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583 Editorial: Wann endlich kommt die bereinigte StVO?
586 Nachrichten - kurz und aktuell: Klein "g" oder die Umbruch-Panne / Helmpflicht für Fahrradfahrer / Diesel-Pkw in den USA
588 Herbstsitzung des Beirats: Wertvolle Infos zur Besprechung in den Kreisvereinen
593 Fortbildung beim Fahrlehrerverband – 2012 wieder attraktive Seminare
598 Motorradseminare beim Verband – Spezialisierung immer wichtiger
603 Einweiser, Sicherungsposten: BE - Ankuppeln, Rückwärtsfahren
616 Fahrschul-Geschäftsführer: Gericht verneint Unternehmerstatus - Umgehung der Sozialversicherung gestoppt
619 Rundfunkgebühren: BVerwG pfeift GEZ zurück
620 Gerichtsurteile: (2027) Kennzeichenmissbrauch / (2026) Motorminderleistung / (2025) Fuchs zählt nicht / (2024) Kein Fahrverbot für Existenzgründer / (2023) Kein Winterdienst rund um die Uhr / (2022) Zwei Stellplätze für Behinderte – beide sind freizuhalten
Rundfunkgebühren: BVerwG pfeift GEZ zurück
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2011, Seite 619
Ein Computer im Fahrschulraum gilt als gebührenfreies Zweitgerät, sofern der Betriebsstelle ein Fahrschulfahrzeug mit Radio, für das Rundfunkgebühr entrichtet wird, zugeordnet ist.
Darüber hat die FahrSchulPraxis bereits mehrfach berichtet (z.B. in der Ausgabe 12/2006, S. 696). Diese Auffassung wird nun durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) weiter gestärkt. Das Gericht hatte parallel über drei Klagen (Az.: BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11) zu entscheiden. Den drei Fällen lagen identische Sachverhalte zugrunde: Selbstständige benutzen ihren PC im Arbeitszimmer ihrer Wohnung. Für die Wohnungen war jeweils ein Rundfunk- und ein Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) ordnungsgemäß angemeldet. Die GEZ verlangte nun aber auch für den beruflich genutzten PC im Arbeitszimmer Gebühren. Dagegen wurde geklagt. Nach dem Marsch durch die diversen Instanzen landeten alle drei Fälle beim BVerwG in Leipzig.
Gebührenfreiheit für „neuartige Rundfunkgeräte“ als Zweitgerät
Nach den Bestimmungen des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages (RGebStV) muss grundsätzlich für jedes Rundfunkgerät eine Gebühr entrichtet werden. Das gilt auch für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“ wie PC, Laptops oder Handys. Allerdings gilt auch für diese Geräte die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Dabei stellte das Gericht unmissverständlich klar, dass diese Befreiung auch greift, wenn das Gerät im „nicht ausschließlich privaten“ Bereich genutzt wird.
Schwierige Trennung zwischen privat und nicht privat
Ziel dieser Zweitgerätefreiheit auch für neuartige Rundfunkgeräte sei es, den nicht ausschließlich privaten Bereich durch die Ausweitung der Gebührenpflicht auf internetfähige Rechner nicht übermäßig zu belasten. Außerdem seien diese Geräte meistens tragbar, so dass eine klare Unterscheidung der Nutzung zwischen dem privaten und dem geschäftlichen Bereich ohnehin nicht möglich sei.
Was gilt für Fahrschulen?
Diese Urteile kommen auch für Fahrschulen zum Tragen, sofern das Arbeitszimmer in der Wohnung als Büro genutzt wird. Für den PC im Fahrschulraum greift die Zweitgeräteregelung auch dann, wenn der jeweiligen Betriebsstelle ein Pkw mit einem bei der GEZ angemeldeten Autoradio zugeordnet ist. Fahrschulen, die in mehreren Unterrichtsräumen Computer haben, müssen also darauf achten, dass jeder dieser Betriebsstellen ein Pkw mit angemeldetem Autoradio zugeordnet ist.
Jochen Klima