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479 EDITORIAL: Bürokratismus pur!
482 Kurz und aktuell: Papierlos - nicht bei Gericht / Sicherheitsgurt - der Leichtsinn fährt immer noch mit
485 Prüfungsfahrzeuge - Brüssel: Maßgebliche Änderungen
492 Energieverbrauchskennzeichnungsrecht: Effizienz-Label für neue Produkte
495 Altersvorsorge – Fatale Irrtümer bei der Riester-Rente
500 Fahrschülerinnen belästigt: Fahrlehrer Grapscher am Ende
504 Alkohol und Randale: Führerschein weg – ohne zu fahren
512 Gebhard L. Heiler: Wenn’s von allen Seiten grünt ... oder wie man in Radolfzell die StVO auslegt
522 Gerichtsurteile: (2102) Keine Halterhaftung für Parkplatzgebühren / (2101) Fahrerlaubnisprüfung in deutscher Sprache / (2100) Lahme Unfallregulierung / (2099) Fehlender Kfz-Versicherungsschutz / (2098) Fragwürdige Parkerleichterung / (2097) Einkaufswagen-“Führer“ begeht Unfallflucht auf Parkplatz / (2096) Baumschau durch Fachmann muss sein / (2095) Widerruf beim Fernabsatzvertrag
EDITORIAL: Bürokratismus pur!

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Sebtember/2012, Seite 479
Verehrte Leserinnen und Leser,
die dritte EG-Führerscheinrichtlinie hat für Inhaber des Pkw-Führerscheins (Klasse B) bezüglich des Anhängerbetriebs eine Vereinfachung gebracht. Doch die wird in Deutschland durch die jüngste Änderung des § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung (7. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) kassiert. Wer als Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins von der vereinfachten Regelung Gebrauch machen will, muss seinen Führerschein tauschen. Als ob man durch diesen kostenpflichtigen bürokratischen Nonsens besonderes Know-how für den Anhängerbetrieb gewänne!
Für Kleinkleckersdorf und Bums an der Knatter „heimatidentische“ Autokennzeichen zu ersinnen, scheint dem Bundesverkehrsministerium zurzeit wichtiger zu sein, als vernünftige Verordnungen zu erlassen. Experten befürchten, dass noch mehr solch genialer Auslegungen der Richtlinie folgen.
Eine ähnliche Nummer soll geplant sein für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins der Klasse A1, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ihnen soll es nach dem Stichtag untersagt sein, ungedrosselte Leichtkrafträder zu führen. Das aber dürfen bei gleicher Ausbildung und Prüfung alle 16-Jährigen, deren Führerschein nach dem 18.01.2013 ausgestellt wird.
Solchen Humbug hat es bei früheren Änderungen des Fahrerlaubnisrechts nie gegeben. Immer wurde Besitzstand ganz großgeschrieben, manchmal sogar für Berechtigungen, die nur schwer zu begründen waren.
Was hier läuft, ist irrational. Das muss man publik machen! Nicht etwa, weil Interessen der Fahrschulen berührt wären, sondern weil es schierer Bürokratismus ist.
Mit besten Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe