Private Nutzung von Kfz: Welche Abgaben sind fällig?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2012, Seite 13

Häufig wird im Dienstvertrag angestellten Fahrlehrern die private Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs zugestanden. Die Privatnutzung des Kfz wird damit arbeits-, steuer- und sozialabgabenrechtlich Teil der Entlohnung. Für den geldwerten Vorteil, den die Privatnutzung darstellt, fallen Steuern und Sozialabgaben an.

Grundsätzliche Regelungen

Die arbeitsrechtliche Einstufung als Teil der Vergütung bedeutet, dass die Privatnutzung nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. Der Widerruf käme einer Entgeltkürzung gleich und wäre nur über eine Änderungskündigung möglich. Diese bedarf der Schriftform und kann, wie jede Kündigung, vom Arbeitsgericht auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Steuerrecht

Der geldwerte Vorteil kann auf zweierlei Weise ermittelt werden:

A) Abrechnung der tatsächlichen Kosten

Diese Methode setzt die korrekte Führung eines Fahrtenbuches voraus. Sie bietet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer deutliche Vorteile, weil nur die tatsächlich anfallenden Kosten in Ansatz gebracht werden.

Kostenermittlung

Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sind alle im Laufe des Jahres angefallenen Kosten für Kraftstoff, Werkstatt, Bereifung, Leasing bzw. Abschreibung usw. Diese werden durch die Anzahl aller im Jahr gefahrenen Kilometer geteilt. Der so ermittelte Kostensatz pro Kilometer wird mit den im jeweiligen Monat gefahrenen privaten Kilometern multipliziert. Da die anfallenden Kosten erst zum Jahresende bekannt sind, wird der geldwerte Vorteil zunächst auf der Grundlage der Kosten des Vorjahres ermittelt. Zeigt sich am Jahresende, dass die tatsächlichen Kosten von denen des Vorjahres abweichen, ist mit der ersten Abrechnung des Folgejahres eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen und die zu viel oder zu wenig bezahlten Steuern zu verrechnen.

B) Die „Ein-Prozent-Regelung“

Erscheint die Führung eines Fahrtenbuches zu aufwendig, kann die Pauschalmethode angewendet werden. Bei dieser Methode wird monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zur Abgeltung aller Privatfahrten in Ansatz gebracht. Eventuell gewährte Preisnachlässe beim Kauf des Fahrzeugs bleiben unberücksichtigt.

Ein Beispiel

War der Listenpreis des Fahrzeugs 30.000 €, ist monatlich ein geldwerter Vorteil von 300 € zu versteuern.

Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle

Nutzt der Angestellte das Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, sind monatlich zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises mal Entfernungskilometer und Arbeitstag als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Ein Beispiel

Listenpreis 30.000 €, davon 0,03 % = 9 €. Angenommene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstellte = 10 Kilometer. Grundlage für die Berechnung sind also 90 €. Dieser Betrag muss durch die Zahl der Arbeitstage geteilt werden. Das Finanzamt geht pauschal von 15 Arbeitstagen pro Monat aus. Pro Arbeitstag sind somit 90 € geteilt durch 15 = 6 € pro Arbeitstag in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag muss jeden Monat mit der Anzahl der Tage multipliziert werden, an denen der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt hat. Höchstens muss aber die Pauschale, die im Falle dieses Beispiels 90 € beträgt, in Ansatz gebracht werden. Fährt der Angestellte beispielsweise nur an 10 Tagen zur Arbeit, müssen nur 60 € als geldwerter Vorteil versteuert werden. In einem Urlaubsmonat würde natürlich kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Ansatz kommen. Bei der Pauschalberechnung kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend machen.

Arbeitsstelle

Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsstellen haben kann. In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH VI R 55/10) entschieden, dass der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstelle haben kann. Arbeitet er an unterschiedlichen Arbeitsstellen, ist die Arbeitsstelle zu berücksichtigen, an der er üblicherweise seine Arbeitsleistung erbringt. Als Arbeitsstelle gilt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer entweder mindestens einen Tag pro Woche oder pro Arbeitstag mindestens zwei Stunden tätig ist.

Besonderheiten für Fahrlehrer

Für den Fahrlehrer ist in der Regel das Ausbildungsfahrzeug, nicht aber die Räume der Fahrschule die Arbeitsstelle. Deshalb sind Fahrten mit dem Fahrschulfahrzeug von der Wohnung des Fahrlehrers zum ersten Fahrschüler und die Fahrt nach der letzten Fahrstunde zur Wohnung keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, sondern geschäftliche Fahrten.

Das gilt auch für Fahrten von der Wohnung zum Theorieunterricht. Weil der angestellte Fahrlehrer weder täglich mindestens zwei Stunden noch in jeder Woche während eines ganzen Arbeitstages in den Räumen der Fahrschule arbeitet, gilt der Unterrichtsraum nicht als Arbeitsstelle. Auch hier hat der BFH sein Herz für die Arbeitnehmer entdeckt (BFH VI R 58/09). Als geldwerter Vorteil ist bei der Pauschalmethode für Fahrlehrer also nur die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden.

Fahrtenbuch

Führt der angestellte Fahrlehrer ein Fahrtenbuch, werden die Fahrten zwischen der Wohnung und dem ersten bzw. letzten Fahrschüler sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Fahrschule immer als geschäftliche Fahrten eingetragen. Natürlich kann der angestellte Fahrlehrer in diesen Fällen auch keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ansetzen.

Das eigene Fahrzeug des Angestellten

Muss der angestellte Fahrlehrer dagegen das Ausbildungsfahrzeug täglich an der Fahrschule oder in einer Garage abstellen und fährt er mit seinem Privatfahrzeug von der Wohnung zum Abstellplatz des Fahrschul-Fahrzeugs, handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer täglich 30 Cent als Werbungskosten geltend machen.

Regelungen für Fahrschulinhaber

Hat der Fahrschulinhaber das Büro der Fahrschule in seiner Wohnung, sind Fahrten zwischen Wohnung und Fahrschule immer geschäftliche Fahrten, da die Fahrschule auch in diesen Fällen nach der Definition nicht als Arbeitsstelle gilt. Wäre dagegen das Büro der Fahrschule im Unterrichtsraum und würde der Inhaber deshalb täglich dort mindestens zwei Stunden oder einen Tag in der Woche arbeiten, wären Fahrten zwischen der Wohnung und der Fahrschule steuerlich als Privatfahrten zu berücksichtigen.

Ansgar Brendel