Werbung mit Gutschein für ASP

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2012, Seite 605

Vom Landgericht München (Beschluss vom 22.03.2012 – 33 O 27257/11) erging im März dieses Jahres eine interessante Entscheidung zur Werbung mit Gutscheinen für Aufbauseminare zum Punkteabbau (ASP). Danach muss in dem Angebot unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme an einem solchen Seminar nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich ist.

Nach Angaben der klagenden Wettbewerbszentrale betreibt die Beklagte eine Fahrschule. Sie hat auf einer Verkaufsplattform im Internet einen Gutschein gegen Zahlung eines Entgelts für ein „Aufbauseminar ASP für Punkteabbau in Flensburg“ angeboten. Ein Hinweis darauf, dass das genannte Aufbauseminar gemäß § 4 Absatz 4 StVG nur alle fünf Jahre besucht werden kann, befindet sich weder in der Anzeigenwerbung selbst noch in den Erläuterungen hierzu. Indessen heißt es im letzten Punkt unter der Überschrift „Konditionen“ nur: „12 Monate gültig“.

Hinweise auf Fünfjahresfrist erforderlich

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht die Verpflichtung, in der Anzeigenwerbung über alle wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung, so auch der eines Aufbauseminars, zu informieren (§ 5a Absatz 3 Nr. 1 UWG). Dies bedeutet, dass über alle Bedingungen informiert werden muss, die für den Verbraucher von besonderem Interesse sein können. Wer für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers wesentliche Informationen weglässt, handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig (§ 5a Absatz 2 UWG). Demnach hätte nach dem Beschluss des Landgerichts die beklagte Fahrschule in ihrer Anzeigenwerbung auch einen Hinweis auf die Fünfjahresfrist des § 4 Absatz 4 Satz 3 StVG geben müssen.

Unzulässige Befristung

Zudem erachtet das Landgericht es für wettbewerbsrechtlich unzulässig, den Verkauf von Gutscheinen gegen Zahlung eines Entgelts zu bewerben, wenn die Möglichkeit zur Einlösung eines Gutscheins auf 12 Monate befristet ist (§ 4 Nr. 11 UWG – Vorsprung durch Rechtsbruch). Den unzulässigen Rechtsvorteil sieht das Gericht darin begründet, dass nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind, die den Verbraucher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dazu gehört auch die zeitliche Beschränkung der Inanspruchnahme der durch den Gutschein verkörperten Leistung auf 12 Monate, weil sie von der dreijährigen Regelverjährung der §§ 194 ff BGB abweicht (§ 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB).

Werbung überprüfen lassen

Der Beschluss des Landgerichts macht deutlich, die für den Verbraucher wesentlichen Informationen sind bei der Werbung für eine Fahrschulleistung unbedingt anzugeben.

Abschließend weise ich erneut auf das Angebot des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hin: Jedes Mitglied kann geplante Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Nichtmitgliedern steht diese Serviceleistung nicht – auch nicht gegen Entgelt – zur Verfügung.

Ralf Nicolai