Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 426 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
427 EDITORIAL: Lehrfahrzeuge -Wir brauchen Planungssicherheit!
430 Nachrichten - Kurz und aktuell: IAA 2011 / Pedelecs & Co. / TÜV SÜD Life Service GmbH
432 Sterbekasse STOCK: Hilfreich, bewährt und geschätzt!
434 Eine überfällige Neuerung: Wechselkennzeichen soll kommen
437 Fahrschulwerbung auf Gutschein-Plattformen: Schmutzkonkurrenz im Internet
438 Interview mit Paul Schurr: Überwachung findet niemand vergnüglich!
451 VERKEHRSMINISTERIUM - Tagesnachweise: Jetzt auch elektronisch archivieren
454 Schutzbrief: Fahrlehrerversicherung komplettiert ihr Angebot
456 Die Arbeit der Straßenverkehrszentrale: Steuerung des Autobahnverkehrs
459 Landestag der Verkehrssicherheit: Verbandsfahrschulen waren präsent
460 Brief an den Fahrlehrerverband ...
462 Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?
464 Gerichtsurteile: (2006) Unverhältnismäßigkeit langer Fahrtenbuchauflage / (2005) Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerbenennung / (2004) Einweisungspflicht vor Risiko / (2003) Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers / (2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule / (2001) Verkehrsstraftat kann zur Kündigung führen / (2000) Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung
Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2011, Seite 462
Nachtrag im November 2012:
Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vollumfänglich bestätigt (Az.: BVerwG 3 C 31.10). Näheres dazu erfahren Sie in der FPX 11/2012, S. 619 ...
Seit 2008 kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen auf das Ablegen einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung verzichten, auch wenn die Gültigkeit bereits mehr als zwei Jahre abgelaufen ist. Doch das gilt nicht immer! Lesen Sie dazu, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) geurteilt hat:
Bis 2008 war die Sache eindeutig. Wurde ein Bus- oder Lkw-Führerschein nicht rechtzeitig verlängert, gab es zwei Möglichkeiten: War die Gültigkeit noch nicht länger als zwei Jahre abgelaufen, konnte die Behörde auf eine erneute Prüfung verzichten; waren es mehr als zwei Jahre, musste die Prüfung abgelegt werden.
Änderung der FeV im Jahr 2008
Diese strenge Regelung wurde im Jahr 2008 durch Änderung des Paragrafen 24 FeV deutlich gemildert. Nun kann die Behörde auch nach einem längeren Zeitraum auf die Prüfung verzichten, wenn Bedenken gegen die Befähigung nicht gegeben sind.
Prüfung trotz Wegfall der Zweijahresfrist?
Eine Busfahrerin aus Bayern war im Besitz einer zuletzt bis Juni 2004 befristeten Fahrerlaubnis der Klasse CE und DE. Da sie nicht mehr als Busfahrerin tätig war, hatte Sie die Fahrerlaubnis nicht mehr verlängern lassen. Im Jahr 2009 wurde ihr eine Stelle angeboten, worauf sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnisse beantragte. Mit Verweis auf die mehrjährige fehlende Fahrpraxis verlangte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfungen. Damit war die Frau nicht einverstanden und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht gab ihr in erster Instanz Recht. Allerdings wurde das Urteil im Jahr 2010 vom VGH München kassiert (Az.: 11 BV 10/712 – noch nicht rechtskräftig).
VGH stellt auf fehlende Fahrpraxis ab
Der VGH stellte sich auf den Standpunkt, dass auch nach dem Wegfall der Zweijahresfrist der zeitliche Aspekt bei der Neuerteilung eine entscheidende Rolle spiele. Eine fehlende Fahrpraxis von mehreren Jahren biete durchaus Anlass, fehlende Befähigung zu unterstellen. Dies gelte vor allem bei einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D, da das Führen von Lastkraftwagen und Omnibussen deutlich umfangreichere und anspruchsvollere Kenntnisse voraussetze als das Führen eines PKW. Deshalb war für das Gericht klar, dass der Zeitraum von siebeneinhalb Jahren, während dessen die Frau nur gelegentliche Rangierfahrten mit Omnibussen auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers durchgeführt hatte, Grund genug ist, an ihrer Befähigung zu zweifeln. Darüber hinaus hatte sie vor Gericht auch angegeben, seit mehr als dreißig Jahren nicht mehr Lkw gefahren zu sein.
Revision zugelassen
Diese Tatsachen führten dazu, dass die Berufung keinen Erfolg hatte. Nach Meinung des Gerichts war die Klägerin von der Behörde zurecht aufgefordert worden, ihre Befähigung in einer Fahrprüfung unter Beweis zu stellen. Allerdings hat der VGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim BVerwG zugelassen. Aus diesem Grund war das Urteil bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig. Über den Ausgang des Verfahrens berichten wir zu gegebener Zeit.
Jochen Klima