GEZ: Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühren - Neue Regelungen ab Januar 2013

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 562

Für Fernsehgeräte und internetfähige Computer in Unterrichtsräumen sowie für Radios in Fahrschulfahrzeugen müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden. Darüber wurde in der FahrSchulPraxis bereits mehrfach berichtet. Am 1. Januar 2013 werden die Gebührenstrukturen der GEZ umgestellt; es treten Neuregelungen in Kraft, die auch für Fahrschulen einige Fragen aufwerfen.

Die Rundfunklandschaft in Deutschland ist sehr vielfältig. Im Gegensatz zu den ausschließlich durch Werbeeinnahmen finanzierten Privatsendern haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen wichtigen Informationsauftrag zu erfüllen. Um das politisch neutral und finanziell unabhängig leisten zu können, werden die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) mit den von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vereinnahmten Rundfunkbeiträgen finanziert. Das ist im jeweils gültigen Rundfunkstaatsvertrag festgelegt, der jüngst neu gefasst wurde. Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Kompletter Systemwechsel

Die Grundlage der bisherigen Gebührenstruktur war immer die Anzahl der in einer Wohnung oder einer Firma vorhandenen Empfangsgeräte. Das hat im Lauf der Jahre dazu geführt, dass die GEZ eine große Anzahl von Mitarbeitern einsetzen musste, um zu kontrollieren, ob die tatsächliche Anzahl von Empfangsgeräten mit den angemeldeten übereinstimmte. Mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag dürfte die Schnüffelei zu Ende sein. Ab Stichtag 1.1.2013 ist nur noch die Anzahl der Wohnungen, der Betriebsstätten oder der gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Völlig bedeutungslos ist dagegen, welche Art von Empfangsgeräten, also Radios, Fernsehgeräte oder Computer etc., vorhanden sind.

Privatwohnung = ein Beitrag

Im privaten Bereich gilt ab dem nächsten Jahr der einfache Grundsatz: „eine Wohnung – ein Beitrag“. Unabhängig von der Anzahl der Personen oder der Art und Anzahl vorhandener Empfangsgeräte, egal ob Singles, Familien, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften, insgesamt sind monatlich 17,98 € zu bezahlen; das schließt auch die privaten Kraftfahrzeuge sämtlicher Mitbewohner ein. Jedoch muss für jedes beruflich genutzte Kraftfahrzeug mit Empfangsgerät zusätzlich der Betrag von 5,99 € pro Monat bezahlt werden.

Selbstständige/Freiberufler

Wer als Selbstständiger oder Freiberufler seinen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung eingerichtet hat und monatlich die 17,98 € bezahlt, muss keinen weiteren Beitrag leisten. Es fällt aber ebenfalls der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge an: monatlich 5,99 € pro Fahrzeug.

Befreiungsmöglichkeiten

Wer behindert ist oder wer BAföG, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder andere staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich – wie schon bisher – auf Antrag vom Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise befreien lassen.

Was gilt für Firmen – z.B. Fahrschulen?

Die Höhe des Rundfunksbeitrags für Firmen richtet sich künftig nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge sowie der Anzahl der Beschäftigten. Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte kann folgender Tabelle entnommen werden.

Staffel Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat
1 0 bis 8 1/3 5,99 €
2 9 bis 19 1 17,98 €
3 20 bis 49 2 35,96 €
4 50 bis 249 5 89,90 €

(Quelle: www.rundfunkbeitrag.de)

Für die meisten Fahrschulen dürfte somit ein Monatsbeitrag von 5,99 € pro Betriebsstätte fällig werden. Darüber hinaus müssen für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug 5,99 € pro Monat bezahlt werden, wobei pro Betriebsstätte ein Fahrzeug frei ist.

Beispiele:
•Eine kleine Einmann-Fahrschule mit einem Fahrzeug muss also lediglich € 5,99 pro Monat bezahlen.
•Für eine größere Fahrschule mit drei Zweigstellen, neun Mitarbeitern und zehn betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen werden hingegen monatlich 59,90 € (4 x 5,99 € + 6 x 5,99 €) fällig. Bei der Festlegung der Anzahl der Mitarbeiter gilt, wie viele Mitarbeiter den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen sind.

Fragebogen zurückschicken!

Nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ist jede Firma, somit auch jeder Fahrschulinhaber, verpflichtet, der GEZ die Anzahl ihrer Betriebsstätten und der betrieblich genutzten Fahrzeuge zu melden. Die Unterlassung ist bußgeldbewehrt. Deshalb unser Rat: Füllen Sie den Fragebogen, der Ihnen in den letzten Monaten per Post zugegangen ist, korrekt aus und schicken Sie ihn alsbald an die GEZ.

Ausführliche Informationen im Internet

Auf der Seite www.rundfunkbeitrag.de finden Sie ausführliche Informationen zum neuen Rundfunkbeitrag. Dort kann auch der oben erwähnte Fragebogen herunter geladen oder online ausgefüllt werden. Des Weiteren können Änderungen online gemeldet werden.

Jochen Klima