Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 178 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
179 EDITORIAL: Transparenz für die Theorieprüfung!
182 Nachrichten kurz und aktuell: HU-Reform / Verscherbelt?
188 Regionalversammlungen 2012
192 Zum 4. Mal in Berlin: Deutscher Fahrlehrerkongress – Berlin lockt! Sind Sie dabei? Termin: 26. und 27.10.2012
194 Ich schaff's nicht mehr! Was tun bei unerwartetem Run?
198 Günter Rau: Fahrlehrer als 'freie Mitarbeiter' - Arbeiter als Lohnsklaven
199 Überführung eines Kfz ins Ausland - Geht das mit rotem Kennzeichen?
202 Datenschutz in der Fahrschule: Verpflichtung der Mitarbeiter
209 Gebhard L. Heiler: Fahrlehreranwärter - Nutzlose Führerscheine for ever?
215 OVG zum Führerscheintourismus: Urteile wegen Scheinwohnsitzen
216 Umtausch alter Führerscheine: Nachträglicher Eintrag der Klasse T?
218 Gerichtsurteile: (2064) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / (2063) Kein Verlust von Lebensfreude / (2062) Haschischkonsumenten droht Führerscheinentzug / (2061) Grenzen der Schadenregulierung / (2060) Gewährleistung muss sein / (2059) Gewinnermittlung über 'Anlage EÜR' / (2058) Mofa-Verbot für Volljährigen
Ich schaff's nicht mehr! Was tun bei unerwartetem Run?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2012, Seite 194
Manchmal kommt es saisonal zu einem außergewöhnlichen Zustrom von Fahrschülern, der nur von kurzer Dauer ist. Auch bevorstehende Rechtsänderungen haben in der Vergangenheit immer wieder konjunkturelle Strohfeuer entfacht. In solchen Fällen sollte man versuchen, mit Kunden, denen es mit dem Führerschein nicht allzu eilig ist, einen etwas späteren „Liefertermin“ zu vereinbaren. Ein offenes Wort mit den Kunden vermeidet Frust und erleichtert dem Inhaber die Entscheidungen.
Hilfe durch Mitarbeit eines Nebenberuflers
Wenn es trotz der Einsicht mancher Kunden einfach zu viel Arbeit ist, kann man versuchen, vorübergehend einen nebenberuflichen Fahrlehrer einzustellen. Aushilfsfahrlehrer haben, falls es sich nicht um Ruheständler handelt, in aller Regel eine Hauptbeschäftigung.
Fahrlehrer im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst beschäftigte Fahrlehrer benötigen eine Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Arbeitgebers. Diese wird oft auf eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden begrenzt, die unbedingt beachtet werden muss; bei Missachtung kann der nebentätige Fahrlehrer arbeitsrechtliche Probleme bis hin zur Kündigung bekommen.
Privatwirtschaft
Auch Fahrlehrer, die in der freien Wirtschaft tätig sind, müssen ihrem Arbeitgeber die Nebentätigkeit anzeigen. Sofern die Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber darunter nicht leidet und der Mitarbeiter sich nicht bei einem Konkurrenzunternehmen nebenberuflich engagieren will, kann die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit nicht verweigert werden.
„400-Euro-Job“
Ist die Nebentätigkeit eine geringfügige Beschäftigung (400-€-Job), darf in keinem Monat die Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten werden. Für die Nebentätigkeit von Fahrlehrern wird gewöhnlich kein monatliches Fixum bis höchstens 400 Euro vereinbart. In aller Regel erfolgt die Vergütung nach geleisteten Unterrichtseinheiten; werden dafür z.B. 16 Euro vergütet, ist nach 25 Unterrichtseinheiten Schluss. Ein „Stundenkonto“, also die Übertragung von geleisteten Arbeitsstunden auf einen anderen Monat, ist unzulässig. Wird eine solche Verschiebung entdeckt, müssen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Sozialabgaben nachentrichtet werden, und zwar nicht nur für den betroffenen Monat, sondern für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Daneben kommen Bußgelder wegen fahrlässiger Steuerverkürzung und Nichtabführung von Sozialabgaben in Betracht.
Beschäftigung in geringem Umfang
Steht von vornherein fest, dass für den Arbeitsanfall eine Nebentätigkeit auf Basis eines 400-Euro-Jobs nicht ausreicht, ist mit Unterstützung des Steuerberaters zu prüfen, ob eine Beschäftigung in geringem Umfang in Betracht kommt.
Ein solches Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich von einer geringfügigen Beschäftigung dadurch, dass es von vornherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage innerhalb eines Jahres befristet ist. Dabei darf die Tätigkeit als Fahrlehrer nicht die Haupttätigkeit sein. Vorteil dieser Lösung: Die Vergütung ist nicht „gedeckelt“. Sie ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber es müssen keine Sozialabgaben abgeführt werden.
Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern
Was aber, wenn sich der erhöhte Arbeitsanfall weder mit einem geringfügig Beschäftigten noch mit einer Beschäftigung in geringem Umfang bewältigen lässt? In solchen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, einen Mitarbeiter anzustellen, der mit einer reduzierten Stundenzahl und damit mit einem geringeren Einkommen einverstanden ist. Ein solcher Mitarbeiter ist meist auf ein zusätzliches Einkommen bei einem zweiten Arbeitgeber angewiesen. Das kann ihm nur verwehrt werden, sofern der andere Arbeitgeber ein direkter Mitbewerber ist. Im ersten Beschäftigungsverhältnis werden Lohn- und Kirchensteuer nach der Steuerklasse berechnet, in die der Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Verhältnissen einzustufen ist. Im zweiten Beschäftigungsverhältnis wird die Steuerklasse VI zugrunde gelegt. Nach Jahresschluss kann sich der Mitarbeiter durch Lohnsteuerjahresausgleich die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Er verliert also nichts, sondern gibt dem Finanzminister lediglich ein zinsloses Darlehen. Zu einer Überzahlung von Sozialabgaben kommt es dabei nicht, weil diese nicht progressiv steigen.
Belastung für die Arbeitgeber
Beide Arbeitgeber müssen ein Lohnkonto führen und die Steuern und Sozialabgaben errechnen und abführen. Jeder der beiden Arbeitgeber ist im Umfang des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, für Feiertage, Urlaub und im Krankheitsfall den anfallenden Lohn weiter zu bezahlen.
Beispiel 1
Im Anstellungsvertrag mit Arbeitgeber A ist vereinbart, dass der Mitarbeiter Montag, Dienstag und Mittwoch jeder Woche dort arbeitet. Im Vertrag mit Arbeitgeber B sind Donnerstag, Freitag und Samstag als Arbeitstage festgelegt. Den Ausfall am Ostermontag muss nur Arbeitgeber A vergüten, den Ausfall an Christi Himmelfahrt nur Arbeitgeber B.
Beispiel 2
In den Arbeitsverträgen wird jeweils vereinbart, dass der Mitarbeiter täglich bei Arbeitgeber A vormittags 5 Fahrstunden und bei Arbeitgeber B nachmittags jeweils 6 Fahrstunden erteilt. In diesem Fall müssen beide Arbeitgeber für jeden Feiertag die auf ihr Beschäftigungsverhältnis entfallenden Stunden vergüten.
Beispiel 3
Der Arbeitnehmer hat gegenüber jedem der beiden Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen. Beide Arbeitgeber müssen während des Urlaubs das auf diese Tage entfallende Entgelt vergüten. Da sich bei jedem Arbeitgeber die Vergütung nach der Anzahl der vereinbarten Unterrichtsstunden richtet, bekommt der Arbeitnehmer keine Doppelbezahlung. Gleiches gilt für den Krankheitsfall.
Arbeitnehmerüberlassung
In der Juli-Ausgabe 2007, Seite 374 ff., haben wir über eine Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung informiert, die zwischen dem Staatsministerium und dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg besprochen worden war. Ein Fahrschulinhaber durfte seinen Mitarbeiter einem anderen Fahrschulinhaber gegen Kostenerstattung überlassen, ohne mit den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu kollidieren. Voraussetzung war, dass für die Überlassung lediglich Kostenerstattung vereinbart wurde. Dann wurde die Arbeitnehmerüberlassung nicht als gewerblich eingestuft.
Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung
Nur der „Hauptarbeitgeber“ ist für die Gehaltszahlung verantwortlich. Nur er muss Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialabgaben errechnen und abführen. Nur er ist für die Abführung des Beitrags zur Berufsgenossenschaft verantwortlich. Er stellt dem zweiten Arbeitgeber die auf seinen Betrieb entfallenden Lohnkosten in Rechnung.
Geänderte Rechtslage
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wird dieser Weg künftig versperrt sein. Die Überlassung eines Arbeitnehmers mit dem Ziel, Kosten zu sparen, reicht nämlich nach heutiger Rechtsprechung aus, um eine Arbeitnehmerüberlassung als gewerblich einzustufen.
Mehr Bürokratie
Leider fällt damit auch der Nutzen weg, nur eine Lohnbuchhaltung führen zu müssen. Gerade für kleinere Fahrschulen war dies ein wichtiger Grund, von der Arbeitnehmerüberlassung Gebrauch zu machen.
Beschäftigte Fahrlehrer sind in das Unternehmen eingebunden
Da jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler nur in Abstimmung mit dem Fahrschulinhaber zur Prüfung vorstellen kann – schließlich muss der Fahrschulinhaber die erforderliche Ausbildungsbescheinigung ausstellen –, ist er nicht nur weisungsgebunden, sondern auch in das Unternehmen eingegliedert. Deshalb kann entgegen anderslautender Meinung ein Fahrlehrer nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 nur festgestellt, dass bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Behörde ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht verbieten darf. Der VGH hat nicht entschieden, dass ein freies Mitarbeiterverhältnis zulässig ist. Diese Entscheidung zu treffen hat der VGH ausdrücklich dem zuständigen Verwaltungsgericht überlassen.
Peter Tschöpe