Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 110 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
109 Regionalversammlungen 2012 im Oktober
111 EDITORIAL: Was der Bauer nicht kennt ...
114 Kurz und aktuell: Motorräder - Hubraum-Hickhack / Motorrad auf Xeon-Licht umrüsten? / AMI 2012
117 Ausbildungsentgelte 2012: Ertragslage erneut verschlechtert
120 Verbandstag 2012 > 28. April 2012 - Der See ruft!
133 Beiratssitzung: Neues für die Kreisversammlungen
134 Reaktionen unserer Leser zu Kreisverkehr und Steckenverbote
158 Grüne Knospen in den USA: Fresh Green Light Driving School
162 Wettbewerbsrecht: BGH-Urteil zu Rabattaktionen
164 Fahrlehrer fragen: Handyverbot beim Schulen?
166 Gerichtsurteile: (2057) Kollision zwischen Lkw und Pferd / (2056) Montagsauto / (2055) Zusammenstoß mit unbekanntem Tier / (2054) Vorsicht bei zu kleiner Parkscheibe / (2053) Kein Führerscheinentzug wegen hohen Alters / (2052) Kein Versicherungsschutz bei Vollrausch / (2051) Vergleichbare Werbung
Wettbewerbsrecht: BGH-Urteil zu Rabattaktionen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2012, Seite 162
2001 wurden Rabattgesetz und Zugabeverordnung ersatzlos abgeschafft. Das hat dazu geführt, dass Werbung mit Preisnachlässen und zeitlich befristeten Sonderangeboten auch in die Fahrschulen einzog. Allerdings lauern dabei Fallstricke. Im Folgenden berichten wir über ein interessantes BGH-Urteil zu dieser Thematik.
Das Wichtigste vorweg: Obwohl Rabatte und Zugaben mittlerweile erlaubt sind, sollte sich jeder Unternehmer sehr gut überlegen, ob er bei seiner Werbung wirklich zu diesen Mitteln greifen sollte.
Rabatte senken nur den Ertrag
Wer mit Preisnachlässen oder Geschenken wirbt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit die Kosten erhöht und zugleich den Gewinn mindert. Bei einem Umsatz von etwa 1.600 Euro für eine Fahrausbildung der Klasse B bleibt nach Abzug sämtlicher Kosten und Steuern erfahrungsgemäß ein Gewinn in der Größenordnung von gerade mal 100 Euro übrig. Gibt die Fahrschule dann auch noch einen Rabatt in dieser Höhe, hat sie an diesem Schüler definitiv nichts mehr verdient.
Nicht in die Rabattfalle tappen
Weiter sollte man sich bewusst sein, dass unsere Kunden heutzutage permanent miteinander kommunizieren – SMS, Facebook, Twitter und Co. lassen grüßen … Deshalb wäre es blauäugig anzunehmen, die nicht mit Rabatt bedachten Kunden würden es nicht erfahren, wenn einer bestimmten Gruppe Nachlass gewährt wird. Dass die dann auf der Matte stehen und für sich dieselben Bedingungen fordern, liegt auf der Hand. So wird aus einem harmlos erscheinenden Schüler- oder Gruppenrabatt rasch eine deftige Preissenkung. Darüber hinaus regen derartige Aktionen die Mitbewerber zur Nachahmung an. So profitieren von unüberlegten Rabattaktionen schließlich nur die Kunden, nicht aber die Unternehmen. Der ruinöse Rabattwettbewerb einiger großer Baumarktketten (PRAKTIKER, HORNBACH, OBI etc.) sollte jedem Unternehmer mahnendes Beispiel sein.
Vorgaben des UWG beachten
Für die Werbung mit Rabatten müssen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. Paragraf 4 Nr. 4 UWG lautet wie folgt:
Unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
FAHRSCHULE
Sonnenschein
Große Frühjahrsaktion!
Schnell anmelden und bis
zu 25 % Rabatt bekommen!
Dieser Anzeige kann der potentielle Kunde nicht entnehmen, welche Voraussetzungen für den vollen Rabatt erfüllt sein müssen. Ebenso wenig erschließt sich, bis wann er sich angemeldet haben muss, um überhaupt in den Genuss der Aktion zu kommen. Das ist wettbewerbswidrig.
BGH: Verlängerung von Befristungen kann wettbewerbswidrig sein
Aufgrund der Vorgaben des UWG werden deshalb Sonderangebote im Regelfall – wie im folgenden Beispiel dargestellt – zeitlich befristet.
FAHRSCHULE
HIMMELBLAU
Wir feiern Geburtstag!
30 % Rabatt
auf den Grundbetrag bei
Anmeldung bis zum 31.03.12
Diese Werbung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Aber der Beginn eines richtigen Verlustgeschäfts!) Käme der Unternehmer jedoch auf die Idee, am 31. März die Anzeige mit dem Zusatz „Wegen großer Nachfrage verlängern wir unser Angebot bis zum 14.04.2012“ erneut zu veröffentlichen, wäre dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juli 2011, Az. I ZR 173/09, wettbewerbswidrig (Irreführung i.S. von § 5 UWG). In der Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass die Verbraucher über die Dauer der Sonderaktion getäuscht worden seien. Eine solche Verlängerung deute darauf hin, dass es dem Unternehmen darum gegangen sei, sich die von einer kurzen Fristsetzung ausgehende besondere Anlockwirkung zu Nutze zu machen.
Werbung überprüfen lassen
Aufgrund dieses BGH-Urteils ist es sinnvoll, bei der Werbung mit Sonderangeboten lieber von vornherein eine etwas längere Frist einzuräumen und sie keinesfalls im Nachhinein zu verlängern.
Zum Schluss weise ich erneut auf das Angebot des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hin: Jedes Mitglied kann geplante Werbemaßnahmen bereits vor der Veröffentlichung auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Nichtmitgliedern steht diese Serviceleistung nicht (auch nicht gegen Geld!) – zur Verfügung.
Jochen Klima