Neue Reifenkennzeichnung: Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung etc.

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2012, Seite 89

Ab 01.11.2012 kann der Kunde auf einen Blick Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Abrollgeräusch von Reifen erkennen. Das jedenfalls soll die vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedete Verordnung 1222/2009 vom 25.11.2009 über die Kennzeichnung von Reifen sicherstellen. Die Verordnung trat am 11. Januar 2012 in Kraft und gilt ab dem 1. November 2012.

EG-Verordnungen sind – anders als EG-Richtlinien – unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Deshalb müssen die Regelungen der Verordnung ab dem 01.11.2012 EU-weit beachtet werden; sie gelten jedoch nicht für vor dem 01.07.2012 hergestellte Reifen. Außerdem sind u.a. runderneuerte Reifen, Geländereifen für den gewerblichen Einsatz, Notreifen, Reifen für vor dem 01.10.1990 erstmals zugelassene Oldtimer sowie Rennreifen von der Verordnung ausgenommen.

Kennzeichnung

Reifen werden künftig mit einem Label gekennzeichnet, auf dem die Energieeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse sowie das Rollgeräusch dargestellt sind. Das Rollgeräusch wird in Dezibel angegeben. Für die Energieeffizienz und die Haftung bei Nässe gibt es sieben Güteklassen mit den Buchstaben A bis G. A ist die günstigste, G die ungünstigste Klasse. Die Einstufung erfolgt nach einem einheitlichen Prüfverfahren. Die Reifenhersteller sind verpflichtet, die Kennzeichnung entweder auf die Lauffläche des Reifens aufzukleben oder zu jedem Reifen als Infoblatt mitzuliefern.

Pflichten des Handels

Reifenhändler müssen die Infoblätter in unmittelbarer Nähe der Reifen deutlich sichtbar auslegen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Kunden vor dem Kauf ausreichend informieren können. Auch auf der dem Kunden ausgestellten Rechnung müssen die Angaben über Rollgeräusch, Energieeffizienz und Nasshaftung vermerkt sein.

Drei Klassen

Die Reifen sind in drei Klassen eingeteilt:

  • C1 für Pkw und Wohnmobile sowie für Lkw, Zugmaschinen und Anhänger bis 3,5 t zG;
  • C2 für Busse sowie Lkw, Zugmaschinen und Anhänger über 3,5 t zG mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung bis 121 (entspricht 1.450 kg bzw. einer Achslast von maximal 2.900 kg) und der Geschwindigkeitskategorie von 140 km/h oder mehr (N oder höher);
  • C3 für Busse, Lkw, Zugmaschinen oder Anhänger über 3,5 t zG mit einer Tragfähigkeit bei Einfachbereifung von maximal 1.450 kg und einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h bzw. alle Reifen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1.450 kg.

Ab 2016 will die Kommission prüfen, ob mit der Kennzeichnung die angestrebte Sensibilisierung der Verbraucher erreicht wurde. Des Weiteren, ob die Kennzeichnungspflicht auch auf runderneuerte Reifen ausgedehnt werden sollte. Geprüft wird dann auch, ob weitere Parameter, wie z.B. die Laufleistung, in die Kennzeichnung aufgenommen werden sollten.

Jürgen Bauer