Kosten selbst verschuldeter Unfälle: Für Angestellte absetzbar?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2011, Seite 140

Verursacht ein angestellter Fahrlehrer auf dem Weg zur Arbeit mit seinem privaten Pkw oder mit dem Auto der Fahrschule schuldhaft einen Verkehrsunfall, kommt die K-Haftpflichtversicherung für die Schäden der anderen Seite auf. Schäden am eigenen Fahrzeug hingegen sind Sache des Halters oder des Fahrers, es sei denn, das Fahrzeug ist vollkaskoversichert; dann bleibt nur die Selbstbeteiligung übrig. Den für die Schadenbehebung oder für die Selbstbeteiligung aufzuwendenden Betrag kann der Angestellte jedoch in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Anno 1952 vertraten die Gründer des „Versicherungsvereins a.G. der Kraftfahrlehrer“, (heute Fahrlehrerversicherung VaG), den Standpunkt, für einen Fahrlehrer sei es eine Frage der Ehre, niemals schuldhaft an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein. Dieser Leitgedanke hat noch immer Geltung, wenngleich sich die Realität oft etwas anders darstellt.

Ausbildungsunfall

Wird der Fahrschulwagen während einer vom Angestellten absolvierten Ausbildungsfahrt beschädigt, ist die Rechtslage klar: Sofern dem Mitarbeiter nicht entweder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann, muss die Fahrschule den Schaden tragen. Derartige Schäden gehören zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers. In solchen Fällen ist es rechtlich unzulässig, dem Mitarbeiter die Aufwendungen für die Schadenbehebung oder die Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Das gilt auch, wenn ein Motorradschüler mit einem Fahrzeug der Fahrschule (Pkw oder Motorrad) begleitet wird.

Einsatz des fahrlehrereigenen Fahrzeugs

Wird für Ausbildungsfahrten ein Fahrzeug des Angestellten eingesetzt, so ist dies zunächst einmal mit erheblichen abgaberechtlichen Risiken behaftet. Dazu hat die FahrSchulPraxis in der Ausgabe Juli 2006, Seite 388, den Beitrag „Angestellter Fahrlehrer stellt das Auto: Was ist abgabenrechtlich zu beachten“ veröffentlicht. Darin beleuchtet Ansgar Brendel, Steuerberater des Verbandes, dieses Thema umfassend.

Versicherung muss einverstanden sein

Der Angestellte sollte auch wissen, dass das Risiko „Fahrausbildung“ von vielen Versicherungsgesellschaften nicht automatisch mitgetragen wird. Deshalb ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Versicherungsgesellschaft – und zwar für Haftpflicht und Vollkasko – unabdingbar. Bei der berufsständischen Fahrlehrerversicherung hingegen ist die Übernahme des Ausbildungsrisikos selbstverständlicher Vertragsbestandteil.

Unfallbedingte Aufwendungen sind steuerlich absetzbar

Passiert nun während einer Ausbildungsfahrt mit dem fahrlehrereigenen Pkw oder Motorrad ein selbst verschuldeter Unfall, dann bleibt das Kostenrisiko beim Fahrzeughalter, in diesem Fall der angestellte Fahrlehrer, hängen. Dabei ist vielen Kolleginnen und Kollegen nicht bekannt, dass diese Kosten bei der jährlichen Einkommensteuererklärung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies gilt u.a. für

  • Reparaturkosten,
  • Gutachterkosten,
  • Gerichts- und Anwaltskosten, sofern diese nicht von Dritten (z.B. Rechtschutzversicherung) ersetzt werden,
  • Selbstbeteiligung und die
  • Wertminderung des Fahrzeugs

Außerdem können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge (nur der Mehrbetrag!) zur Haftpflicht- oder Kaskoversicherung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben angesetzt werden. Hingegen findet ein beim späteren Verkauf des Autos hinzunehmender unfallbedingter Mindererlös keine steuerliche Berücksichtigung. Werden pro gefahrenem Kilometer € 0,30 erstattet, deckt dies alle Kosten ab, auch erhöhte Versicherungsprämien nach Unfall etc. Lediglich die direkten Unfallkosten, sofern während der Ausbildungsfahrt entstanden, sind nach Gegenrechnung von Schaden- oder Versicherungsleistungen als Werbekosten absetzbar.

Wegeunfall mit dem Privatfahrzeug

Körperliche Schäden als Folge von Unfällen auf Fahrten ohne Umwege zur Arbeit oder von dort nach Hause sind bekanntlich durch die Berufsgenossenschaft versichert. Weniger bekannt ist aber, dass auch die Kosten für bei Fahrten zu und von der Arbeit durch Unfall erlittene Fahrzeugschäden zusätzlich zur Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden können.

Wegeunfall mit dem Dienstwagen

Gleiches gilt auch, wenn die Fahrschule ihrem Mitarbeiter den Fahrschulwagen für die Fahrt zur Arbeit überlässt. Dann kann der Inhaber die aufgrund eines selbst verschuldeten Unfalls des Angestellten entstandenen Kosten ebenso steuerlich geltend machen.

Reine Privatfahrten

Wenn ein Mitarbeiter das Auto auch für andere Privatfahrten nutzen darf, dann kann er für selbst verschuldete Schäden in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass er beispielsweise seinem Arbeitgeber die Selbstbeteiligung erstatten muss.

Jochen Klima