EDITORIAL: Bürokratismus pur!

Peter Tschöpe, Vorsitzender des FLVBW

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Sebtember/2012, Seite 479

Verehrte Leserinnen und Leser,

die dritte EG-Führerscheinrichtlinie hat für Inhaber des Pkw-Führerscheins (Klasse B) bezüglich des Anhängerbetriebs eine Vereinfachung gebracht. Doch die wird in Deutschland durch die jüngste Änderung des § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung (7. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) kassiert. Wer als Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins von der vereinfachten Regelung Gebrauch machen will, muss seinen Führerschein tauschen. Als ob man durch diesen kostenpflichtigen bürokratischen Nonsens besonderes Know-how für den Anhängerbetrieb gewänne!

Für Kleinkleckersdorf und Bums an der Knatter „heimatidentische“ Autokennzeichen zu ersinnen, scheint dem Bundesverkehrsministerium zurzeit wichtiger zu sein, als vernünftige Verordnungen zu erlassen. Experten befürchten, dass noch mehr solch genialer Auslegungen der Richtlinie folgen.

Eine ähnliche Nummer soll geplant sein für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins der Klasse A1, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ihnen soll es nach dem Stichtag untersagt sein, ungedrosselte Leichtkrafträder zu führen. Das aber dürfen bei gleicher Ausbildung und Prüfung alle 16-Jährigen, deren Führerschein nach dem 18.01.2013 ausgestellt wird.

Solchen Humbug hat es bei früheren Änderungen des Fahrerlaubnisrechts nie gegeben. Immer wurde Besitzstand ganz großgeschrieben, manchmal sogar für Berechtigungen, die nur schwer zu begründen waren.

Was hier läuft, ist irrational. Das muss man publik machen! Nicht etwa, weil Interessen der Fahrschulen berührt wären, sondern weil es schierer Bürokratismus ist.

Mit besten Grüßen

Ihr

Peter Tschöpe