Ein Walkie-Talkie ist kein Mobiltelefon

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2011, Seite 395

Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen, Az: 144 Js 5270/10, (s. auch unten) ist bei vielen Fachleuten auf Unverständnis gestoßen. Paragraf 23 Absatz 1a StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines "Mobil- oder Autotelefons" während der Fahrt und im Stehen bei laufendem Motor. Eine über den klaren Wortlaut der Verordnung hinausgehende Erweiterung auf andere Geräte ist nicht zulässig. Da es zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung bereits Funkgeräte gab, kann es sich auch nicht um eine Regelungslücke handeln. Der Gesetzgeber hätte mit großer Wahrscheinlichkeit Funkgeräte in das Verbot einbezogen, wenn es notwendig gewesen wäre.

Im Widerspruch zum Urteil

Paragraf 5 Absatz 9 Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt vom Fahrlehrer, bei der Ausbildung von Motorradfahrschülern und Fahrschülern der Klasse T ein Funkgerät zu benutzen. Ein Fahrlehrer, der gegen diese Vorgabe verstößt, handelt nach § 8 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ordnungswidrig.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten Sie wegen der Benutzung eines Funkgeräts bei Ausbildungsfahrten angezeigt werden, bitten wir Sie, unverzüglich den Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. zu benachrichtigen. Wir helfen Ihnen gern.

Peter Tschöpe

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Walkie-Talkie ist Mobilfunkgerät (1077)

(jlp). Auch bei einem Walkie-Talkie handelt es sich um ein Mobilfunkgerät im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Die Benutzung solcher Geräte während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr ist verboten und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Als Mobiltelefon ist dabei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend eindeutig, auch dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des Begriffs "Mobilfunkgerät" gesprengt.

Amtsgericht Sonthofen, Az.: 144 Js 5270/10