Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 530 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
531 EDITORIAL: Endlich Klarheit!
534 Kurz und aktuell: Verordnungsgeber unter Zeitdruck / Straßenunfälle: Wieder Besserung in Sicht?
540 Vorsicht bei Führerscheinbestellungen: Die neuen Muster ab 19.01.2013
543 EG-Führerscheinrichtlinie: Motorrad mit Anhänger verboten?
545 Motorrad-Langstreckentraining: Sardinien Total II
556 Tagesnachweise: Interimslösung für elektronische Unterschrift
560 Internetwerbung: In Facebook Impressumspflicht?
562 GEZ: Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühren - Neue Regelungen ab Januar 2013
564 Gebhard L. Heiler: Ausbildungsqualität - Schnell, billig, schlecht!
568 Gerichtsurteile: (2109) Gedankenlosigkeit führt zur Eigenhaftung / (2108) Alleinhaftung des Rollstuhlfahrers / (2107) Kein blindes Vertrauen in Vorfahrtberechtigung / (2106) Haftung bei Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes / (2105) Rückschaupflicht des Radfahrers / (2104) Keine Halterhaftung für Parkplatzgebühren / (2103) Kündigung bei Haftstrafe
EDITORIAL: Endlich Klarheit!

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 531
Liebe Leserinnen und Leser,
wahrscheinlich denken Sie jetzt, alle noch offenen Fragen zum Fahrerlaubnisrecht seien nun geklärt. Doch da muss ich Sie leider enttäuschen. Die noch ausstehenden Änderungen und Klarstellungen passieren den Bundesrat wohl frühestens am 14. Dezember dieses Jahres. Erst danach wird man einigermaßen sicher über neue Schlüsselnummern und Besitzstände Bescheid wissen. Und vielleicht auch darüber, welche Kombination für die BE-Ausbildung erforderlich ist. Inzwischen muss man auf die Regelung der Anlage 7 Nr. 2.2.20 vertrauen. Dort steht nämlich, dass bis zum 30.09.2013 bei der Fahrprüfung Fahrzeuge und Kombinationen verwendet werden dürfen, die den Vorgaben der Anlage 7 in der vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung entsprechen. Beim Fahrerlaubnisrecht heißt es also, die strapazierte Geduld weiter zu strecken.
Klarheit herrscht dagegen bei der StVO. Endlich! Am Freitag, dem 21.09.2012, hat der Bundesrat die Änderungen der StVO verabschiedet. Die Inhalte entsprechen im Wesentlichen denen der sogenannten „Schilderwaldnovelle“, die im September 2009 in Kraft getreten und wenige Monate später vom Bundesverkehrsminister für ungültig erklärt worden ist. Die Änderungen treten am 01.04.2013 in Kraft. In den nächsten Ausgaben der FPX informieren wir über die wichtigsten Änderungen. Sie alle haben das von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. im August 2009 herausgegebene blaue Heft „StVO“ sicher gut aufbewahrt. Das ist eine gute Grundlage für das Einarbeiten in die Neuerungen. Erstaunlich ist, dass außer Fahrlehrern und einigen Polizeibeamten kaum jemand die lange Rechtsunsicherheit im Verhaltensrecht bemerkt zu haben scheint. Liegt das vielleicht daran, dass fast jeder Verkehrsteilnehmer an seine „eigene“ StVO glaubt? Höchste Zeit einmal gründlich darüber nachzudenken, ob das für normale Kraftfahrer kaum noch durchschaubare Regeldickicht nicht gründlich gelichtet werden sollte. Nach der blass ausgefallenen „Schilderwaldnovelle“ wäre nun eine durchgreifende „Streichungsnovelle“ angebracht.
Mit besten Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe