Tagesnachweise: Interimslösung für elektronische Unterschrift

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 556

Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen müssen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber die Tagesnachweise im Original unterschreiben. Das ist nur auf einem Papierausdruck möglich. Nach dem Entwurf zu einer bevorstehenden Änderung des Fahrlehrergesetzes soll es künftig zulässig sein, dass sowohl der Fahrlehrer als auch der Fahrschulinhaber elektronisch „unterschreibt“. Um auch Fahrschulen mit mehreren beschäftigten Fahrlehrern bis zur Gesetzesänderung eine vereinfachte Archivierung der Tagesnachweise zu ermöglichen, lässt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) die nachstehende Interimslösung zu.

Aufzeichnungen der Fahrschulen und Vorlage bei der Fahrschulüberwachung § 18 FahrlG, § 6 DV-FahrlG;
hier: Unterschrift des Fahrschulinhabers/verantwortlichen Leiters

Muster für Zusatzblatt zum elektronischen Tagesnachweis

Die Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnungsführung für Tagesnachweise, die durch das MVI-Schreiben vom 22. Juli 2011 eingeräumt wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 DV-FahrlG), bezieht sich gleichermaßen auf die (elektronischen) Unterschriften des/der Fahrlehrers/in, des/der Inhabers/in bzw. des/der verantwortlichen Leiters/in sowie des/der Fahrschülers/in.

Mit Blick auf derzeit noch technische Schwierigkeiten betreffend die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Unterschriften für Tagesnachweise wird – bis zur technisch vollständigen Umsetzbarkeit gemäß dem MVI-Schreiben vom 22. Juli 2011 – folgende Übergangslösung für vertretbar und praktikabel gehalten:

Der elektronische Tagesnachweis wird unmittelbar nach Durchführung der Fahrausbildung durch den/die Fahrschüler/in elektronisch unterzeichnet und täglich in die EDV-Aufzeichnungen der Fahrschule übertragen.

Der/die ausbildende Fahrlehrer/in sowie der/die Fahrschulinhaber/in bzw. der/die verantwortliche Leiter/in bestätigen jeweils nach Monatsende auf einem Zusatzblatt gemäß dem als Anlage beigefügten Muster, das je Fahrlehrer/in separat zu führen und auszudrucken ist, durch eigenhändige Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzelnen EDV-Tagesnachweise. Sobald die technische Realisierung der elektronischen Unterschrift auch des/der ausbildenden Fahrlehrers/in und deren Übertragung in die EDV-Aufzeichnungen der Fahrschule möglich ist, kann die eigenhändige Unterschrift auch insoweit durch die elektronische Unterschrift ersetzt werden.

Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist eine Bestätigung der Manipulationssicherheit der Software durch ein Sachverständigengutachten, wonach die geleisteten elektronischen Unterschriften im Falle nachträglicher Änderungen (z.B. wegen Erfassungsfehlern oder zur Korrektur) als ungültig gelöscht werden, somit neu eingeholt werden müssen. Dieses Sachverständigengutachten wird in der Regel bereits der Softwareanbieter gemeinsam mit dem EDV-Produkt anbieten; in diesem Fall tritt keine zusätzliche Belastung oder Bürokratie für die Fahrschulen ein. 

Die Regierungspräsidien werden gebeten, die für die Fahrschulüberwachung zuständigen Behörden zu unterrichten. Der Treuhandverein wird um entsprechende Information der Prüfer gebeten.

Eine Mehrfertigung dieses Schreibens wird an die berufsständischen Vertretungen der Fahrlehrerschaft direkt durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übersandt.

gez. Wolfgang Ansel