Auffahrunfall: Das Fahrschulschild schützt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus AusgabeSeptember/2011, Seite 490

Ein Fahrschüler bremst unerwartet stark ab. Der nachfolgende Autofahrer wird davon überrascht und fährt auf. Im folgenden Beitrag lesen Sie, wie das Landgericht Trier (Az: 5 O 204/10) diesen Fall beurteilt hat.

Was war passiert? Ein Kollege war mit einem Schüler auf Nachtfahrt. Das Fahrschulauto – ein VW Golf – war vorschriftsmäßig mit dem rot-weißen Schild „Fahrschule“ gekennzeichnet.

Schüler bremste wegen einer Ente

In einer langgezogenen Rechtskurve entdeckt der Schüler am Fahrbahnrand eine Ente, die sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren. Der Schüler erschrickt, geht voll in die Eisen und bremst den Golf bis zum Stillstand ab. Der nachfolgende Fahrer eines Mazda wird von dieser Vollbremsung völlig überrascht, versucht noch zu bremsen und auszuweichen, aber fährt letztlich – wohl ziemlich heftig – auf das stehende Fahrzeug auf.

Versicherung verweigert Regulierung

Die Haftpflichtversicherung des Mazdafahrers verweigert die Regulierung des Schadens. Sie argumentiert, eine Vollbremsung wegen einer Ente sei nicht zulässig. Außerdem hätte der Fahrlehrer seine Pflichten verletzt, weil er die Bremsung nicht verhindert habe. Das ließ sich der Kollege nicht gefallen. Da sein Golf bei der Fahrlehrerversicherung vollkaskoversichert war, meldete er dort den Schaden, der auch umgehend reguliert wurde, und verklagte die Haftpflichtversicherung des Mazdafahrers.

Landgericht entscheidet zu Gunsten des Fahrlehrers

Das Landgericht Trier stellte zunächst fest, dass nach § 4 StVO zum Vorausfahrenden immer genügend Abstand gehalten werden muss, sodass auch bei einer überraschenden Vollbremsung noch dahinter gehalten werden kann. Außerdem müsse bei einem vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug stets damit gerechnet werden „dass der Fahrschüler inadäquat auf Verkehrssituationen reagiert bzw. technische Schwierigkeiten hat und beispielsweise Gas und Bremspedal verwechselt oder eventuell auch zu stark und ohne hinreichenden Anlass abbremst.“ Das Gericht hob weiter hervor, ein Verschulden des Fahrlehrers komme nicht in Betracht. Dieser habe nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Möglichkeit – weder verbal noch durch einen Pedaleingriff – eine „falsche“ Vollbremsung abzumildern oder gar zu vermeiden. All dies führte dazu, dass der Mazdafahrer verurteilt wurde, dem Fahrlehrer den Schaden vollständig zu ersetzen. Das umfasste nicht nur die Reparatur- und Anwaltskosten, sondern auch die Selbstbeteiligung und den Ausgleich für die Höherstufung bei der Fahrlehrerversicherung.

Und die Moral von der Geschicht’?

Den Kolleginnen und Kollegen ist zu raten, ihr Auto bei Ausbildungsfahrten immer mit einem der DV-FahrlG (§ 5 Absatz 4) entsprechenden Fahrschulschild zu kennzeichnen. Im Übrigen hat dieser Streitfall einmal mehr gezeigt, wie wichtig und hilfreich eine Vollkaskoversicherung bei der berufsständischen Fahrlehrerversicherung VaG für eine rasche Schadenregulierung sein kann.

Jochen Klima