Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 530 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
531 EDITORIAL: Endlich Klarheit!
534 Kurz und aktuell: Verordnungsgeber unter Zeitdruck / Straßenunfälle: Wieder Besserung in Sicht?
540 Vorsicht bei Führerscheinbestellungen: Die neuen Muster ab 19.01.2013
543 EG-Führerscheinrichtlinie: Motorrad mit Anhänger verboten?
545 Motorrad-Langstreckentraining: Sardinien Total II
556 Tagesnachweise: Interimslösung für elektronische Unterschrift
560 Internetwerbung: In Facebook Impressumspflicht?
562 GEZ: Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühren - Neue Regelungen ab Januar 2013
564 Gebhard L. Heiler: Ausbildungsqualität - Schnell, billig, schlecht!
568 Gerichtsurteile: (2109) Gedankenlosigkeit führt zur Eigenhaftung / (2108) Alleinhaftung des Rollstuhlfahrers / (2107) Kein blindes Vertrauen in Vorfahrtberechtigung / (2106) Haftung bei Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes / (2105) Rückschaupflicht des Radfahrers / (2104) Keine Halterhaftung für Parkplatzgebühren / (2103) Kündigung bei Haftstrafe
Tagesnachweise: Interimslösung für elektronische Unterschrift
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 556
Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen müssen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber die Tagesnachweise im Original unterschreiben. Das ist nur auf einem Papierausdruck möglich. Nach dem Entwurf zu einer bevorstehenden Änderung des Fahrlehrergesetzes soll es künftig zulässig sein, dass sowohl der Fahrlehrer als auch der Fahrschulinhaber elektronisch „unterschreibt“. Um auch Fahrschulen mit mehreren beschäftigten Fahrlehrern bis zur Gesetzesänderung eine vereinfachte Archivierung der Tagesnachweise zu ermöglichen, lässt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) die nachstehende Interimslösung zu.
Aufzeichnungen der Fahrschulen und Vorlage bei der Fahrschulüberwachung § 18 FahrlG, § 6 DV-FahrlG;
hier: Unterschrift des Fahrschulinhabers/verantwortlichen Leiters
Muster für Zusatzblatt zum elektronischen Tagesnachweis
Die Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnungsführung für Tagesnachweise, die durch das MVI-Schreiben vom 22. Juli 2011 eingeräumt wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 DV-FahrlG), bezieht sich gleichermaßen auf die (elektronischen) Unterschriften des/der Fahrlehrers/in, des/der Inhabers/in bzw. des/der verantwortlichen Leiters/in sowie des/der Fahrschülers/in.
Mit Blick auf derzeit noch technische Schwierigkeiten betreffend die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Unterschriften für Tagesnachweise wird – bis zur technisch vollständigen Umsetzbarkeit gemäß dem MVI-Schreiben vom 22. Juli 2011 – folgende Übergangslösung für vertretbar und praktikabel gehalten:
Der elektronische Tagesnachweis wird unmittelbar nach Durchführung der Fahrausbildung durch den/die Fahrschüler/in elektronisch unterzeichnet und täglich in die EDV-Aufzeichnungen der Fahrschule übertragen.
Der/die ausbildende Fahrlehrer/in sowie der/die Fahrschulinhaber/in bzw. der/die verantwortliche Leiter/in bestätigen jeweils nach Monatsende auf einem Zusatzblatt gemäß dem als Anlage beigefügten Muster, das je Fahrlehrer/in separat zu führen und auszudrucken ist, durch eigenhändige Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzelnen EDV-Tagesnachweise. Sobald die technische Realisierung der elektronischen Unterschrift auch des/der ausbildenden Fahrlehrers/in und deren Übertragung in die EDV-Aufzeichnungen der Fahrschule möglich ist, kann die eigenhändige Unterschrift auch insoweit durch die elektronische Unterschrift ersetzt werden.
Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist eine Bestätigung der Manipulationssicherheit der Software durch ein Sachverständigengutachten, wonach die geleisteten elektronischen Unterschriften im Falle nachträglicher Änderungen (z.B. wegen Erfassungsfehlern oder zur Korrektur) als ungültig gelöscht werden, somit neu eingeholt werden müssen. Dieses Sachverständigengutachten wird in der Regel bereits der Softwareanbieter gemeinsam mit dem EDV-Produkt anbieten; in diesem Fall tritt keine zusätzliche Belastung oder Bürokratie für die Fahrschulen ein.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die für die Fahrschulüberwachung zuständigen Behörden zu unterrichten. Der Treuhandverein wird um entsprechende Information der Prüfer gebeten.
Eine Mehrfertigung dieses Schreibens wird an die berufsständischen Vertretungen der Fahrlehrerschaft direkt durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übersandt.
gez. Wolfgang Ansel