Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 526 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
527 EDITORIAL: Sofortmaßnahmen am Unfallort als Fernkurs
530 Nachrichten - kurz und aktuell: ARCD für obligatorische Nachbetreuung junger Fahrer / Kindersitze in der Kritik
534 Gelbe Karte – Warnung für jugendliche Gewalttäter
537 Fahrzeugschaden in der Waschanlage – Zusatzspiegel besser abnehmen
538 Realisierung des Kraftverkehrsbinnenmarktes – GüKG und PBefG werden angepasst
540 Fahrerlaubnisrecht und anderes – Was hat sich seit 1999 geändert?
546 Klassiker Kärnten - Motorrad Total 2011
558 Wettbewerbsverstöße: Anonyme Anzeigen helfen nicht weiter!
560 Gebhard L. Heiler - IAA 2011: innovativer, optimistischer, elektrischer ...
569 Urteil zur Festlegung von Prüforten: Anspruch von Fahrschulen verneint
572 Gerichtsurteile: (2021) Grenzen der Geschwindigkeitsüberschreitung / (2020) Öffentliche Verkehrszeichen auf Privatgelände / (2019) Schlecht erkennbarer Motorradfahrer / (2018) Im Zweifel gilt das Rücksichtnahmegebot / (2017) Nur „erhebliche“ Fahrzeugmängel zählen / (2016) Abschleppen vom Privatparkplatz / (2015) Verspätete Kaskoschadenanzeige / (2014) Sorgfalt beim Linksabbiegen
Gelbe Karte – Warnung für jugendliche Gewalttäter

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2011, Seite 534
Polizeidienststellen und Fahrerlaubnisbehörden im Land haben ein Verfahren entwickelt, um gewaltbereiten Jugendlichen bereits vor Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Eingriffsschwellen die "Gelbe Karte" zeigen zu können.
Paragraf 2 Absatz 12 StVG verpflichtet die Polizeidienststellen die Fahrerlaubnisbehörden zu informieren, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die „auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen“. Nach Eingang solcher Meldungen hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen oder mit Auflagen zu versehen ist.
Ausgangslage
In den letzten Jahren nahmen Gewaltdelikte deutlich zu. Dazu gehört auch eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten und anderen staatlichen Stellen. Insbesondere im Umfeld von Musik- oder Sportveranstaltungen sind die Übergriffe deutlich angestiegen. Dazu kommt, dass Jugendliche sich teilweise gezielt bis zur Bewusstlosigkeit betrinken, auch "Warmtrinken" oder "Komasaufen" genannt.
Was wird aus denen?
Grundsätzlich ist Alkoholmissbrauch nicht strafbar. Jedoch liegt es nahe, dass Jugendliche mit solchen Trinkgewohnheiten auch als Kraftfahrer Trinken und Fahren nicht trennen können. Auch aus der Bereitschaft, Gewalt anzuwenden, kann geschlossen werden, dass sich diese Personen als Kraftfahrer nicht rücksichtsvoll verhalten werden. Beides rechtfertigt in der Regel noch keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Zumal da in nicht wenigen Fällen die „Täter“ Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren sind. Die denken oft noch gar nicht daran, dass ihr Verhalten später die Erteilung der Fahrerlaubnis infrage stellen könnte.
Der neue Ansatz
Mit dem neuen Ansatz wollen die Behörden aktiv werden, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist". Individuelle Mobilität ist in unserer Gesellschaft fast ein Muss, und der Führerschein ist für viele junge Menschen eine Art Statussymbol. Deshalb soll versucht werden, den Gestrauchelten bereits unterhalb der gesetzlichen Eingriffsschwellen deutlich zu machen, dass eine erteilte Fahrerlaubnis in Gefahr geraten oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis fraglich werden kann. Dabei gilt der Grundsatz „Nach Gelb kommt Rot“.
Kein Verwaltungsakt
Da es sich bei der "Gelben Karte" nicht um einen Verwaltungsakt handelt, bedarf es weder einer gesetzlichen Regelung noch ist ein Rechtsmittelverfahren möglich oder nötig. Verwaltungsgebühren dürfen nicht erhoben werden.
Einbindung der Erziehungsberechtigten
Sofern die Betroffenen noch nicht volljährig sind, werden immer auch die Erziehungsberechtigten eingebunden. Die sollen über die Situation informiert werden und nach ihren Möglichkeiten positiv auf die Jugendlichen einwirken.
Hilfsangebote
Mit der Aktion „Gelbe Karte“ werden die Betroffenen nicht nur auf mögliche künftige Probleme hingewiesen. Es wird ihnen auch ein Angebot zur Selbsthilfe unterbreitet. Dazu werden in die Aktion auch Suchtberatungsstellen und Stellen, die Antiaggressionstraining anbieten, eingebunden. Allerdings dürfen die personenbezogenen Daten an diese Stellen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden; bei Jugendlichen ist auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Verfahrensablauf
Nach dem die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde benachrichtigt hat, schreibt diese dem Betroffenen einen Brief. Zur Symbolisierung der Aktion wird der Brief auf gelbem Papier geschrieben, oder es wird eine „Gelbe Karte“ beigelegt. Der Brief zeigt das Fehlverhalten und die sich eventuell ergebenden Folgen auf; außerdem werden die Stellen benannt, von denen Hilfe kommt.
Kein landeseinheitliches Verfahren
Die Aktion „Gelbe Karte“ ist keine Verwaltungsmaßnahme und ist auch keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Die Beteiligung der Behörden ist freiwillig. Nachdem Polizei und Fahrerlaubnisbehörden in Freiburg die „Gelbe Karte“ erfolgreich getestet hatten, haben auch andere Dienststellen dieses Verfahren ausprobiert. Dabei haben sich unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt. Die zuständigen Ministerien haben erfreulicherweise darauf verzichtet, ein landeseinheitliches Verfahren vorzugeben.
Was können Fahrschulen tun?
Fahrlehrer sollten ihre Kunden über diese Aktion informieren. Das gilt besonders für Landkreise oder Städte, deren Polizei und Fahrerlaubnisbehörden sich an der Aktion beteiligen.
Peter Tschöpe