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583 EDITORIAL: Die Zukunft der Fahrschulen
586 Kurz und aktuell: Ein Auto - wozu? / Auslese
590 Regionalversammlungen – Ausgebucht!
596 Prüfungsfahrzeuge BE – Weshalb verschärfte Anforderungen?
598 Unfall mit dem Pedelec – Wie sieht’s mit der Haftung aus?
602 Motorradklassen – Was ist Stufenaufstieg und was Direkterwerb?
605 Werbung mit Gutschein für ASP
616 Unisex-Tarife: Große Entlastung für Frauen?
619 Mangelnde Fahrpraxis Klasse C und D – BVerwG: Erneute Fahrprüfung
620 Jahresende – Büro ausmisten
624 Gerichtsurteile: (2115) Befahren der Mittelinsel im Kreisverkehr / (2114) Überfahren des Radschutzstreifens durch Pkw / (2113) Regelfahrverbot ist die Regel / (2112) Fahrverbot trotz unscharfen Radarfotos? / (2111) IHK-Ausbildungs-Betreuungsgebühr / (2110) Meldepflicht des erkrankten Arbeitnehmers
Motorradklassen – Was ist Stufenaufstieg und was Direkterwerb?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2012, Seite 602
Mit der dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde der seit den 80er-Jahren in Deutschland bewährte Stufenführerschein der Kraftradklassen europaweit übernommen und zugleich um den Aufstieg von A1 nach A2 erweitert.
Beim Verbandsbüro gehen in diesen Tagen viele Fragen zum Stufenführerschein ein. Deshalb noch einmal eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften:
- Ein stufenweiser Aufstieg ist nur von einer Klasse zur nächsthöheren möglich, also nur von A1 nach A2 und von A2 nach A (§ 15 FeV).
- Der stufenweise Aufstieg setzt voraus, dass der Bewerber am Tag der Erteilung der höherwertigen Fahrerlaubnis die niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt (§ 15 Absatz 3 FeV).
- Der Aufstieg in die höhere Klasse erfolgt nicht automatisch, sondern setzt das Bestehen einer praktischen Prüfung voraus (§ 15 FeV).
- Die praktische Prüfung darf bereits einen Monat vor Ablauf der Zweijahresfrist abgelegt werden (§ 17 Absatz 1 Satz 5 FeV).
- Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Die Fahrschule ist aber verpflichtet, sich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers zu überzeugen, bevor sie ihn zur Prüfung anmeldet (§ 7 Absatz 1 Nr. 6 und 7 FahrschAusbO).
- Inhaber einer vor dem 01.04.1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder eine dieser Klasse entsprechende Fahrerlaubnis können die Klasse A2 ebenfalls im Stufenaufstieg erwerben (§ 15 Absatz 3 FeV).
- Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A (Überspringen der Klasse A2) gelten die Regeln über den Direkterwerb. Das bedeutet, der Bewerber muss
◾24 Jahre alt sein,
◾eine komplette theoretische und praktische Ausbildung absolvieren und
◾eine theoretische und praktische Prüfung ablegen. - Das Gleiche gilt für Inhaber der Klassen A1 und A2, welche die jeweils höhere Klasse erwerben wollen, sofern sie am Tag der Erteilung die niedrigere Klasse nicht seit mindestens zwei Jahren besitzen. Für diese Fälle muss jedoch die Anlage 4 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung hinsichtlich der Anzahl der Sonderfahrten neu gefasst werden.
- Eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis Klasse A, beschränkt auf leistungsbegrenzte Krafträder, berechtigt ab dem 19.01.2013 zum Führen von Krafträdern der Klasse A2 (bis 35 kW). Außerdem entfällt nach Ablauf von zwei Jahren seit Erteilung die Beschränkung (§ 76 Nr. 7 Buchstabe a FeV). – Ob diese Personen auch berechtigt sind, nach Vollendung des 21. Lebensjahres ohne Umtausch des Führerscheins dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A zu führen, ist noch nicht entschieden.
Peter Tschöpe