Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 226 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
227 EDITORIAL: Was wir wollen!
230 Kurz und aktuell: Hubraum-Hickhack beendet / Ältere Menschen und ihr Auto
232 Depeche aus Friedrichshafen - Jahreshauptversammlung bei Kaiserwetter - Verkehrsminister Hermann: Wir brauchen eine neue Fahrkultur
268 Schutzkleidung für Motorradfahrschüler: OLG nimmt Fahrlehrer in die Pflicht
271 LESERBRIEF: C. Ostermair zum Beitrag aus FPX 4/2012: Fahrlehreranwärter: Nutzlose Führerscheine for ever?
272 Das neue Punktsystem: Wie und wann es kommen soll
274 Ausbildung länger ausgesetzt: Gilt mein Führerscheinantrag noch?
276 Unternehmen mit Fahrpersonal: Warum Führerscheinkontrolle?
280 Gerichtsurteile: (2071) Rechts vor links / (2070) Umkippen eines abgestellten Motorrads / (2069) Kein Fahrverbot bei chronisch krankem Kind / (2068) Verwarnungsgeld unter Vorbehalt / (2067) Mehrere Geschwindigkeitsübertretungen / (2066) Nutzungsvorteile beim Dienstwagen / (2065) Radweg ist kein Kfz-Parkplatz
Unternehmen mit Fahrpersonal: Warum Führerscheinkontrolle?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2012, Seite 276
Die FahrSchulPraxis Januar 2012 berichtete auf Seite 17 über die polizeiliche Kontrolle eines Fahrschulbusses, die ein missliches Ergebnis hervorbrachte: Die Fahrerlaubnis Klasse D des ausbildenden Fahrlehrers war seit mehr als sechs Monaten abgelaufen.
Wir nehmen diesen Fall zum Anlass, noch einmal auf die Bedeutung regelmäßiger Prüfung der Fahrerlaubnisse der Mitarbeiter hinzuweisen. Das gilt für alle Betriebe mit Fahrpersonal, also auch für Fahrschulen.
Ein Führerschein kann aus mehrfachen Gründen nicht mehr gültig sein:
- Eine befristete Fahrerlaubnis der Lkw-/Busklassen wurde nicht rechtzeitig verlängert.
- Der Führerschein wurde nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt, beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis wurde nach § 111a StPO vorläufig entzogen oder nach § 3 StVG oder § 69 StGB endgültig entzogen.
- Der Führerschein befindet sich wegen eines Fahrverbots nach § 25 StVG oder § 44 StGB in amtlicher Verwahrung.
Ist ein Fahrer im Auftrag des Fahrzeughalters ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs, ist Letzterer sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich mitverantwortlich.
Haftungsrisiko
Die Risiken für Fahrzeughaltungen, also auch für Fahrschulen, sind bei Verstößen von Beschäftigten gegen das Verbot des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis erheblich:
- Dem Halter droht Strafe nach § 21 StVG wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
- Zudem bestehen erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen. Der Versicherungsschutz kann gemäß § 2b der allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen (AKB) verloren gehen oder die Haftungsbeschränkung nach § 7 StVG kann entfallen.
- Oft prüft die Erlaubnisbehörde dann auch, ob der Fahrschulinhaber weiterhin als zuverlässig im Sinne des FahrlG gelten kann. Für Betriebsleiter/Verkehrsleiter steht die Zuverlässigkeit im Sinne des GüKG und PBefG auf dem Prüfstand.
Regelmäßige Führerscheinkontrolle
Von einem Unternehmen kann nicht verlangt werden, dass es vor Antritt jeder Fahrt die Führerscheine ihrer Fahrer kontrolliert. Wenn ein Betrieb aber alles Erforderliche unternimmt, um sich durch regelmäßige Kontrollen von der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu überzeugen, ist der Halter jedenfalls strafrechtlich entlastet.
Überprüfung dokumentieren
Soweit kein besonderer Anlass besteht, wird es im Allgemeinen ausreichen, die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis zweimal im Jahr zu überprüfen. Die Überprüfung sollte zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden. In Fahrschulen ist die Anzahl der angestellten „Fahrer“ meist überschaubar. Hier kann die Führerscheinkontrolle in Eigenregie geleistet werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, die Führerscheinkontrolle extern von darauf spezialisierten Unternehmen durchführen zu lassen.
Ralf Nicolai