Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 474 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
475 EDITORIAL Prüfungsfahrt: Verantwortung und Feedback
478 Nachrichten - Kurz und aktuell: 0,0 Promille: Die Jugend ist doch anders! / Sind 45 Minuten für die Pkw-Prüfung noch zeitgemäß?
480 Fahrlehrerrecht: Freie Fahrt für „freie Mitarbeiter“?
484 Steuerhinterziehung – Wenn Fahrschulen geschätzt werden
488 Elektronische Rechnungen – Vereinfachung seit 1. Juli 2011
490 Auffahrunfall: Das Fahrschulschild schützt
492 Pedelecs im Verkehrsrecht – Kraftfahrzeug oder Fahrrad?
496 BE-Anhänger im Ausbildungsbetrieb – Reifen, Anhängerkupplungen etc.
504 Fahrerassistenzsysteme: Über eigene Prüfungserfahrungen
518 Gerichtsurteile: (2013) Fahrradfahren darf nicht verboten werden / (2012) Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen / (2011) Sturz eines Radfahrers / (2010) Gebührenrückerstattung der Autobahnmaut / (2009) Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten / (2008) Keine Gebühren für Darlehenskonto / (2007) Grenze der Schmähkritik wird nicht überschritten
Elektronische Rechnungen – Vereinfachung seit 1. Juli 2011
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2011, Seite 488
Als elektronische Rechnung werden Belege bezeichnet, die per E-Mail, per Web-Download oder per Computer-Telefax verschickt werden. Bis zum 01.07.2011 durfte die in einer elektronischen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn das Dokument eine elektronische Signatur enthielt. Das wurde mit Wirkung vom 01.07.2011 durch das sog. Steuervereinfachungsgesetz geändert. Künftig ist eine elektronische Signatur nicht mehr erforderlich.
Weil die weit überwiegende Anzahl der Fahrschulkunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (überdies handelt es sich in den Nutzfahrzeugklassen meist um umsatzsteuerfreie Leistungen der Fahrschule), hat die Änderung für Fahrschulen überwiegend nur für eingehende Rechnungen Bedeutung. Es muss also seit dem Stichtag nicht mehr geprüft werden, ob die elektronisch übermittelte Rechnung signiert ist. Damit sind elektronische Rechnungen – man nennt sie auch digitale Rechnungen – den Papierrechnungen gleichgestellt. Wer elektronisch übermittelte Rechnungen elektronisch speichert, muss Sorge dafür tragen, dass sie jederzeit für das Finanzamt greifbar sind. Das ist nur bei regelmäßiger Datensicherung gewährleistet.
pjt