Aktuelle News: Automatik – in Brüssel tut sich was / Jetzt Punkte abbauen! / Fußtechnisch rückfällig

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2012, Seite 414

Automatik – in Brüssel tut sich was

Seit wenigen Wochen liegt ein gemeinsamer Entwurf des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/126/ EG, gemeinhin als 3. EG-Führerscheinrichtlinie bekannt, vor. Neben einer Erleichterung der Prüfungsanforderungen für Klasse C1 und neuen Codes soll für Bewerber um die Klassen C, CE, D und DE nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug dieser Klassen die Beschränkung der Fahrerlaubnis auf solche Fahrzeuge wegfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bewerber die Prüfung für die Fahrerlaubnis Klasse B auf einem Fahrzeug mit herkömmlicher Kupplung und Schaltung abgelegt hat. Die Kommission hält im Übrigen an ihrer restriktiven Haltung gegenüber E- und Hybridmobilität fest, indem sie für die Klassen B und A bezüglich Automatikeintrag zu keinerlei Konzessionen bereit ist. GLH

Jetzt Punkte abbauen!

Die geplante Reform des Punktsystems und des Verkehrszentralregisters (VZR) ist noch nicht in trockenen Tüchern. Ob der Bundesrat dazu noch in dieser Legislaturperiode nickt, weiß man nicht. Wer weiß, vielleicht wird Ramsauers Versprechen für mehr Transparenz und Gerechtigkeit auch noch zum Wahlkampfthema. Aber eines ist ganz klar: Zurzeit ist es noch möglich, durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars Punkte abzubauen. Das sollten ab sofort alle Fahrschulen, auch solche, die keine Punkteseminare anbieten, ihren Schülern im Theorieunterricht mit nach Hause geben. Denn wer weiß heute schon, wie die alten Punkte in neue „umgerubelt“ werden? Und vielleicht werden ja für manche Verkehrsverstöße sogar längere Tilgungsfristen eingeführt. Jedenfalls ist es gut, so wenig wie möglich „Altlasten“ in die neue Punktewelt mitzunehmen. Rechtzeitige Information ist ein von den Leuten sehr geschätzter Service. Also los, sagen Sie es Ihren Kunden! GLH

Fußtechnisch rückfällig

Isolde (Name geändert), eine 62-jährige Führerscheininhaberin aus Stuttgart, hatte das Autofahren im Wesentlichen ihrem vor anderthalb Jahren verstorbenen Mann überlassen. Nach dem Trauerjahr wollte sie wieder mobil werden. Sie verkaufte die „Riesenkarre“ und bestellte ein „etwas kleineres, mehr dem femininen Geschmack entsprechendes Autole“. Das nagelneue 180 PS starke Autole mit Automatikgetriebe stand Anfang Mai beim Händler. Aber Isolde hatte nicht die Traute, es alleine abzuholen. Also rief sie eine in ihrer Nachbarschaft ansässige Fahrschule an und bat um Assistenz durch einen „ruhigen“ Fahrlehrer. Er möge doch bitte mit ihr per Taxi zum Händler fahren und sie auf ihrer ersten Fahrt mit dem neuen Autole begleiten und ein „bissele einweisen“. Gesagt, getan. Der Kollege gab sich bei eingehenden Erklärungen und Übungen im Stand große Mühe, Isoldes linken Fuß für immer außer Dienst zu stellen. Doch weil es auf dem Gelände des Händlers etwas eng zuging, schlug er vor, sich zunächst selbst hinters Lenkrad zu setzen und zu einem großen öffentlichen Parkplatz zu fahren, um dort zu üben. Da war Platz im Überfluss, und nach einer Stunde häufigen Anfahrens und Haltens lief es schon gut genug, um Isolde ihr Autole nach Hause lenken zu lassen. Dort stieg der Kollege aus und beobachtete Isoldes Einfahrt in die geräumige Garage. Aber es war keine Einfahrt, sondern eine „Durchfahrt“. Isolde war für einen winzigen Augenblick fußtechnisch rückfällig geworden. Die hölzerne Garagenrückwand gab zwar nach, aber das Autole auch. Schaden rd. 8000 €. Nun will Isoldes Vollkaskoversicherung den Fahrlehrer wegen grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Wie es ausgeht, weiß man noch nicht, denn der Kollege ließ der Versicherung durch seinen Anwalt mitteilen, er denke nicht einmal daran, für den Schaden aufzukommen. Apropos: Um solchen Konflikten vorzubeugen, empfiehlt es sich, die von der Fahrlehrerversicherung VaG angebotene „besondere Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung“ abzuschließen. GLH