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Reaktionen unserer Leser zu Kreisverkehr und Streckenverbote
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2012, Seite 134
In unserem Beitrag "Streckenverbote - Wo sie enden und wo nicht“ der Ausgabe 01/12 ging es u.a. um die Frage, ob Streckenverbote an einem Kreisverkehr enden. Neben Dr. Jagow (s. Februar-Ausgabe, Seite 86) folgten mehrere Kollegen unserer Bitte, sich zum Thema zu äußern.
Im Wesentlichen stimmten die Einsender der in unserem Beitrag vertretenen Auffassung zu, wonach die Folgerung, Streckenverbote endeten an Kreisverkehren, nicht ganz von der Hand zu weisen ist.
Ewald Sebastian aus Mechernich in Nordrhein-Westfalen fasste seine Meinung wie folgt zusammen:
„Meine Sicht des Sachverhaltes sieht daher so aus, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 vor einem mit Zeichen 205 und 215 ausgeschilderten Kreisverkehr nach dem Verlassen nicht mehr gilt; andernfalls müsste sie nach Verlassen des Kreisverkehrs erneut aufgestellt werden. Dies vermittle ich auch meinen Fahrschülern in ihrer Ausbildung.“
Er begründet seine Meinung mit Verweisen auf mehrere Kommentare zur StVO. „Die Einfahrt in einen Kreisverkehr ist – im Gegensatz zur Ausfahrt – kein Abbiegen" (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, 2010: Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, S. 230). „Demgegenüber gilt beim Verlassen des Kreisverkehrs die allgemeine Regelung über die Fahrtrichtungsanzeige; d.h. der den Kreisverkehr Verlassende hat, weil er im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 abbiegt, dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen" (vgl. Hentschel/König/ Dauer, 2011: Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, Randnummer 37c zu § 8, S. 524 und 40. Auflage, Randnummer 12 zu § 9a). "Bei der Ausfahrt aus dem Kreis wird nach § 9 (1) abgebogen" (Schurig/Marquardt, 2009: Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung, 13. Auflage, S. 125). Schließlich weist Kollege Sebastian noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3. August 2009 (AZ 24 U 252/09) hin, in dem das Gericht festgestellt hat: "Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr wirkt nicht für die Weiterfahrt nach Verlassen des Kreisverkehrs" (vgl. Hentschel et al., 2011, S. 453).
Walter Geiss aus Mössingen weist im Internetforum des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. ebenfalls auf dieses Urteil hin:
„Wo Streckenverbote enden, ist in diesem Artikel (gemeint ist der eingangs erwähnte vom Januar; die Red.) ‚fast’ überall klar zum Ausdruck gebracht. Mit ‚fast’ beziehe ich mich auf Abb. 1. Dort kehrt der Abbieger wieder auf seine ursprüngliche Strecke zurück und fährt in der bisherigen Richtung weiter. Also muss er die Geschwindigkeitsbegrenzung kennen und sie natürlich auch beachten. Aber was ist, wenn er nicht umkehrt? Fährt er nach dem Abbiegen weiter, dann ist für ihn die Geschwindigkeitsbegrenzung erledigt. Und genau dort sehe ich eine Parallele zum Kreisverkehr (Bild 4). Wo, bitteschön, ist die Fortsetzung seiner bisherigen Richtung nach sogar zweimaligem Abbiegen? Er verlässt also seine bisherige Richtung endgültig. IMHO (in my humble opinon = nach meiner bescheidenen Meinung; die Red.) ist das eine unwiderlegbare Begründung dafür, dass ein Kreisverkehr alle Streckenverbote aufhebt. Ausgenommen sind natürlich Zonen- und Innerortsgeschwindigkeiten. Aber hierzu gibt es auch ein Urteil (aus Bayern)“.
Kollege Geiss ist überdies in der Januar-Ausgabe ein Druckfehler aufgefallen, auf den er uns freundlicherweise hinweist: „Übrigens, im Vortext muss es doch sicher heißen: ‚Überholverbotszeichen 276/277 oder?’ Und bezüglich des Blinkens in den Kreisverkehr: Nicht § 9a Absatz 1, sondern § 8 Absatz 1a StVO."
Die Redaktion merkt hierzu an: Nach offizieller Lesart soll die vulgo „Schilderwald-Novelle" genannte StVO-Änderung wegen zwei Verstößen gegen das Zitiergebot ungültig sein. Also gilt noch die StVO in der Fassung von vor dem 1. September 2010, in der die Regelungen über den Kreisverkehr – auch die über das Blinken – in § 9a StVO enthalten sind.
Jürgen Neu aus Rheinstetten packt das Problem von der rein praktischen Seite an. Er schreibt:
“Ich möchte mich auch gerne an der Diskussion über das Ende der Streckenverbote beteiligen. Der TÜV Rastatt liegt außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Vor der ersten ampelgeregelten Kreuzung nach dem TÜV wird durch ein Verkehrszeichen die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Jeder Verkehrsteilnehmer fährt nach der Kreuzung mehr als 50 km/h. Würde man mit den eigentlich legalen 50 km/h weiterfahren, würde man von den anderen Verkehrsteilnehmern mit Sicherheit terrorisiert werden. Wenn mal ein Fahrschüler in der Prüfungsfahrt genau die vorgeschriebenen 50 km/h einhält, gibt es auch meistens eine Aufforderung vom Prüfer, sich den anderen Fahrzeugen anzupassen. Biegt man aber von der Seitenstraße auf die besagte Strecke rechts oder links ein, darf man ganz legal 100 km/h fahren. Es gibt quasi eine ‚Zweiklassen-Gesellschaft’".
Heinz Knobloch aus Waldshut geht in seiner Erinnerung bis vor das Jahr 1971 zurück. Er schreibt:
„Wenn ich mich nicht sehr täusche, stand in der vor dem 01.03.1971 geltenden Fassung der StVO in einer Erläuterung zum Verkehrszeichen "Kreisverkehr", der Kreisverkehr sei eine unendliche Einbahnstraße. Wenn ich also den Kreis verlasse, biege ich in eine andere Straße ab. Deshalb endet die Geschwindigkeitsbegrenzung am Kreisverkehr.
In allen Beiträgen wird gewünscht, dass im Interesse der Klarheit und Nachvollziehbarkeit in die StVO eine Regelung aufgenommen wird, dass durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote, wie dies bei Haltverboten auch geregelt ist, an einer Kreuzung oder Einmündung enden, wenn das Verbotszeichen nicht wiederholt wird. Da innerorts die Möglichkeit besteht, die Geschwindigkeit durch das Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone) für ein größeres Gebiet zu beschränken, wäre auch nicht zu befürchten, dass mit einer solchen Regelung der Schilderwald größer würde.
Valentin Wiesen weist ebenfalls auf das Urteil des OLG München hin. Er wirft aber eine weitere Frage auf und hofft, dass der Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) darauf eine Antwort gibt:
„Auf einer Landstraße wird durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Vor einer Kurve wird durch Zeichen 274 in Verbindung mit dem Gefahrzeichen „Kurve" die Geschwindigkeit auf 50 km/h gedrosselt. Nach der Kurve kommt kein weiteres Zeichen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h endet gemäß StVO nach der Kurve. Welche Höchstgeschwindigkeit gilt nach der Kurve? Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach § 3 Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe c oder die vor der Kurve angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h? Seit Jahren versuche ich, diese Frage zu lösen, bisher fand ich in keinem Kommentar eine Antwort.“
Harald Langfeld aus Waldshut befasst sich mit der Frage, ob durch das Ortsendeschild (Zeichen 311) eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beendet wird.
Dies ist zu bejahen, da ab dem Ortsendeschild die Regelung des § 3 Absatz 3 Ziff. 2 Buchstabe c gilt. Soll eine innerorts angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Ortsendeschild weitergelten, muss das Zeichen 274 am Ortsendeschild wiederholt werden. Dabei genügt es, wenn das Zeichen in etwa auf gleicher Höhe mit der Ortsendetafel aufgestellt ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 1993, Seite 363, DAR 1993, Seite 394).
Langfeld fragt weiter: „Endet an der Ortsendetafel auch ein durch Zeichen 276 angeordnetes Überholverbot?“ Das ist zu verneinen, da in der StVO die Regeln über das Ende eines Streckenverbots nach dem Zeichen 277 abschließend genannt sind. Nach diesen Vorgaben endet ein Streckenverbot nicht am Zeichen 311 (Ortsende). Der erwähnte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Geschwindigkeitsbegrenzung lässt sich auf das Überholverbot nicht übertragen, weil sich die Regelung des § 3 Absatz 3 StVO ausschließlich auf die Geschwindigkeit bezieht.
Peter Tschöpe