Einweiser, Sicherungsposten: BE - Ankuppeln, Rückwärtsfahren

So nicht ... (Foto: Archiv)
So nicht ... (Foto: Archiv)

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2011, Seite 603

Bei der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse BE wird beim Verbinden und Trennen der Fahrzeuge ein Einweiser, bei der Grundfahraufgabe "Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links" ein Sicherungsposten benötigt.

Offensichtlich gibt es immer wieder Unklarheiten, welche Funktionen diese Personen zu übernehmen und wo sie sich aufzuhalten haben.

Verbinden und Trennen

Beim Ankuppeln eines Anhängers an einen Pkw benötigt der Fahrer beim Rückwärtsfahren keinen Sicherungsposten, weil er die Situation hinter dem Pkw selbst ausreichend beobachten kann. Allerdings ist es selbst für routinierte Fahrer fast unmöglich, die Kupplungskugel präzise unter die Kugelpfanne der Anhängerdeichsel zu manövrieren.

Deshalb lässt Anlage 8 zur Prüfungsrichtlinie, vorletzter Satz der allgemeinen Hinweise, ab etwa zwei Meter Abstand zum Anhänger eine Einweisung zu. Der Einweiser darf also nicht nur den Abstand zwischen Zugfahrzeug und Anhänger anzeigen, sondern auch Hinweise geben, in welche Richtung der Fahrer lenken muss.

Heranfahren oder Heranziehen?

Bei der Ausbildung und Prüfung werden zwei alternative Varianten praktiziert:

  1. Der Fahrer fährt mit Unterstützung des Einweisers den Kugelkopf direkt unter die Kugelpfanne oder
  2. der Fahrer hält im Abstand von 10 bis 20 cm zur Deichsel des Anhängers an und zieht dann den Anhänger an den Pkw heran.

Beide Varianten sind auch in der Fahrerlaubnisprüfung zulässig. Für Variante 1 sollte der Fahrer das zentimetergenaue Fahren sicher beherrschen. Nur dann ist das Risiko, die Rückseite des Zugfahrzeugs durch die Deichsel des Anhängers zu beschädigen, gering.

Die Befürworter von Variante 2 wollen dieses Risiko möglichst ausschalten. Doch auch beim Heranziehen des Anhängers kann die Rückseite des Pkw beschädigt werden. Das kann besonders bei unebener oder abschüssiger Fahrbahn passieren.

Gegen die Unfallverhütungsvorschrift?

Gegen Variante 2 wird oft der Einwand erhoben, sie stehe im Widerspruch zu den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. Das trifft jedoch nicht zu.

Der einschlägige § 40 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) lautet: "Beim Kuppeln von Fahrzeugen, die mit selbsttätiger Anhängekupplung und mit Höheneinstelleinrichtung ausgerüstet sind, dürfen sich während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges keine Personen zwischen den Fahrzeugen befinden." Absatz 3 lautet: "Wird im Ausnahmefall durch Heranschieben eines mehrachsigen Anhängefahrzeuges gekuppelt, muss eine zuverlässige Person die Feststellbremse bedienen, oder es müssen andere geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert wird." Beide Regeln beziehen sich nicht auf einachsige Anhänger, wie sie für Klasse BE benutzt werden.

Unabhängig davon sollte der Einweiser schon aus Eigeninteresse nicht zwischen den Fahrzeugen stehen und schon gar nicht zwischen Kugelkopf und Anhängerdeichsel. Wer befürchtet, dass der Fahrschüler von der Kupplung abrutschen und damit den Pkw beschädigen könnte, sollte seinem eigenen Schutz mindestens einen ebenso hohen Stellenwert einräumen wie dem des Pkw.

Sicherung beim Rückwärtsfahren

Bei der Grundfahraufgabe "Rückwärts um eine Ecke nach links" wird kein Einweiser, sondern "nur" ein Sicherungsposten benötigt. Dieser hat nach Anlage 5 zur Prüfungsrichtlinie die Aufgabe, den Fahrer „vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig“ ...

Gelegentlich kommt es zu Diskussionen, ob der Sicherungsposten dem Fahrer einen Hinweis zum Anhalten geben darf, wenn hinter der Fahrzeugkombination ein Hindernis auf der Fahrbahn steht, das der Fahrer zwar vor Beginn der Rückwärtsfahrt sehen konnte, das aber während der Rückwärtsfahrt kurz aus dem Sichtbereich des Fahrers entschwindet.

Nach dem Wortlaut der Prüfungsrichtlinie dürfte das Zeichen zum Anhalten nicht als unzulässige Hilfestellung gewertet werden, sondern wäre als korrekter Hinweis des Sicherungspostens einzustufen. Dabei ist es m.E. unbeachtlich, wenn der Bewerber den Sicherungsposten zuvor nicht auf das Hindernis hingewiesen hat.

Peter Tschöpe