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Dubiose Eintragungsangebote: Verlag unterliegt vor dem OLG

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2012, Seite 381

Bei der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. beschweren sich immer wieder Fahrschulen über dubiose Anzeigenwerbung. Es geht um Abzocke. Dabei handelt es sich vorwiegend um Eintragungen in Branchenbücher oder Internetdatenbanken. Kürzlich zeigte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem der windigen Verlage die Grenzen auf (AZ I-20 U 100/11 vom 14.02.2012).  

Die meisten Fahrschulinhaber können ein Lied davon singen: Immer wieder flattern gut als Rechnung oder Auftragsbestätigung getarnte Angebote für Eintragungen in Branchenbücher oder Internetverzeichnisse ins Haus. Wer da nicht aufpasst und den Fetzen unterschrieben zurückschickt, hat häufig einen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit und Kosten von mehreren Tausend Euro am Hals. Die FahrSchulPraxis hat bereits mehrfach darüber berichtet (zuletzt in der Ausgabe April 2008, Seite 220).

Unternehmer haben kein Widerrufsrecht

Das wirklich böse Erwachen kommt oft erst, wenn man bemerkt, dass man getäuscht wurde und den Vertrag kündigen will. Der Verlag lehnt die Kündigung ab, besteht auf die Erfüllung des Vertrages und weist darauf hin, dass Unternehmern – im Gegensatz zu Verbrauchern – das 14-tägige Widerrufsrecht nicht zusteht.

Gericht: Formulare sind irreführend und intransparent

Viele Gewerbetreibende hatten sich über die unseriösen Praktiken beschwert. Deshalb ging der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) in Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung und Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) gegen die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH vor. Zunächst wurde mit Erfolg beim Landgericht Düsseldorf geklagt. Die Richter bezeichneten die Formulare „sowohl als irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent hinsichtlich der Kostenbelastung der Betroffenen“.

In der Berufungsverhandlung bestätigte das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und führte außerdem aus, dass das Geschäftsmodell dazu diene, „Dinge dunkel zu halten“. Das Gericht billige außerdem keine Geschäftspraktiken, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulieren, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien.

Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde ausdrücklich nicht zugelassen! Ein Mitglied der Geschäftsführung des DSW kommentierte das Urteil wie folgt: „Wir hatten gehofft, dass das OLG auf seiner bisherigen Linie bleiben wird. Im Interesse unzähliger Betroffener in Deutschland, die bis dato immer noch mit derartigen Formularen und den dazugehörigen Mahnungen konfrontiert wurden, tritt jetzt endlich Rechtssicherheit ein.“

Erst lesen, dann unterschreiben!

Zum Schluss ist festzustellen, dass Ärger und Kosten leicht vermeidbar sind. Wer sich angewöhnt hat, nur Formulare zu unterschreiben, die er in Ruhe sehr genau zu Ende gelesen hat, befördert solch dubiose Eintragungsangebote ganz einfach in den Papierkorb.  

Jochen Klima