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291 EDITORIAL: Sterbekasse STOCK - Solidarität hat Bestand
294 Kurz und aktuell: Karl-Rederer-Preis für Jürgen Bönninger / Unfall? - Mobil zur gegnerischen Versicherung
308 Verbandstag Friedrichshafen: Ist die Wende in Sicht?
326 Mitgliederversammlung: Bildergalerien
339 Arbeitszeitkonten: Welche Modelle eignen sich für Fahrlehrer?
343 Landgericht Siegen: Testfahrten sind mit fachlicher Sorgfalt nicht vereinbar!
344 Autobahnbaustellen: Versetzt Fahren statt überholen?
346 Verdienstausfall: Entgangene Einnahmen konkret darlegen
348 Private Krankenversicherung: Zweierlei Prämien für gleiche Leistungen? - Interview mit Toni Borosch
350 Gerichtsurteile: (2078) Bus und Pkw haften gemeinsam / (2077) Schadenteilung zwischen Bus und Pkw / (2076) Rettungswagen im Einsatz / (2075) Mietwagen als Jahreswagen / (2074) Hartnäckigkeit führt zu Konsequenzen / (2073) Ohne Helm: Haftet Radfahrer-Mutter für in Unfall verwickeltes Kind? / (2072) Haftung für das Auslösen einer Ausweichreaktion
Arbeitszeitkonten: Welche Modelle eignen sich für Fahrlehrer?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2012, Seite 339
Arbeitszeitkonten ermöglichen die Planung flexibler, bedarfsgerechter Arbeitszeit. Das kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Vorteil sein. Im Folgenden wird aufgezeigt, was bei Arbeitszeitkonten für angestellte Fahrlehrer (Vollzeit und Teilzeit) zu beachten ist.
A) Flexible Arbeitszeit für Festangestellte mit einem Monatsgehalt von mehr als 400 Euro
Zum leichteren Verständnis wird von folgenden Annahmen ausgegangen:
Mit einem festangestellten Fahrlehrer ist für monatlich 180* Unterrichtseinheiten (Pflichtarbeitsleistung) ein Gehalt von 1.800 €*, also 10 €* pro Unterrichtseinheit, vereinbart. Leistet der Fahrlehrer in Absprache mit dem Fahrschulinhaber in manchen Monaten mehr als 180 Unterrichtseinheiten, kann der Überschuss auf Monate mit weniger als 180 Unterrichtseinheiten gutgeschrieben werden. Damit eine solche Regelung rechtlich gesichert ist,
- muss der flexiblen Arbeitszeitregelung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegen;
- sind über die Arbeitszeiten Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Guthaben des Angestellten ersichtlich ist;
- müssen Guthaben des Angestellten gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz) gesichert werden; dazu ist ein entsprechendes Treuhandkonto einzurichten.
B) Flexible Arbeitszeitregelungen für Aushilfen
Seit 1. Januar 2009 sind auch für Aushilfen Arbeitszeitkonten und Zeitwertkonten zulässig. Dazu muss der Arbeitgeber zuerst prüfen, ob die voraussichtliche Entlohnung pro Jahr 4.800 € übersteigen könnte. Dazu können Erfahrungen früherer Jahre herangezogen werden. Für Aushilfskräfte gelten die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen wie für Vollzeitkräfte, also dem Lohn entsprechende einklagbare Ansprüche auf Urlaub, Vergütung für Feiertage und bei Krankheit. Im folgenden Beispiel werden wiederum 10 €* als Entgelt pro Unterrichtseinheit angenommen. Auf dieser Basis könnte mit dem Arbeitnehmer pro Monat eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Unterrichtseinheiten einschließlich Urlaubstagen und Feiertagen vereinbart werden, um den Höchstbetrag von 400 € nicht zu überschreiten (bei höherem Entgelt müssten entsprechend weniger Unterrichtseinheiten angesetzt werden). Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld sind lohnanteilig zulässig. Die zu treffende Vereinbarung sollte folgende Regelungen beinhalten:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen sich auf eine Jahresleistung von höchstens 480 Unterrichtseinheiten fest.
- Die übliche Urlaubsvergütung beläuft sich auf ca. 1,5 Monatsleistungen einer Vollzeitkraft, also etwa 12,5 Prozent der möglichen Arbeitszeit.
- Der Arbeitnehmer erhält pro Unterrichtseinheit eine Vergütung von 8,50 €*, zuzüglich 0,30 € für Weihnachtsgeld sowie 1,20 € für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs, macht zusammen 10 €.
- Beide Parteien anerkennen vertraglich, dass mit Zahlung der genannten Vergütungen alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag endgültig abgegolten sind.
Alternative Regelungen zu B) sind möglich, die jedoch von den genannten nur unwesentlich abweichen. Vor dem Eingehen solcher Arbeitsverträge empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen.
* Die genannten Werte sind nur beispielhaft zu verstehen.