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635 EDITORIAL: 2012 – Ein ereignisreiches Jahr
638 Kurz und aktuell: 2012 wieder weniger Verkehrstote? / Falschfahrer
640 4. Deutscher Fahrlehrerkongress: Mit dem Verband in Berlin
644 TÜV-Gebühren ab 19.01.2013: Nur kleine Auf-, aber auch Abschläge
652 Änderungen der FZV – Alte Kennzeichen leben auf
655 Feuerwehrführerschein - Zweite Fahrberechtigungsverordnung: Nur ehrenamtliche Kräfte begünstigt
672 Ausländische Fahrlehrerscheine: Hessischer VGH bestätigt Verwaltungspraxis (VGH-Urteil)
680 Gerichtsurteile: (2123) Kollision mit einsteigendem Fußgänger / (2122) Ein leichtsinniger Fußgänger / (2121) Verkehrsverstoß bei Probefahrt / (2120) Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung / (2119) MPU für Radfahrer / (2118) Fehlende Kfz-Herstellergarantie / (2117) Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkauf / (2116) Sittenwidriger Arbeitslohn
Änderungen der FZV – Alte Kennzeichen leben auf
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2012, Seite 652
Wir verzichten an dieser Stelle auf die Veröffentlichung des gesamten Textes aus dem Bundesgesetzblatt und konzentrieren uns auf die für Fahrlehrer wichtigsten Neuerungen.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 19.10.2012 brachte zahlreiche Änderungen. Sie sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, am 01.11.2012 in Kraft getreten.
Ehemaliges Kennzeichen der Stadt Ahaus (heute BOR) im Kreis Borken, NRW
Oldtimer (§ 2 Nr. 22)
Als Oldtimer gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. Mit der Änderung des § 2 Nr. 22 wird der Zulassungsstelle das Recht eingeräumt, auf die 30 Jahre auch Zeiten anzurechnen, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und damit ohne Zulassung in Betrieb war.
Zulassungsfreie Anhänger (§ 3 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e)
Die Zulassungsfreiheit wird auf Anhänger zur Beförderung von Rettungsbooten des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes ausgeweitet, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden.
Buchstabe g stellt überdies klar, dass alle Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes zulassungsfrei sind.
Abweichender regelmäßiger Standort (§ 6 Absatz 4 Nummer 1)
Weicht der regelmäßige Standort des Fahrzeugs vom Wohnsitz oder Sitz des Halters ab, musste der abweichende regelmäßige Standort im Fahrzeugregister gespeichert werden. Diese Regelung wird aufgegeben, da sie in der Praxis nicht erforderlich ist.
Hauptuntersuchung im Ausland (§ 7 Absatz 1)
Wird ein Fahrzeug, für das eine EG-Typ-Genehmigung vorliegt und das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR in Betrieb genommen wurde, im Bundesgebiet zugelassen, muss vorher eine Hauptuntersuchung und u. U. auch eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, falls diese nach den Vorgaben in Anlage VII Nr. 2 der StVZO fällig gewesen wäre.
Beispiel: Ein Pkw mit EG-Typgenehmigung wurde im April 2010 erstmals in einem anderen EU-Staat in Betrieb genommen. Das Fahrzeug soll im Juli 2013 in Deutschland zugelassen werden. Nach Anlage VIII wäre für das Fahrzeug nach drei Jahren eine Hauptuntersuchung fällig gewesen. Vor der Zulassung muss die Hauptuntersuchung nachgeholt werden.
Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die in dem anderen Staat bereits eine vergleichbare Untersuchung durchlaufen haben.
Alte Kennzeichen (§ 8)
In den 70er-Jahren wurden durch Gebietsreformen viele Verwaltungsbezirke neu geordnet (alte Bundesländer). Dabei fielen zahlreiche Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge weg. Vergleichbares geschah in den neuen Ländern nach der Wiedervereinigung. Die weggefallenen Kennzeichen blieben zwar weiterhin gültig, durften aber nicht mehr zugeteilt werden.
In Anlage 1 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind unter Nummer 2 diese 353 Kennzeichen aufgezählt.
Heimatverbundenheit
Die Verkehrsministerkonferenz regte im April 2011 an, um der Heimatverbundenheit willen die Zuteilung der alten Kennzeichen wieder zuzulassen. Das wurde nun vom Bundesverkehrsministerium in Artikel 1 der Verordnung umgesetzt.
Interesse an den alten Kennzeichen
Der Bundesverkehrsminister geht davon aus, dass rund eine halbe Million Fahrzeughalter bereit sind, die mit der Zuteilung der alten Kennzeichen verbundenen zusätzlichen Kosten zu zahlen.
Bundesländer entscheiden
Die Entscheidung, welche der alten Kennzeichen wieder eingeführt werden sollen, liegt bei den Bundesländern.
In Baden-Württemberg haben bereits mehrere Kreisverwaltungen die Einführung der alten Kennzeichen abgelehnt. Im neu gefassten § 8 Absatz 1 FZV wurde klargestellt, dass eine Verwaltungsbehörde auch mehrere unterschiedliche Kennzeichen ausgeben kann.
Die guten Sitten
Es wurde klargestellt, dass weder die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke noch die Erkennungsnummern der Fahrzeuge noch die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer gegen die guten Sitten verstoßen dürfen.
Anlage 1 wird aufgehoben
Nach der Neufassung des § 8 Absatz 2 werden die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke auf Antrag der Länder vom BMVBS festgelegt oder aufgehoben. Deshalb ist die Anlage 1, in der bislang alle Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörden aufgelistet waren, überflüssig. Sie wird aufgehoben. Allerdings wird in den Übergangsbestimmungen des § 50 klargestellt, dass die in Anlage 1 Nr. 1 genannten Unterscheidungszeichen als beantragt und festgelegt gelten. Die in der Nummer 2 genannten Unterscheidungszeichen gelten als aufgehoben. Sie dürfen aber nach § 8 Absatz 2 Satz 5 bis zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs weiter verwendet werden.
Rückfahrten nach Abmeldung und Entstempelung des Kennzeichens (§ 10 Absatz 4)
Rückfahrten nach der Entfernung der Stempelplakette sind mit dem bisherigen Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zulässig, sofern eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Diese Regelung lässt es zu, das Fahrzeug bei einer „fremden“ Zulassungsstelle abzumelden und es noch am gleichen Tag zum Standort zurückzufahren.
Reservierung des bisherigen Kennzeichens (§ 14 Absatz 1)
Wird ein Fahrzeug abgemeldet, kann der Halter das bisherige Kennzeichen für den Fall der Wiederzulassung reservieren. Mit der Änderung in Satz 3 wird klargestellt, dass die Reservierung nur für maximal 12 Monate möglich ist.
Zuständigkeit für Kurzzeitkennzeichen s.o. (§ 16 Absatz 2)
Bisher konnte ein Kurzzeitkennzeichen bei jeder Zulassungsstelle beantragt werden. Mit der Neuregelung kann das grundsätzlich nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle erfolgen. In der amtlichen Begründung zu dieser Änderung heißt es: „Die bisherige Regelung, dass Kurzzeitkennzeichen bei jeder Zulassungsbehörde beantragt werden konnten, hat dazu geführt, dass sich mittlerweile ein internationaler Handel mit deutschen Kurzzeitkennzeichen entwickelt hat.“
Kurzzeitkennzeichen der Stadt Kassel (bis 6. Juli 2011 gültig)
Wechselkennzeichen s.o.(Anlage 4 Abschnitt 2a)
Zur Verdeutlichung, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, muss auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette ein „W“ eingeprägt werden.
Einzeiliges Wechselkennzeichen mit dem eingeprägten W oberhalb der Stempelplakette

Einzeiliges Wechselkennzeichen mit dem eingeprägten W oberhalb der Stempelplakette
Ordnungswidrigkeiten
Die Bußgelkatalog-Verordnung hat zwei neue Tatbestände:
- Nr. 181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet > 25 €
- Nr. 181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen > 50 €
Peter Tschöpe