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307 EDITORIAL: Verantwortung ist unteilbar
310 Nachrichten - Kurz und aktuell: Gurte, Helme etc. / Hände weg vom Wählhebel
324 Mitgliederversammlung Pforzheim: Bericht zum Verbandstag 2011: Klare Worte - klare Voten
330 Mitgliederversammlung Pforzheim: Bildergalerien
350 CE Total 2011 - eine neue Form der Fortbildung
358 Wettbewerbsrecht: Wie der Verband seine Mitglieder vor wilder Abmahnung schützt
364 Gerichtsurteile: (1092) Blinker bei abknickender Vorfahrtstraße / (1091) Schlaglochgefahren / (1090) Wohin mit dem Altöl? / (1089) Spontanäußerung an Unfallstelle / (1088) Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn / (1087) Anordnung einer Blutprobenentnahme durch die Polizei / (1086) Zeugenbeweis für Stundenlohnarbeiten / (1085) Einsicht in Personalakte
EDITORIAL: Verantwortung ist unteilbar

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2011, Seite 307
Verehrte Leserinnen und Leser,
die diesjährige Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. befasste sich neben den satzungsmäßigen Regularien vor allem auch mit wichtigen berufsständischen Fragen der Zukunft. Die Mitglieder diskutierten unter anderem die Frage, wie Kooperationen zwischen Fahrschulen gefördert werden können. Niemand widersprach meiner Feststellung, dass auf der Sachebene wie auch im Bereich der Verwaltung sehr viele einfach zu regelnde Formen der Kooperation möglich sind, die heute noch nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden. Zur Frage der Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb bei Kooperationen sprach sich eine überwältigende Mehrheit für die uneingeschränkte Beibehaltung der dem Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter nach dem Fahrlehrergesetz obliegenden Pflichten aus. Diese Verantwortung bezieht sich neben der Einhaltung der Ausbildungsvorschriften vor allem auf die Anleitung und Überwachung der beschäftigten Fahrlehrer. Die Mitglieder erteilten allen Versuchen, die Verantwortlichkeit des Inhabers oder verantwortlichen Leiters aufzuweichen, eine klare Absage. Das Votum war deutlich: Eine Fahrschule darf Ausbildung nur in den Führerscheinklassen anbieten und durchführen, für die der Fahrschulinhaber oder verantwortliche Leiter die Fahrlehrerlaubnis besitzt. Wer als Fahrschulinhaber oder verantwortlicher Leiter nur die Fahrlehrerlaubnis BE besitzt, hat nicht die fachliche Kompetenz, Fahrlehrer der Nutzfahrzeug- oder der Zweiradklassen in die Ausbildung einzuweisen und zu überwachen. Wer dieses Prinzip aushebeln will, legt Hand an die Verkehrssicherheit und ebnet windigen Geschäftemachern den Boden.
Mit besten Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe