Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 410 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
411 EDITORIAL FeV - Mehr auf den Regionalversammlungen
414 Kurz und aktuell: Automatik - in Brüssel tut sich was / Jetzt Punkte abbauen! / Fußtechnisch rückfällig
417 Sterbekasse STOCK – eine wichtige Hilfe: Öffnung brachte neue Mitglieder
418 Termine, Programm, Ablauf: Einladung zu den Regionalversammlungen
419 19. Januar 2013 – 7. FeV-Änderungsverordnung
457 Dritte EG-Führerscheinrichtlinie – Brüssel überrascht mit Änderungsentwurf
468 Gerichtsurteile: (2094) Fahrerlaubnis im Alter / (2093) Mit Nachzüglern ist zu rechnen / (2092) Statt Mietwagen ein Taxi / (2091) Polizeiliche Verfolgungsfahrt / (2090) Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad / (2089) Relative Fahruntüchtigkeit verlangt Milde / (2088) Kreditkartenübersendung / (2087) Unangemessenes Luxushandy
Dritte EG-Führerscheinrichtlinie – Brüssel überrascht mit Änderungsentwurf
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2012, Seite 457
Am 20. Dezember 2006 wurde die sog. Dritte EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verkündet. Die Mitgliedstaaten müssen diese im Wesentlichen am 19. Januar 2013 als nationales Recht in Kraft setzen. Nun kam vor wenigen Tagen – für viele überraschend – aus Brüssel ein Entwurf zur Änderung der Richtlinie, der mit hoher Wahrscheinlichkeit unverändert Gültigkeit erlangen wird.
- Danach soll künftig der beschränkende Eintrag entfallen, wenn die praktische Prüfung für eine der Lkw- oder Busklassen auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wird, sofern die Klasse B des Bewerbers nicht auf das Führen von Automatikfahrzeugen beschränkt ist. Das ist eine längst überfällige und deshalb begrüßenswerte Regelung.
- Für die Prüfungsfahrzeuge der Motorradklassen sind Änderungen vorgesehen, die sich auf den Fahrzeugbestand von Fahrschulen auswirken können. Die beabsichtigten Änderungen sind in Rot wiedergegeben.
A1: Motorräder ohne Seitenwagen
- Motorleistung von maximal 11 kW,
- Verhältnis von Leistung zu Leermasse maximal 0,1 kW/kg und
- Mindestgeschwindigkeit von 90 km/h.
- Verbrennungsmotor: Hubraum
- mindestens 120 cm3,
- Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
A2: Motorräder ohne Beiwagen
- Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 35 kW. (Nach Anlage 7 Ziffer 2.2.2 zur FeV mindestens 25 kW; das kann auch weiterhin so bleiben, weil die Mitgliedstaaten höhere Grenzwerte festsetzen können.)
- Verhältnis von Leistung zu Leermasse maximal 0,2 kW/kg,
- Verbrennungsmotor: Hubraum
- mindestens 400 cm3,
- Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
Kategorie A: Motorräder ohne Beiwagen
- Leermasse mehr als 180 kg (eine bis zu 5 kg geringere Leermasse kann von den Mitgliedstaaten toleriert werden),
- Motorleistung mindestens 50 kW,
- Verbrennungsmotor: Hubraum
- mindestens 600 cm3,
- Elektroantrieb: Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
Die angegebenen Hubraumgrenzen dürfen in allen Klassen um bis zu 5 cm3 unterschritten werden.
Der Verband braucht Ihre Rückmeldung
Wir bitten die Mitglieder zu prüfen, ob ihre Krafträder den beabsichtigten Vorgaben entsprechen. Sollte das nicht der Fall sein, bitten wir um alsbaldige Nachricht.
Brüssel sieht eine Übergangsfrist bis 31.12.2013 vor. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wird sich zusammen mit der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. für eine längere Übergangsfrist aussprechen.