Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 226 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
227 EDITORIAL: Was wir wollen!
230 Kurz und aktuell: Hubraum-Hickhack beendet / Ältere Menschen und ihr Auto
232 Depeche aus Friedrichshafen - Jahreshauptversammlung bei Kaiserwetter - Verkehrsminister Hermann: Wir brauchen eine neue Fahrkultur
268 Schutzkleidung für Motorradfahrschüler: OLG nimmt Fahrlehrer in die Pflicht
271 LESERBRIEF: C. Ostermair zum Beitrag aus FPX 4/2012: Fahrlehreranwärter: Nutzlose Führerscheine for ever?
272 Das neue Punktsystem: Wie und wann es kommen soll
274 Ausbildung länger ausgesetzt: Gilt mein Führerscheinantrag noch?
276 Unternehmen mit Fahrpersonal: Warum Führerscheinkontrolle?
280 Gerichtsurteile: (2071) Rechts vor links / (2070) Umkippen eines abgestellten Motorrads / (2069) Kein Fahrverbot bei chronisch krankem Kind / (2068) Verwarnungsgeld unter Vorbehalt / (2067) Mehrere Geschwindigkeitsübertretungen / (2066) Nutzungsvorteile beim Dienstwagen / (2065) Radweg ist kein Kfz-Parkplatz
Ausbildung länger ausgesetzt: Gilt mein Führerscheinantrag noch?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2012, Seite 274
Weil der Bewerber zeitweilig das Interesse am Führerschein verloren hat, altert der Antrag samt allem Drum und Dran im Amt dahin. Kommt die Lust aufs Auto zurück, ist die erste Frage: Gilt mein Antrag noch?
Das zuerst: Serviceorientierte Fahrschulen halten auch eine Zeit lang ausbleibende Fahrschüler auf dem Laufenden. Ein kleines Briefchen, eine höfliche Mail, ein freundlicher Anruf helfen oft sehr.
Wie erledigt sich ein Antrag?
Ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wird auf dreierlei Weise erledigt:
- Stattgabe,
- Ablehnung,
- Zurücknahme.
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind Verwaltungsgänge an eine bestimmte Form gebunden, wenn eine Rechtsvorschrift das vorsieht. Im Übrigen ist das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Verwaltungsverfahrensgesetz). Das bedeutet aber nicht, dass ein Antrag sich in jedem Fall durch Fristablauf erledigt.
Der Führerscheinantrag
Der Führerscheinantrag muss nach § 21 FeV schriftlich gestellt werden. Auf Verlangen der Behörde ist das persönliche Erscheinen des Bewerbers erforderlich. Die Vorschrift sagt auch, was dem Antrag beizufügen ist.
Das Verwaltungsverfahren
Paragraf 22 FeV regelt das Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle. Gibt es keine Versagensgründe, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen lassen und ihn, falls keine Prüfung vorgeschrieben ist, dem Bewerber aushändigen. Ist eine Fahrerlaubnisprüfung vorgeschrieben, hat die Behörde die zuständige Technische Prüfstelle mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein zu übersenden. Nach bestandener Prüfung hat der Sachverständige den Führerschein auszuhändigen und der Behörde das Datum der Aushändigung mitzuteilen.
Gültigkeit des Prüfauftrags
Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu jeder Zeit Herrin des Verfahrens, der Sachverständige/Prüfer nur ihr Erfüllungsgehilfe.
Der Prüfauftrag ist zurückzugeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten seit Eingang des Prüfauftrages bestanden worden ist, oder
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist sowie
- in allen Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist und die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten seit Eingang des Prüfauftrages bestanden worden ist.
Neuer Prüfauftrag oder neuer Führerscheinantrag?
Mit Rückgabe des unerledigten Prüfauftrages wird der Führerscheinantrag nicht automatisch ungültig. In diesen Fällen fordern manche Verwaltungsbehörden die Führerscheinbewerber auf, binnen einem Monat zu erklären, ob der Antrag weiterhin aufrechterhalten werden soll.
Zugleich teilen die Behörden mit, dass sie den Antrag formal und kostenpflichtig ablehnen werden, wenn nach erneutem Prüfauftrag die bestandene Prüfung nicht baldmöglichst nachgewiesen wird. Meistens aber lassen die Behörden die Anträge einige Zeit ruhen und legen sie nach Ablauf der Gültigkeit des Sehtests bzw. der Ausbildungsbescheinigung einfach als unerledigt ab. Doch auch in diesen Fällen ist der Antrag nicht ungültig geworden. Will der Bewerber das Antragsverfahren fortsetzen, ist kein neuer Antrag nötig. Vielmehr kann das Verfahren aufgrund des alten Antrags fortgeführt werden. Dabei kann die Behörde auf Kosten des Antragstellers erneut beim Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister anfragen, ob die Erteilungsvoraussetzungen noch bestehen.
Fazit
Den Führerscheinbewerbern ist zu raten, die Ausbildung zügig zu absolvieren und alles daran zu setzen, die Prüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgreich abzulegen. Ist das in Einzelfällen nicht möglich, empfiehlt es sich, unverzüglich die weitere Vorgehensweise mit der Behörde abzustimmen.
Jürgen Bauer