Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 426 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
427 EDITORIAL: Lehrfahrzeuge -Wir brauchen Planungssicherheit!
430 Nachrichten - Kurz und aktuell: IAA 2011 / Pedelecs & Co. / TÜV SÜD Life Service GmbH
432 Sterbekasse STOCK: Hilfreich, bewährt und geschätzt!
434 Eine überfällige Neuerung: Wechselkennzeichen soll kommen
437 Fahrschulwerbung auf Gutschein-Plattformen: Schmutzkonkurrenz im Internet
438 Interview mit Paul Schurr: Überwachung findet niemand vergnüglich!
451 VERKEHRSMINISTERIUM - Tagesnachweise: Jetzt auch elektronisch archivieren
454 Schutzbrief: Fahrlehrerversicherung komplettiert ihr Angebot
456 Die Arbeit der Straßenverkehrszentrale: Steuerung des Autobahnverkehrs
459 Landestag der Verkehrssicherheit: Verbandsfahrschulen waren präsent
460 Brief an den Fahrlehrerverband ...
462 Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?
464 Gerichtsurteile: (2006) Unverhältnismäßigkeit langer Fahrtenbuchauflage / (2005) Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerbenennung / (2004) Einweisungspflicht vor Risiko / (2003) Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers / (2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule / (2001) Verkehrsstraftat kann zur Kündigung führen / (2000) Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung
VERKEHRSMINISTERIUM - Tagesnachweise: Jetzt auch elektronisch archivieren
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2011, Seite 451
Mit Schreiben vom 22.07.2011 hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg auf ein vom Berufsstand seit Jahren vorgetragenes Anliegen reagiert. Ab sofort dürfen Fahrschulen die Tagesnachweise elektronisch archivieren. Ausdrucke sind nur erforderlich, sofern es anlässlich der Fahrschulüberwachung verlangt wird. Selbstverständlich muss die Fahrschule die Daten ausreichend sichern, damit sie auf Anforderung ausgedruckt werden können. Hingegen müssen die Ausbildungsnachweise auch weiterhin ausgedruckt werden; dem Fahrschüler ist eine Kopie davon auszuhändigen.
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Stuttgart, den 22.07.2011
Aufzeichnungen der Fahrschulen und Vorlage bei der Fahrschulüberwachung § 18 FahrlG, § 6 DV-FahrlG, hier: EDV-Aufzeichnungen für Tagesnachweise und Ausdruck
Baden-Württembergischer Bußgeld- und Maßnahmenkatalog "Fahrlehrerrecht" gemäß UVM-Schreiben vom 11. April 2002, Az. 34-3854/14, dort Ziff. 7
§ 18 FahrlG und § 6 DV-FahrlG verpflichten den Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fahrschule, Aufzeichnungen über die Ausbildung in Form von Ausbildungsnachweisen für jeden Fahrschüler (§ 18 Abs. 1 FahrlG, § 6 Abs. 1 DV-FahrlG) sowie von Tagesnachweisen für jeden Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 FahrlG, § 6 Abs. 2 DV-FahrlG) zu führen.
Hinsichtlich der Tagesnachweise lässt § 6 Absatz 2 Satz 3 DV-FahrlG die Erstellung auch als Ausdruck aus einer Datenverarbeitungsanlage zu. Somit sind auch die erforderlichen Unterschriften in elektronischer Form möglich.
Soweit sich eine Fahrschule der elektronischen Aufzeichnungsführung bedient, müssen die für die Fahrschulüberwachung benötigten Aufzeichnungen auf Anforderung des Prüfers in ausgedruckter Form vorgelegt werden (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 2 FahrlG).
Der Prüfer entscheidet, in welchem Umfang die Tagesnachweise ausgedruckt werden müssen. Dies können alle oder nur einzelne Tagesnachweise sein. Soweit der Prüfer den Ausdruck verlangt, genügt es nicht, die Daten auf dem PC bereitzuhalten.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die für die Fahrschulüberwachung zuständigen Behörden zu unterrichten.
Der Treuhandverein wird um entsprechende Information der Prüfer gebeten.
gez. Wolfgang Ansel