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363 EDITORIAL: Verkehrssicherheit in der Landwirtschaft
366 Kurz und aktuell: Automatik - Fakten statt Gefühlsduselei / Raststätten im Test
368 Fahrausbildung: Verknüpfung von Theorie und Praxis
370 Weg vom Drill: Ist Kopfdrehen out?
374 Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Besitzstand ja/nein
376 Parken auf privatem Parkplatz: Gebühren per Anwalt eintreiben
381 Dubiose Eintragungsangebote: Verlag unterliegt vor dem OLG
383 Aktion Gib acht im Verkehr: Schütze dein Bestes - Neue Helmkampagne für junge Radler
384 TÜV optimiert Online-Buchungen: Theorie nachmelden jetzt möglich
386 Das wichtige Gespräch mit Wolfgang Eichler, TÜV SÜD
391 Aufbauseminare: Zwischenruf von Jochen Klima
394 Steinschlag-Reparatur: Bei Teilkasko wirklich kostenlos?
396 Gebhard L. Heiler: Fahrlehrerausbildung – Stiefkind der Bildungspolitik
400 Gerichtsurteile: (2086) Ständige Bremsbereitschaft auf dem Parkplatz / (2085) Ersatzfähige Mietwagenkosten / (2084) Küssen verboten / (2083) Unberechenbarer Fußgänger haftet allein / (2082) Sorgfältige Umschau nach Verkehrszeichen / (2081) Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch / (2080) Rückzahlung von Schulungskosten / (2079) Informationspflichten im Fernabsatz
EDITORIAL: Verkehrssicherheit in der Landwirtschaft

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2012, Seite 363
Verehrte Leserinnen und Leser,
mit der „Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ wurde die Berechtigung der Fahrerlaubnis Klasse L ausgedehnt. Sie erlaubt nun das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (bisher 32 km/h).
Als Folge dieser Änderung dürfen 16-Jährige jetzt ohne praktische Ausbildung und Prüfung Zugmaschinen führen, für die bislang die Fahrerlaubnis Klasse T erforderlich war. Bei der Landjugend wird das Interesse an der Klasse L steigen, das an der Klasse T wohl entsprechend nachlassen. Begründet wird die Änderung mit der Feststellung, die mit diesen Fahrzeugen erzielbare Höchstgeschwindigkeit sei in den letzten Jahren angestiegen. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, so heißt es da weiter, seien nicht zu erwarten, weil die Geschwindigkeit der Zugmaschinen auch weiterhin kleiner als 50 km/h sei. Beim Mitführen von Anhängern hinter diesen Zugmaschinen bleibt es bei 25 km/h. Doch wer auf dem Land unterwegs ist, erlebt regelmäßig, dass die mögliche Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen auch beim Mitführen von Anhängern voll ausgenutzt wird.
Es ist noch nicht so lange her, als über die Senkung des Mindestalters für die Klasse M diskutiert wurde. Dabei wurde die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h als für 15-Jährige zu hoch und deshalb die Unfallgefahr erhöhend eingestuft. Und das, obwohl für den Erwerb von Klasse M eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Prüfung vorgeschrieben ist, deren Umfang im nächsten Jahr sogar deutlich angehoben wird. Eine etwas seltsame Logik zum Gefährdungspotenzial von Geschwindigkeit und Masse.
Mit besten Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe