Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 54 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
55 EDITORIAL: Geschäfte mit Groupon & Co.?
58 Nachrichten kurz und aktuell: Unwort Radarfalle / Bundestag: Parteien äußern sich unterschiedlich zum Fahrlehrerberuf
60 Einladung zur Mitgliederversammlung in Friedrichshafen (Termin 28.04.2012)
66 Fahrlehrerausbildungsstätten: Neuer Rekord im Verzeichnis – Qualität im Sinkflug
78 Private Pkw-Nutzung: Neues, vereinfachendes BFH-Urteil
87 Tagesnachweise elektronisch archivieren: Fahrlehrer muss unterschreiben
89 Neue Reifenkennzeichnung: Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung etc.
95 In Memoriam: George R. Hensel
96 Schrottautos: Verschenken kann teuer werden
98 Gerichtsurteile: (2050) Auffahrunfall auf der Autobahn / (2049) Reifenbrand / (2048) Aufsichtspflicht über fünfjährigen Radfahrer / (2047) Zeitablauf schützt vor Fahrverbot / (2046) Nutzungsausfall für Unfallwagen / (2045) Keine Sperre bei Streit über Telefonrechnung / (2044) Keine Ansparabschreibung für Software / (2043) Vor Kündigung steht Abmahnung
Schrottautos: Verschenken kann teuer werden
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2012, Seite 96
„Reparaturbedürftiges Auto ohne TÜV zum Ausschlachten an Bastler zu verschenken“. Solche Kleinanzeigen gibt es zuhauf. Doch entsorgt der Beschenkte das Fahrzeug hinterher nicht ordnungsgemäß, kann der ursprüngliche Besitzer wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung bestraft werden. Lesen Sie dazu ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 32 Ss 113/09)
Die Schenkerin, jetzt Angeklagte, hatte im Jahr 2006 einen erstmals im April 1984 zum Verkehr zugelassenen Audi 80 für 200 € erworben. Sie fuhr damit, bis eines Tags die Kupplung den Geist aufgab. Weil sich eine Reparatur nicht lohnte, meldete sie das Fahrzeug ab und bot es in einem Anzeigenblatt zum Ausschlachten an. Darauf meldete sich ein Interessent, dem sie nach Abschluss eines schriftlichen Übernahmevertrags das Fahrzeug samt Schlüssel und Papieren unentgeltlich überließ.
Ordnungsamt lässt aufgefundenes Fahrzeug beseitigen
Der neue Besitzer schlachtete das Auto aus und stellte es danach ohne amtliches Kennzeichen am Straßenrand ab. Die Polizei klebte zunächst die nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG § 15) vorgesehene Aufforderung zur Beseitigung an das Fahrzeug. Nach Ablauf der angegebenen Frist wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen ergab einen Restwert von 20 Euro und die Einstufung als Wrack.
Strafbefehl wegen illegaler Abfallbeseitigung
Weil sich im Fahrzeug noch Schadstoffe wie Motoröl und Bremsflüssigkeit befanden, erließ das Amtsgericht Hannover gegen die ursprüngliche Besitzerin einen Strafbefehl wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung (StGB § 326). In der auf den Einspruch folgenden Verhandlung legte die Dame den Übernahmevertrag vor und wurde freigesprochen. Der Amtsrichter vertrat die Auffassung, dass der Besitzerin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht nachgewiesen werden könne. Der Abnehmer habe seinen Namen und seine Adresse angegeben und einen Vertrag unterschrieben. Dies habe ihn gegenüber der Angeklagten als ausreichend zuverlässig erscheinen lassen, sodass sie nicht damit rechnen musste, der Erwerber werde das Fahrzeug illegal entsorgen.
Staatsanwalt beantragt Revision
Damit gab sich die Staatsanwaltschaft (StA) nicht zufrieden und ging in Revision. So kam die Sache vors Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die von der StA angeordneten polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der auf dem Übernahmevertrag angegebene Name des Erwerbers vermutlich falsch war und es sich jedenfalls nicht um einen zertifizierten Entsorgungsbetrieb, sondern wohl um eine Privatperson gehandelt habe. Jeder Abfallbesitzer sei aber verpflichtet sich zu vergewissern, dass derjenige, den er mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftrage, zu dessen Beseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt sei. Da sie dies unterlassen habe, sei der Strafbefehl zu Recht ergangen.
OLG entscheidet im Sinne der Staatsanwaltschaft
Das Gericht teilte die Auffassung der StA und stellte fest, dass der Freispruch des Amtsgerichtes einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung nicht standhalten konnte. Die Angeklagte habe durch die unentgeltliche Überlassung ihres nicht mehr fahrbereiten Pkw an den unbekannt gebliebenen Abnehmer zumindest fahrlässig unbefugt Abfälle beseitigt, die geeignet waren, ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen; sie war damit nach § 326 Abs. 1, Nr. 4a StGB zu verurteilen. Zur Feststellung der Höhe des Strafmaßes wurde die Angelegenheit abschließend an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Hinweis im Theorieunterricht
Fahrlehrer können – namentlich ihren unerfahrenen jungen Kunden – mit dem Hinweis helfen, ihre „Rostlaube“ ausschließlich zertifizierten Abfallentsorgungsbetrieben zur Verschrottung zu überlassen. Dabei sollten sie sich einen sogenannten „Verwertungsnachweis“ aushändigen lassen und diesen für spätere Nachfragen nach dem Verbleib des Fahrzeugs gut aufbewahren. Eine leichtfertige Überlassung an Bastler oder Schrauber kann, wie dieser Fall zeigt, strafrechtliche Konsequenzen und ein Bündel an Kosten nach sich ziehen.
Jochen Klima