei Fahrschule XY! – Werde zum Easy Rider und heize mit Deiner Maschine durch den Sommer für 399 € statt 890 €!

Dieses Angebot ist aus folgenden Gründen wettbewerbswidrig und wird konsequent abgemahnt:

  1. Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz
    Paragraf 19 FahrlG verbietet Pauschalpreise. Es müssen immer die einzelnen Preisbestandteile für Grundbetrag, Vorstellung Theorie, Vorstellung Praxis, Fahrstunde und Sonderfahrten angegeben werden.

  2. Irreführung (UWG § 5)
    Beim Durchforsten des Kleingedruckten stellt sich zudem heraus, dass der Pauschalpreis lediglich den Grundbetrag, die Sonderfahrten und die Vorstellungen zu den Prüfungen enthält. Fahrstunden müssen extra bezahlt werden.

Die Masse macht’s – oder vielleicht doch nicht?

Bedenkt man nun noch, dass vom Erlös die Hälfte an den Gutscheinanbieter geht, so bleiben gerade mal 200 Euro Umsatz von dem die allgemeinen Verwaltungs-, die Lohn- und die Fahrzeugkosten der Sonderfahrten gedeckt werden müssen. Dazu kommt, dass es sich bei der Fahrausbildung um eine persönlich zu erbringende Dienstleistung handelt, deren Umsatz nicht – wie beim Verkauf von Waren – mit nur wenig mehr Zeitaufwand beliebig gesteigert werden kann.

Fazit

Fahrschulen tun gut daran, solche Werbeauftritte zu unterlassen. Und denken Sie daran: Lassen Sie Ihre Werbung vor Veröffentlichung auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen. Dabei bietet der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. seinen Mitgliedern jederzeit kompetente Hilfe an.

Jochen Klima