Brauchtumsveranstaltungen etc.: 40-km/h-Traktor zulässig

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2013, Seite 466

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 13.06.2013 stellt klar: Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen mindestens 18 Jahre alte Inhaber der Klasse L bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, bei nicht gewerblichen Altmaterialsammlungen, bei Landschaftssäuberungsaktionen sowie bei Feuerwehreinsätzen und -übungen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 40 km/h führen. Allerdings darf bei den An- und Abfahrten mit nicht mehr als 25 km/h, bei den Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 13. Juni 2013   mit den Änderungen in  ROT  finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe August/2013, ab Seite 466 ...

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