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480 Fahrlehrerrecht: Freie Fahrt für „freie Mitarbeiter“?
484 Steuerhinterziehung – Wenn Fahrschulen geschätzt werden
488 Elektronische Rechnungen – Vereinfachung seit 1. Juli 2011
490 Auffahrunfall: Das Fahrschulschild schützt
492 Pedelecs im Verkehrsrecht – Kraftfahrzeug oder Fahrrad?
496 BE-Anhänger im Ausbildungsbetrieb – Reifen, Anhängerkupplungen etc.
504 Fahrerassistenzsysteme: Über eigene Prüfungserfahrungen
518 Gerichtsurteile: (2013) Fahrradfahren darf nicht verboten werden / (2012) Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen / (2011) Sturz eines Radfahrers / (2010) Gebührenrückerstattung der Autobahnmaut / (2009) Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten / (2008) Keine Gebühren für Darlehenskonto / (2007) Grenze der Schmähkritik wird nicht überschritten
Pedelecs im Verkehrsrecht – Kraftfahrzeug oder Fahrrad?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2011, Seite 492
„Wer sich ein Pedelec zulegt, fährt nach wie vor zwischen Gesetzeslücken Slalom!“ Das schrieb unlängst Chefredakteur Michael Ramstetter in der ADAC Motorwelt. Hier nun soll versucht werden, einen halbwegs sicheren Kurs zwischen den Slalomstangen zu finden.
Sucht man in WIKIPEDIA nach Pedelec, findet man folgende Definition: „Ein Pedelec (Kofferwort für Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrrad, welches den Fahrer mit Hilfe eines speziellen Elektromotors und einer elektrischen Regelung, je nach Einstellung und Bedarf – ermittelt durch Sensoren –, mehr oder weniger beim Pedalieren unterstützt. Die Energie dazu liefert ein Akkumulator.“
In der EG-Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge werden Pedelecs definiert als:
„Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.“
Pedelecs werden von der Anwendung dieser EG-Richtlinie freigestellt. Auch die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist auf Pedelecs nicht anzuwenden (§ 15 Absatz 2 Nummer 8).
Pedelec - Kraftfahrzeug oder Fahrrad?
Gemäß Wiener Übereinkommen vom 8.11.1968 gilt als Fahrrad ein "Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurkurbeln, angetrieben wird." Demnach ist das Pedelec ein „Zwischending“, ein Hybrid aus Muskel- und maschineller Kraft, denn es wird nicht ausschließlich durch Maschinenkraft bewegt. Letztere setzt vielmehr nur ein, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Somit trifft die Begriffsbestimmung des Kraftfahrzeugs nicht zu. Deshalb ist das Pedelec als Fahrrad einzustufen.
Zulassung, Kfz-Steuer, Versicherung
Dies bedeutet, dass für ein Pedelec keine Betriebserlaubnis erforderlich ist (§ 15 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung). Ein Pedelec muss auch nicht zum Straßenverkehr zugelassen werden. Deshalb entsteht auch keine Steuerpflicht. Ebenso wenig ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Für die Baubetriebsvorschriften gelten die für Fahrräder einschlägigen Paragraphen 63 bis 67 StVZO.
Allerdings sollte jeder Fahrer eines Pedelecs mit seiner Privathaftpflichtversicherung klären, ob diese auch für Unfälle mit Pedelecs gilt.
Fahrerlaubnis
Da es sich bei einem Pedelec nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, benötigt der Fahrer weder eine Fahrerlaubnis noch eine Mofa-Prüfbescheinigung. Auch die Regelung über das Mindestalter (§ 10 Absatz 3 FeV) ist nicht anwendbar.
Verhaltensrecht
Hinsichtlich des Verhaltensrechts sind die Bestimmungen der StVO für Radfahrer zu beachten. Dies bedeutet auch, dass beispielsweise gekennzeichnete Radwege benutzt werden müssen, ein Schutzhelm aber nicht vorgeschrieben ist.
Pedelec mit Anfahrhilfe
Längst sind auch Pedelecs mit Anfahrhilfe auf dem Markt, die bis höchstens 6 km/h beschleunigen. Diese Fahrzeuge sind selbstverständlich Kraftfahrzeuge, weil sie bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ausschließlich durch Maschinenkraft bewegt werden.
Pedelec mit Anfahrhilfe;
Bild: www.pedalwerk.de
Zulassung, Kfz-Steuer, Versicherung
Nach § 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) benötigen diese Pedelecs weder eine Zulassung noch eine Betriebserlaubnis, da ihre durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit (als Kraftfahrzeug) nicht mehr als 6 km/h beträgt. Aufgrund der Zulassungsfreiheit sind sie auch steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Pflichtversicherungsgesetzes sind sie auch nicht versicherungspflichtig.
Aber auch hier gilt es, mit der Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz zu klären.
Fahrerlaubnis
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden abschließend die Kraftfahrzeuge genannt, die auch ohne Fahrerlaubnis gefahren werden dürfen. Ziffer 1 definiert Mofas als "einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln – wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt“. Eine Untergrenze für die Geschwindigkeit ist in dieser Bestimmung nicht genannt. Deshalb ist ein Pedelec mit Anfahrhilfe als Mofa einzustufen. Der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein (§ 10 Absatz 3 FeV) und benötigt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung, falls er nach dem 31.3.1965 geboren wurde.
Es bleibt zu hoffen, dass bei der nächsten Änderung der FeV für diese Pedelecs eine Befreiung von der Mofa-Prüfbescheinigung eingeführt wird. Schließlich werden sie nach Erreichen der Anfahrgeschwindigkeit von 6 km/h wie „normale“ Pedelecs gefahren.
Verhaltensrecht
Für Fahrer von Pedelecs mit Anfahrhilfe gelten die in der StVO genannten Verhaltensregeln für Radfahrer. Obwohl diese Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, besteht keine Helmpflicht, denn die gilt nur für Fahrer von Krafträdern mit einer bbH von mehr als 20 km/h.
Schnelle Pedelecs – E-Bikes
Es werden auch Pedelecs angeboten, mit denen der Fahrer bei relativ mühelosem Treten Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h erreichen kann. Außerdem haben sie eine spezielle Schaltung, die es erlaubt, auch ohne Muskelkraft zu fahren. Diese Pedelecs sind Kraftfahrzeuge.
E-Bike mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit: Bild: www.elmoto.com
Zulassung, Kfz-Steuer, Versicherung
Diese Fahrzeuge unterliegen sowohl der EG- Richtlinie über die Typgenehmigung als auch der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
Zulassungsrechtlich sind sie bis bbH 25 km/h als Mofa, darüber als Kleinkrafträder einzustufen. Das bedeutet, dass sie zwar eine Betriebserlaubnis benötigen, aber zulassungsfrei sind. Aus der Zulassungsfreiheit ergibt sich die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Da sie als Kraftfahrzeuge gelten und nicht unter die Ausnahmen des § 2 Pflichtversicherungsgesetz fallen, benötigen diese Fahrzeuge ein Versicherungskennzeichen.
Fahrerlaubnis
Beträgt die bbH maximal 20 km/h und werden auch die anderen Vorgaben aus der Leichtmofa-Verordnung (Leergewicht maximal 30 kg, Motorleistung max. 0,5 kW) eingehalten, gilt das E-Bike als Leichtmofa. Der Fahrer benötigt, wenn er nach dem 31.03.1965 geboren wurde, eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine gültige Fahrerlaubnis. Mindestalter ist 15 Jahre (§ 10 Absatz 3 FeV).
Ist die bbH größer als 20 km/h, aber nicht größer als 25 km/h, gilt das E-Bike als Mofa. Mindestalter 15 Jahre (§ 10 Absatz 3 FeV).
Liegt die bbH zwischen 26 km/h und 45 km/h, gilt das E-Bike als Kleinkraftrad. Mindestalter 16 Jahre (§ 10 Absatz 1 Nr. 4 FeV).
Verhaltensrecht
Verhaltensrechtlich sind diese Pedelecs, abhängig von der bbH, als Mofa oder als Kleinkraftrad einzustufen.
Peter Tschöpe