Elektronische Rechnungen – Vereinfachung seit 1. Juli 2011

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2011, Seite 488

Als elektronische Rechnung werden Belege bezeichnet, die per E-Mail, per Web-Download oder per Computer-Telefax verschickt werden. Bis zum 01.07.2011 durfte die in einer elektronischen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn das Dokument eine elektronische Signatur enthielt. Das wurde mit Wirkung vom 01.07.2011 durch das sog. Steuervereinfachungsgesetz geändert. Künftig ist eine elektronische Signatur nicht mehr erforderlich.

Weil die weit überwiegende Anzahl der Fahrschulkunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (überdies handelt es sich in den Nutzfahrzeugklassen meist um umsatzsteuerfreie Leistungen der Fahrschule), hat die Änderung für Fahrschulen überwiegend nur für eingehende Rechnungen Bedeutung. Es muss also seit dem Stichtag nicht mehr geprüft werden, ob die elektronisch übermittelte Rechnung signiert ist. Damit sind elektronische Rechnungen – man nennt sie auch digitale Rechnungen – den Papierrechnungen gleichgestellt. Wer elektronisch übermittelte Rechnungen elektronisch speichert, muss Sorge dafür tragen, dass sie jederzeit für das Finanzamt greifbar sind. Das ist nur bei regelmäßiger Datensicherung gewährleistet.

pjt