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EDITORIAL: Verkehrssicherheit in der Landwirtschaft

Peter Tschöpe, Vorsitzender des FLVBW

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2012, Seite 363

Verehrte Leserinnen und Leser,

mit der „Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurde die Berechtigung der Fahrerlaubnis Klasse L ausgedehnt. Sie erlaubt nun das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (bisher 32 km/h).

Als Folge dieser Änderung dürfen 16-Jährige jetzt ohne praktische Ausbildung und Prüfung Zugmaschinen führen, für die bislang die Fahrerlaubnis Klasse T erforderlich war. Bei der Landjugend wird das Interesse an der Klasse L steigen, das an der Klasse T wohl entsprechend nachlassen. Begründet wird die Änderung mit der Feststellung, die mit diesen Fahrzeugen erzielbare Höchstgeschwindigkeit sei in den letzten Jahren angestiegen. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, so heißt es da weiter, seien nicht zu erwarten, weil die Geschwindigkeit der Zugmaschinen auch weiterhin kleiner als 50 km/h sei. Beim Mitführen von Anhängern hinter diesen Zugmaschinen bleibt es bei 25 km/h. Doch wer auf dem Land unterwegs ist, erlebt regelmäßig, dass die mögliche Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen auch beim Mitführen von Anhängern voll ausgenutzt wird.

Es ist noch nicht so lange her, als über die Senkung des Mindestalters für die Klasse M diskutiert wurde. Dabei wurde die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h als für 15-Jährige zu hoch und deshalb die Unfallgefahr erhöhend eingestuft. Und das, obwohl für den Erwerb von Klasse M eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Prüfung vorgeschrieben ist, deren Umfang im nächsten Jahr sogar deutlich angehoben wird. Eine etwas seltsame Logik zum Gefährdungspotenzial von Geschwindigkeit und Masse.

Mit besten Grüßen

Ihr

Peter Tschöpe