Vorsicht bei Führerscheinbestellungen: Die neuen Muster ab 19.01.2013

  • © FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 540

Bestellte Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 nicht ausgehändigt werden konnten, werden in der Regel vernichtet. Der Führerscheinbewerber muss einen neuen Antrag stellen und auch die Kosten für den zweiten Führerschein bezahlen.

Im Zuge der Umsetzung der dritten EG-Führerscheinrichtlinie werden zwei neue Fahrerlaubnisklassen eingeführt – AM und A2. Darüber hinaus ändert sich auch einiges am Layout des Führerscheins:

Vorderseite

  • Im Feld 4b wird das Gültigkeitsdatum des Führerscheins angegeben.
  • Im Feld 9 werden alle erteilten Klassen eingetragen.
  • Der „Durchsichtspasser“ mit stilisiertem E befindet sich derzeit links neben dem Feld 9. Er wird künftig hinter den erteilten Fahrerlaubnisklassen angebracht.
  • Das Sicherheitsmerkmal wird verändert. Verkehrszeichen entfallen. An ihre Stelle tritt der Titel „FÜHRERSCHEIN“

Rückseite

  • Alle 15 harmonisierten europäischen Klassen (auch die in Deutschland nicht eingeführte Klasse B1) werden samt der beiden nationalen Klassen L und T aufgeführt.
  • Nicht erteilte Klassen werden in der Spalte 10 und 11 durch einen Längsstrich entwertet.
  • Die Legende, bisher in der linken unteren Ecke, befindet sich vertikal am rechten Rand.
  • Die Zeile 12 beginnt linksbündig und nicht mehr unterhalb der Klassenbezeichnungen.
  • Der Sicherheitsfaden (bisher vertikal vor den Klassen) ist hinter die Spalte 12 gerückt.

Aushändigung des Führerscheins

Ab dem 19.01.2013 dürfen nur noch Führerscheine nach dem neuen Muster ausgestellt werden. Vorher bereits gedruckte Führerscheine, die noch nicht ausgehändigt wurden, müssen an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgegeben und entsorgt werden. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.

  • Die Fahrerlaubnis wurde im Rahmen von BF 17 bereits vor dem 19.01.2013 durch Aushändigung der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a zur FeV erteilt und der Führerschein bereits ausgedruckt.
  • Ein Ersatzführerschein wurde vor dem 19.01. 2013 beantragt und bereits ausgedruckt, aber noch nicht ausgehändigt.

Besteht beispielsweise ein Bewerber am 11.01. 2013 die praktische Prüfung nicht, darf der alte Führerschein bei der Wiederholungsprüfung nicht mehr ausgehändigt werden. Das ist jedoch kein Grund, der eine Ausnahme von der Wartezeit nach § 18 Absatz 1 FeV rechtfertigte.

Umstellung bei der Bundesdruckerei

Die Bundesdruckerei hat den Behörden der Länder mitgeteilt, dass sie wegen der Umstellung der Anträge und der Führerscheinmuster nicht in der Lage ist, alte und neue Führerscheine parallel zu produzieren.
Die Bundesdruckerei hat ferner mitgeteilt, dass

  • alle bis zum 11.01.2013 bei ihr eingehenden Aufträge zur Herstellung eines Kartenführerscheins bis spätestens zum 18.01.2013 produziert und versandt werden;
  • alle ab 14.01.2013 bis 17.01.2013 als EXPRESS-Lieferung eingehenden Aufträge zur Herstellung eines Kartenführerscheins bis spätestens 18.01.2013 produziert und versandt werden;
  • die in der dritten Kalenderwoche (14. bis 19.01.2013) eingehenden „Normal“- oder „Direktversand“-Aufträge im Rahmen des Möglichen bearbeitet werden;
  • alle nicht mehr bearbeitbaren Anträge als „nicht produzierbar“ zurückgeschickt werden.

„gut betreut – Verbands-Fahrschule“

Deshalb müssen Führerscheinbewerber durch ihre Fahrschule beraten werden. Denn sie müssen entscheiden, ob sie noch einen „alten“ Führerschein in Auftrag geben oder zuwarten wollen, um das Risiko unnützer Doppelzahlung zu vermeiden.  Verbandsfahrschulen wissen nicht nur mehr, sie beraten auch besser. 

Dringende Empfehlung

Wir hatten bereits in der August-Ausgabe der FahrSchulPraxis, Seite 435, den Mitgliedsfahrschulen empfohlen, ab sofort ihre Kunden auf die kommenden Änderungen und die mit dem Stichtag 19. Januar 2013 verbundenen Schwierigkeiten hinzuweisen. Mit den Schülern sollte unbedingt besprochen werden, ob sie bereit sind, gegebenenfalls die Kosten für einen neuen (zweiten) Führerschein zu bezahlen. Zur Vermeidung des Vorwurfs einer unzureichenden Beratung empfiehlt es sich, ab sofort bei jeder Neuanmeldung zusätzlich zum Ausbildungsvertrag eine entsprechende Erklärung unterschreiben zu lassen; bei noch nicht volljährigen Bewerbern auch von den Erziehungsberechtigten.
Diese Erklärung wurde der September-Ausgabe der FahrSchulPraxis beigelegt.

Peter Tschöpe