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583 EDITORIAL: Die Zukunft der Fahrschulen
586 Kurz und aktuell: Ein Auto - wozu? / Auslese
590 Regionalversammlungen – Ausgebucht!
596 Prüfungsfahrzeuge BE – Weshalb verschärfte Anforderungen?
598 Unfall mit dem Pedelec – Wie sieht’s mit der Haftung aus?
602 Motorradklassen – Was ist Stufenaufstieg und was Direkterwerb?
605 Werbung mit Gutschein für ASP
616 Unisex-Tarife: Große Entlastung für Frauen?
619 Mangelnde Fahrpraxis Klasse C und D – BVerwG: Erneute Fahrprüfung
620 Jahresende – Büro ausmisten
624 Gerichtsurteile: (2115) Befahren der Mittelinsel im Kreisverkehr / (2114) Überfahren des Radschutzstreifens durch Pkw / (2113) Regelfahrverbot ist die Regel / (2112) Fahrverbot trotz unscharfen Radarfotos? / (2111) IHK-Ausbildungs-Betreuungsgebühr / (2110) Meldepflicht des erkrankten Arbeitnehmers
Prüfungsfahrzeuge BE – Weshalb verschärfte Anforderungen?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2012, Seite 596
Die Abgrenzung von Kombinationen der Klasse B zu denen der Klasse BE wurde deutlich vereinfacht. Im Grundsatz ist beim Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von mehr als 750 Kilogramm nur noch die zulässige Gesamtmasse der Kombination von Bedeutung.
Ist die zG der Kombination größer als 3.500 kg, fällt sie in die Klasse BE. Einfacher wäre es gewesen, wenn sich Brüssel dafür entschieden hätte, die zG einer Kombination der Klasse B bei 4.250 kg zu ziehen. Dann wäre auch die Schlüsselzahl 96 überflüssig gewesen. Doch das wäre wohl zu einfach gewesen. Mit der Einführung der Schlüsselzahl 96 hat der europäische Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass für Kombinationen mit einer zG von mehr als 3.500 kg Klasse B nicht ausreicht, sofern die zG des Anhängers größer ist als 750 kg.
Prüfungsfahrzeuge
Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge der Klasse BE wurden in Anlage 7 der FeV im Verhältnis zu den Vorgaben der dritten EU-Führerscheinrichtlinie (unnötig!) verschärft, indem die zG der Kombination größer sein muss als 4.250 kg. Diese etwas verschleierte Bestimmung ergibt sich aus § 6a Absatz 1 FeV („Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96“) und aus der Anlage 7 Ziffer 2.2.5 zur FeV. Dort lautet der letzte Satz: „Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen sein.“
Weil aber die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zum Führen von Kombinationen bis 4.250 kg zG ausreicht, muss ergo das Prüfungsgespann BE mehr als 4.250 kg zG haben.
Über die Richtlinie hinaus
Deutschland geht damit (noch einmal: unnötigerweise) über die entsprechende Bestimmung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/ EG) hinaus. Denn die verlangt im Anhang 2 Abschnitt B Nr. 5.2 nur, dass es bei der Prüfung der Klasse BE eine Kombination sein muss, die nicht in die Klasse B fällt. Das wäre bei einer Kombination mit einer zG von mehr als 3.500 kg der Fall, zumal da der Anhänger eine zG von mindestens 1.300 kg haben muss.
Verschlimmbessert
Die 6. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verlangte in Anlage 7 Nr. 2.2.5 lediglich, dass für die Prüfung Klasse BE eine nicht der Klasse B zuzuordnende Kombination zu verwenden ist. Das wurde mit der 7. Verordnung geändert. Wie schon erwähnt, darf das Prüfungsgespann weder der Klasse B noch der Klasse B96 zuzurechnen sein. Warum diese unnötige, unpraktische Verschärfung? Wäre es bei der ursprünglichen (EU-konformen) Regelung geblieben, könnten die Fahrschulen die gleiche Kombination für BE und B96 verwenden. Bedenklich ist auch, dass für die Schulung der Klasse B96 Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 4.250 kg erlaubt sind. Denn schließlich reicht die Klasse B96 zum Führen dieser Kombinationen nicht aus.
Vergleich hinkt
Hier einen Vergleich mit der derzeitigen Regelung für Klasse A1 (nur 80 km/h für unter 18-Jährige, die aber auf Leichtkrafträdern ohne Tempolimit geschult werden) anzustellen, halte ich für unzulässig. Denn auch Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 80 km/h gehören in die Klasse A1.
Hoffen auf den Bundesrat
Hoffentlich merkt der Bundesrat bei den Beratungen zur 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, dass wir wieder einmal – typisch deutsch – zu viel regeln wollen.
Neue Anhänger? Zeit lassen!
Zum Schluss noch ein Hinweis: Aufgrund der Regelung in Nr. 2.2.19 der Anlage 7 FeV dürfen die heute eingesetzten Kombinationen der Klasse BE noch bis zum 30.09.2013 zur Ausbildung und Prüfung benutzt werden. Wegen der Änderung der Berechtigung der Fahrerlaubnis Klasse B muss aber die Summe der zG von Zugfahrzeug und Anhänger größer sein als 3.500 kg. Mit der Beschaffung neuer Anhänger kann man sich deshalb noch Zeit lassen.
Peter Tschöpe