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307 EDITORIAL: Verantwortung ist unteilbar
310 Nachrichten - Kurz und aktuell: Gurte, Helme etc. / Hände weg vom Wählhebel
324 Mitgliederversammlung Pforzheim: Bericht zum Verbandstag 2011: Klare Worte - klare Voten
330 Mitgliederversammlung Pforzheim: Bildergalerien
350 CE Total 2011 - eine neue Form der Fortbildung
358 Wettbewerbsrecht: Wie der Verband seine Mitglieder vor wilder Abmahnung schützt
364 Gerichtsurteile: (1092) Blinker bei abknickender Vorfahrtstraße / (1091) Schlaglochgefahren / (1090) Wohin mit dem Altöl? / (1089) Spontanäußerung an Unfallstelle / (1088) Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn / (1087) Anordnung einer Blutprobenentnahme durch die Polizei / (1086) Zeugenbeweis für Stundenlohnarbeiten / (1085) Einsicht in Personalakte
Wettbewerbsrecht: Wie der Verband seine Mitglieder vor wilder Abmahnung schützt
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2011, Seite 358
Wurden Sie schon einmal vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg wegen Ihrer Werbung abgemahnt? Wenn nicht, haben Sie bisher in punkto Werbung alles richtig gemacht! Wenn doch, hat Ihnen die Abmahnung wahrscheinlich viel Geld gespart! Lesen Sie im folgenden Beitrag, warum der Verband es nicht Abmahnvereinen etc. überlässt, gegen wettbewerbswidrige Werbung von Fahrschulen in Baden-Württemberg vorzugehen. In der Satzung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. (§ 2 Absatz 2 Buchst. g) ist das „aktive Eintreten für einen lauteren Wettbewerb im Fahrschulwesen“ als eine der wesentlichen verbandlichen Aufgaben festgeschrieben.
Beratung der Mitglieder
Dieser Aufgabe kommt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. in erster Linie durch das Angebot an seine Mitglieder nach, ihre geplanten Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung kostenlos auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Nichtmitgliedern steht dieser Service nicht – auch nicht gegen Geld – zur Verfügung. Die Inanspruchnahme dieser verbandlichen Dienstleistung ist im Übrigen die einfachste Möglichkeit, den durch unzulässige Werbung verursachten Ärger zu vermeiden.
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
Das satzungsgemäße Engagement für Ordnung im Wettbewerb bedeutet auch, dass der Verband Wettbewerbsverstöße selbst verfolgt und dies nicht anderen Institutionen (z.B. Wettbewerbszentrale) oder Anwälten überlässt. Eine dazu bei der diesjährigen Mitgliederversammlung in Pforzheim durchgeführte Abstimmung hat klar gezeigt, dass dies die Zustimmung der überwiegenden Mehrheit der Verbandsmitglieder findet.
Ohne Abmahnung und Unterlassungserklärung geht es nicht!
Gelegentlich fragen Mitglieder, warum ihr Verband sie im Fall eines Wettbewerbsverstoßes nicht einfach anruft und auf die Unzulässigkeit ihrer Werbung hinweist. Das ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG § 8) ist geregelt, dass derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Wichtig ist dabei, dass dazu die bloße Änderung bzw. Unterlassung der beanstandeten Werbung nicht ausreicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die bei Wettbewerbsverstößen immer anzunehmende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies bedeutet, dass auch Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. nicht umhinkommen, eine derartige Erklärung zu unterschreiben.
Wer darf abmahnen?
In § 8 UWG sind neben den Berufsverbänden noch weitere Institutionen aufgelistet, die das Recht – die sogenannte Aktivlegitimation – haben, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Außer allen Mitbewerbern, die jederzeit einen Anwalt beauftragen können, gehören dazu beispielsweise die Zentrale zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) oder die IHK.
Deshalb wäre durchaus folgender Vorgang denkbar: Mehrere Mitbewerber verabreden sich und beauftragen ganz unterschiedliche Stellen mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes. Da die abmahnende Stelle neben dem Anrecht auf eine Unterlassungserklärung auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat, würde der „Störer“ nun mit mehreren Abmahnungen und den dazugehörigen Rechnungen in Höhe von jeweils einigen Hundert Euro konfrontiert.
Unterlassungserklärung schützt vor Drittabmahnung
Diesem Treiben hat der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vorgeschoben. Wer abgemahnt wird, muss nur eine einzige Unterlassungserklärung abgeben. Alle danach ins Haus flatternden Abmahnschreiben laufen ins Leere. Zum Nachweis, dass bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, genügt es, allen weiteren „Abmahnern“ eine Kopie derselben zu schicken.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit ist auch klar, warum es nach einem Wettbewerbsverstoß nicht mit einem Anruf des zuständigen Vorstandsmitglieds getan sein kann. Eine Abmahnung durch den Verband – so ärgerlich sie im ersten Moment auch sein mag – schützt Sie vor Drittabmahnungen und spart Ihnen somit Geld, Zeit und Frust.
Jochen Klima