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Parken auf privatem Parkplatz: Gebühren per Anwalt eintreiben

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2012, Seite 376

Die Bewirtschaftung von privatem Parkraum scheint immer attraktiver zu werden und wirft insbesondere bei Parkplätzen, die nicht durch Schranken gesichert sind, einige rechtliche Fragen auf.  

Beim Einfahren in einen solchen Parkplatz fährt man an einem Schild mit der Parkplatzordnung vorbei. Die Parkgebühren entrichtet man im Voraus an einem Parkscheinautomaten. Häufig kommt es vor, dass Benutzer des Parkplatzes entweder keinen Parkschein lösen oder ihre Zeit überschreiten. Wird man dabei von den privaten Überwachungskräften erwischt, wird man per Anwaltsschreiben zur Zahlung eines oft saftigen Nutzungsentgeltes aufgefordert.

Privatrechtlicher Vertrag

Grundsätzlich darf jede Privatperson oder Gesellschaft einen Parkplatz betreiben und dafür Gebühren verlangen. Auch darf für die Erlangung der Gebühren ein Parkscheinautomat aufgestellt werden. Eine vertragliche Beziehung zwischen Nutzer und Betreiber kommt durch Akzeptieren der Parkplatzordnung zustande. Weil die Parkplatzordnung an der Einfahrt steht, geschieht dies regelmäßig durch das Einfahren in den Parkplatz. Die Bestimmungen der Parkplatzordnung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Prinzipiell gilt für den Parkplatz nur diese Parkplatzordnung, nicht etwa der Bußgeldkatalog oder das Ordnungswidrigkeitsgesetz.

Vertragsstrafe

Nach den üblichen Einstellbedingungen droht dem Vertragspartner eine Vertragsstrafe, wenn er gegen die Einstellbedingungen verstößt, z.B. ohne gültigen Parkschein parkt. Außerdem macht er sich schadensersatzpflichtig.

Halterhaftung

Entscheidender Unterschied zum Parken auf der öffentlichen Straße oder auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde ist, dass auf dem Privatparkplatz nicht die sogenannte Halterhaftung für Verstöße im ruhenden Verkehr (§ 25a StVG) gilt. Der „Parkplatznutzungsvertrag“ kommt regelmäßig nur mit dem Fahrer des Fahrzeuges zustande. Über das Nummernschild erfährt der Betreiber von der Zulassungsstelle nur, wer Halter des Fahrzeuges ist. Für die Halteranfrage besteht übrigens ein berechtigtes Interesse des Betreibers, deshalb ist das Verfahren völlig legitim. Der Betreiber versucht nun, die Gebühr vom Halter zu erlangen. Der Halter ist aber der falsche Anspruchsgegner, wenn er es nicht war, der den Parkplatz benutzt hat. Wer das Fahrzeug gefahren hat, muss der Betreiber nachweisen. Der Betreiber muss also den tatsächlichen Vertragspartner herausfinden, nämlich den Fahrer. Nur von ihm kann Schadenersatz verlangt werden.

Bloßes Bestreiten reicht nicht aus

Neben anderen hat sich das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 20.05.2008, 2 C 2/08) mit der Frage der „Halterhaftung“ auseinandergesetzt und dabei das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses für nicht ausreichend erklärt. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf den Parkplatz abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, den nur der Halter kennen kann. Es ist dem Halter daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 139 Absatz 3 ZPO mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges und das Parken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat und wen er als Benutzer des Parkplatzes ermitteln konnte. Den Halter trifft nach Auffassung des Gerichts also eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, wenn er substanziiert nachweisen will, dass nicht er selbst geparkt hat.

Auslagenersatz

Grundsätzlich kann der Parkplatzbetreiber für Kosten, die ihm bei der Betreibung des Nutzungsentgeltes entstanden sind, Schadenersatz verlangen. Oft werden hier pauschalierte Kosten geltend gemacht. Überschreitet die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, so ist nicht selten die Grenze zur „Abzocke“ erreicht. Der Betreiber hat daher im Fall eines Streites um die Kosten konkret nachzuweisen, welcher Schaden im Einzelfall entstanden ist.

Ralf Nicolai