Dritte EG-Führerscheinrichtlinie – Brüssel überrascht mit Änderungsentwurf

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2012, Seite 457

Am 20. Dezember 2006 wurde die sog. Dritte EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verkündet. Die Mitgliedstaaten müssen diese im Wesentlichen am 19. Januar 2013 als nationales Recht in Kraft setzen. Nun kam vor wenigen Tagen – für viele überraschend – aus Brüssel ein Entwurf zur Änderung der Richtlinie, der mit hoher Wahrscheinlichkeit unverändert Gültigkeit erlangen wird.

  • Danach soll künftig der beschränkende Eintrag entfallen, wenn die praktische Prüfung für eine der Lkw- oder Busklassen auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wird, sofern die Klasse B des Bewerbers nicht auf das Führen von Automatikfahrzeugen beschränkt ist. Das ist eine längst überfällige und deshalb begrüßenswerte Regelung.
  • Für die Prüfungsfahrzeuge der Motorradklassen sind Änderungen vorgesehen, die sich auf den Fahrzeugbestand von Fahrschulen auswirken können. Die beabsichtigten Änderungen sind in Rot wiedergegeben.

A1: Motorräder ohne Seitenwagen

  • Motorleistung von maximal 11 kW,
  • Verhältnis von Leistung zu Leermasse maximal 0,1 kW/kg und
  • Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h.
  • Verbrennungsmotor: Hubraum
  • mindestens 120 cm3,
  • Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

A2: Motorräder ohne Beiwagen

  • Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 35 kW. (Nach Anlage 7 Ziffer 2.2.2 zur FeV mindestens 25 kW; das kann auch weiterhin so bleiben, weil die Mitgliedstaaten höhere Grenzwerte festsetzen können.)
  • Verhältnis von Leistung zu Leermasse maximal 0,2 kW/kg,
  • Verbrennungsmotor: Hubraum
  • mindestens 400 cm3,
  • Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

Kategorie A: Motorräder ohne Beiwagen

  • Leermasse mehr als 180 kg (eine bis zu 5 kg geringere Leermasse kann von den Mitgliedstaaten toleriert werden),
  • Motorleistung  mindestens 50 kW,
  • Verbrennungsmotor: Hubraum
  • mindestens 600 cm3,
  • Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

Die angegebenen Hubraumgrenzen dürfen in allen Klassen um bis zu 5 cm3 unterschritten werden.

Der Verband braucht Ihre Rückmeldung

Wir bitten die Mitglieder zu prüfen, ob ihre Krafträder den beabsichtigten Vorgaben entsprechen. Sollte das nicht der Fall sein, bitten wir um alsbaldige Nachricht.

Brüssel sieht eine Übergangsfrist bis 31.12.2013 vor. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wird sich zusammen mit der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. für eine längere Übergangsfrist aussprechen.