Mangelnde Fahrpraxis Klasse C und D – BVerwG: Erneute Fahrprüfung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2012, Seite 619

„Fahrerlaubnisrecht: Klasse C oder D längst abgelaufen! Neue Fahrprüfung?“
Unter dieser Überschrift berichtete die FahrSchulPraxis in der Ausgabe 8/2011, Seite 462, über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vollumfänglich bestätigt (Az.: BVerwG 3 C 31.10).

Zur Erinnerung: Nach einem Berufswechsel hatte eine Busfahrerin ihre Fahrerlaubnis der Klasse D nicht mehr verlängern lassen. Mehr als sieben Jahre später beantragte sie die Neuerteilung. Aufgrund fehlender Fahrpraxis machte die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an ihrer Befähigung geltend und verlangte das erneute Ablegen der Fahrprüfung der Klasse D. Ihre dagegen gerichtete Klage war in zweiter Instanz vom VGH München (Az.: 11 BV 10/712) abgewiesen worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites hatte der Verwaltungsgerichtshof die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Revision bleibt ohne Erfolg

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision ab und folgte der Argumentation des VGH in vollem Umfang. Damit wurde das Urteil endgültig rechtskräftig.

Neue Prüfung bei fehlender Fahrpraxis rechtens

Die Richter stärkten der Fahrerlaubnisbehörde den Rücken. Sie stellten klar, dass diese allein aufgrund der über viele Jahre fehlenden Fahrpraxis an der Befähigung des Bewerbers zweifeln und die Verkehrssicherheit in den Vordergrund rücken darf. Deshalb gibt es in diesem Fall gegen die Anordnung einer erneuten Fahrprüfung keine rechtlichen Einwände. Nur durch das erfolgreiche Ablegen der Prüfung kann der Bewerber die zulässigen Zweifel der Behörde beseitigen.

Jochen Klima