BE-Anhänger im Ausbildungsbetrieb – Reifen, Anhängerkupplungen etc.

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2011, Seite 496

Fahrschulen verwenden für Ausbildungen der Klasse BE oft Anhänger, die nach der neunten Ausnahmeverordnung zur StVO für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind.

Nach den letzten Änderungen dieser Ausnahmeverordnung wird lediglich die technische Ausstattung des Anhängers geprüft, bevor die zuständige untere Verwaltungsbehörde die Fahrzeugpapiere des Anhängers berichtigt und die Tempo-100-Plakette zuteilt.

Allerdings vergessen manche Fahrer, dass nach § 3 der Ausnahmeverordnung die Reifen des Anhängers mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen und zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als sechs Jahre sein müssen. Das Herstellungsdatum ist aus der DOT-Nummer des Reifens zu ersehen.

Alte Reifen – was dann?

Bis Ende 1999 war die DOT-Nummer dreistellig. Die letzte Ziffer bezeichnete das Jahr, die beiden vorangehenden die Produktionswoche. Endet eine DOT-Nummer mit den Ziffern 238, heißt das, der Reifen wurde in der 23. Woche des Jahres 1988 produziert. Ab 1990 wurde der DOT-Nummer ein Dreieck (r) angefügt. Demnach bedeutet 238r, der Reifen wurde in der 23. Woche des Jahres 1998 produziert. Doch seit 2000 ist die Altersangabe vierstellig. Die ersten beiden Ziffern geben die Woche, die beiden letzten das Jahr an. 2308 bedeutet also, der Reifen wurde in der 23. Woche des Jahres 2008 produziert. Als erste Woche gilt nicht die erste volle Woche eines neuen Kalenderjahres, sondern die Woche, in die der 1. Januar fällt.

Vorsicht bei Wohnwagen

Bei Wohnwagen heißt es aufgepasst: Sie stehen manchmal über lange Zeiträume am gleichen Ort und haben nicht selten überalterte Reifen. Sind die Reifen älter als sechs Jahre, darf der Anhänger zwar noch fahren, dann jedoch beträgt nach § 6 der Ausnahmeverordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 Stundenkilometer.

Abnehmbare Anhängerkupplung

Immer wieder hört man, abnehmbare Anhängerkupplungen müssten nach Beendigung des Anhängerbetriebs abgenommen werden. Fragt man nach der Rechtsgrundlage, gibt es meist nur ein Schulterzucken. Es gibt aber tatsächlich eine Vorschrift, aus der die Pflicht, die Anhängerkupplung abzunehmen, hergeleitet werden kann: Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Kennzeichen nicht verdeckt sein. Würde also durch die Anhängerkupplung das hintere Kennzeichen des Pkw verdeckt, müsste die Kupplung abgenommen werden.

Versicherung

Auch die Behauptung, die gegnerische Haftpflichtversicherung könne nach einem vom nachfolgenden Fahrzeugführer verschuldeten Auffahrunfall die Ansprüche des Geschädigten wegen dessen nicht abgenommener Anhängerkupplung kürzen, trägt nicht. Sollte der Halter des von hinten aufgefahrenen Fahrzeugs Ersatzansprüche geltend machen können, muss die Haftpflichtversicherung ebenfalls bezahlen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug wegen der Anhängekupplung stärker beschädigt wird als ohne, ist äußerst gering. Deshalb ist gegebenenfalls auch die Vollkasko im Risiko.

Peter Tschöpe