Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 526 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
527 EDITORIAL: Sofortmaßnahmen am Unfallort als Fernkurs
530 Nachrichten - kurz und aktuell: ARCD für obligatorische Nachbetreuung junger Fahrer / Kindersitze in der Kritik
534 Gelbe Karte – Warnung für jugendliche Gewalttäter
537 Fahrzeugschaden in der Waschanlage – Zusatzspiegel besser abnehmen
538 Realisierung des Kraftverkehrsbinnenmarktes – GüKG und PBefG werden angepasst
540 Fahrerlaubnisrecht und anderes – Was hat sich seit 1999 geändert?
546 Klassiker Kärnten - Motorrad Total 2011
558 Wettbewerbsverstöße: Anonyme Anzeigen helfen nicht weiter!
560 Gebhard L. Heiler - IAA 2011: innovativer, optimistischer, elektrischer ...
569 Urteil zur Festlegung von Prüforten: Anspruch von Fahrschulen verneint
572 Gerichtsurteile: (2021) Grenzen der Geschwindigkeitsüberschreitung / (2020) Öffentliche Verkehrszeichen auf Privatgelände / (2019) Schlecht erkennbarer Motorradfahrer / (2018) Im Zweifel gilt das Rücksichtnahmegebot / (2017) Nur „erhebliche“ Fahrzeugmängel zählen / (2016) Abschleppen vom Privatparkplatz / (2015) Verspätete Kaskoschadenanzeige / (2014) Sorgfalt beim Linksabbiegen
Wettbewerbsverstöße: Anonyme Anzeigen helfen nicht weiter!
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2011, Seite 558
Es ist eine satzungsgemäße Aufgabe des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., Wettbewerbsverstößen nachzugehen. Dabei wird der Verband nicht von sich aus tätig, sondern leitet wettbewerbsrechtliche Maßnahmen nur dann ein, wenn eine Fahrschule die Geschäftsstelle über unzulässige Werbung eines Mitbewerbers informiert. Lesen Sie, weshalb anonyme Anzeigen nicht hilfreich sind.
„Aktiv für die Wahrung des lauteren Wettbewerbs im Fahrschulwesen einzutreten“, ist ein Satzungsziel des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. (§ 2). Zum Ersten kommt der Verband diesem Satzungsauftrag dadurch nach, dass er die Mitglieder in der FahrSchulPraxis, bei Fortbildungsveranstaltungen und auf seiner Internetseite über neue Entwicklungen des Wettbewerbsrechts und der maßgeblichen Rechtsprechung hierzu unterrichtet.
Beratung – kostenlose Serviceleistung für Mitglieder
Zum Zweiten kann jede Mitgliedsfahrschule geplante Werbemaßnahmen bereits vor der Veröffentlichung auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Dazu genügt es, den Entwurf der Werbung eine Woche vor dem geplanten Veröffentlichungstermin per Post oder Mail an die Geschäftsstelle des Verbandes zu schicken. Dieser Service steht den Verbandsfahrschulen kostenlos zur Verfügung.
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
Drittens geht der Verband, der dafür legitimiert ist, Wettbewerbsverstößen nach. Ist eine wettbewerbswidrige Werbung erst einmal veröffentlicht, droht Ärger. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die bei Wettbewerbsverstößen immer anzunehmende Wiederholungsgefahr ausschließlich durch eine Abmahnung und die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Das bloße Versprechen, die beanstandete Werbung einzustellen, genügt nicht. Das bedeutet, dass der „Störer“ eine Erklärung unterschreiben muss, mit der er sich verpflichtet, eine „Vertragsstrafe“ (z.B. 1.000 €) zu bezahlen, falls er die Werbung wiederholt. Wird die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist Klage beim zuständigen Landgericht der nächste Schritt. Dann entscheidet das Gericht über die Werbung. Die unterlegene Partei muss sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Diese bewegen sich in einer Größenordnung von immerhin ca. 5.000 € pro Fall und Instanz.
Warum mahnt der Verband seine Mitglieder ab?
Gelegentlich beschweren sich Mitglieder über die Abmahnung. Sie fragen, warum sie ausgerechnet von ihrem Verband, den sie mit ihrem Beitrag finanzieren, abgemahnt wurden. Hier die Erklärung: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in § 8 Absatz 3 Nr. 2, wer Wettbewerbsverstöße abmahnen darf. Dazu gehören neben Mitbewerbern, Wettbewerbszentralen und Industrie- und Handelskammern auch Berufsverbände wie der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. Da der Störer gesetzlich verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu bezahlen (§ 12 Absatz 1 UWG), liegt einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale oder einen Anwalt immer auch eine Kostennote in beachtlicher Höhe bei.
Abmahnung durch den Verband schützt vor teuren Drittabmahnungen
Im UWG ist auch geregelt, dass – auch wenn man von mehreren Institutionen abgemahnt wird – nur eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Damit schützt eine zeitnahe Abmahnung durch den Verband auch vor den oft sehr teuren Drittabmahnungen.
Rahmenbedingungen für eine Abmahnung
Um abmahnen zu können, muss dem Verband die beanstandete Werbung ausnahmslos im Original vorliegen. Das gilt für Zeitungsanzeigen, Werbeflyer und Ähnliches. Bei Werbung aus dem Internet reicht die Übersendung eines Bildschirmausdrucks (sogenannte Hardcopy), bei Schaufenster-, Plakat- oder Fahrzeugwerbung ein Foto, egal ob auf Papier oder digital. Ein Anruf oder die Übersendung per Fax genügt nicht, da für eine eventuelle Klage zwingend Originalunterlagen erforderlich sind. Ebenso wichtig ist die Angabe, wo (z.B. Name der Zeitung) und wann (Erscheinungsdatum) die Werbung veröffentlicht wurde.
Anonyme Anzeigen werden nicht verfolgt!
Gelegentlich wenden sich Fahrschulen anonym an den Verband und schicken die beanstandete Werbung ihres Mitbewerbers ohne ihren Absender anzugeben. Das ist aus folgenden Gründen weder hilfreich noch sinnvoll:
- Im Fall einer Abmahnung wird der betroffenen Fahrschule niemals – auch nicht auf Nachfrage – mitgeteilt, welcher Mitbewerber den Verband eingeschaltet hat.
- In vielen Fällen ergeben sich Nachfragen, weil z.B. vergessen wurde, das Erscheinungsdatum anzugeben.
Ein konkretes Beispiel
Vor Kurzem kam ein anonymer Brief mit einer ausgeschnittenen Zeitungsanzeige und der Bitte, gegen diese Werbung vorzugehen, in der Geschäftsstelle an. Da der Absender nicht angegeben hatte, wann und in welcher Zeitung die Werbung erschienen war, blieb ein gravierender Wettbewerbsverstoß ungeahndet. Deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen, bittet Sie Ihr Verband herzlich darum, auf anonyme Einsendungen zu verzichten. Es ist im Übrigen absolut nicht unkollegial, die Werbung eines Mitbewerbers durch den Verband auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen.
Jochen Klima