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675 Editorial: Mit Zuversicht in die Zukunft
678 Aktuelle News: eCall im Anmarsch / Welche Altersgruppe kauft die meisten Neuwagen? / Unter 3 Liter - Sparwunder Golf TDI Blue Motion
680 Wo guter Rat nicht teuer ist: Die Fachreferenten des Beirats
681 Freie Mitarbeiter – Sozialkassen auf der Lauer
685 Schlüsselzahl 95 und FE-Ablauf: BKrFQG – Gleichklang der Fristen
689 Fahrerlaubnisprüfung – Identität und Ausweisersatzpapiere
694 Fahrerlaubnisrecht – 9. FeV-Änderung verkündet
738 Das neue Punktsystem kommt: Kostenloser Infotag für ASP-Seminarleiter
739 TÜV SÜD Life Service GmbH: Gesund essen – besser arbeiten
744 80 Jahre Gebhard L. Heiler
748 Gerichtsurteile: (2216) Kaskoversicherungsschutz / (2215) Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette / (2214) Gefährliches Inlineskaten / (2213) Haftung der Gemeinde für unterspülten Straßenrand / (2212) Behindertenparkplatz bleibt / (2211) Kein Ersatz von fiktiver Mehrwertsteuer / (2210) Vorfahrt am Kreisverkehr
Freie Mitarbeiter – Sozialkassen auf der Lauer
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2013, Seite 681
Unter dem Titel „Wie aus Freien Fahrlehrern Unfreie werden – oder der sichere Weg in die Altersarmut“ hat Gebhard L. Heiler in der Oktober-Ausgabe der FahrSchulPraxis (zum Artikel ...) das traurige Schicksal eines Kollegen, der sich als freier Mitarbeiter verdingt hatte, beschrieben. Im Nachgang zu dieser Geschichte dürfen auch einige formalrechtliche Dinge zu dieser Thematik nicht unerwähnt bleiben.
Fakt ist, dass seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen vom 9. Oktober 2012 (AZ 4 K 4032/11) die Behörden Fahrschulen nicht untersagen können, einen Fahrlehrer als freien Mitarbeiter zu beschäftigen, der für seine Leistung der Fahrschule eine Rechnung stellt. Das gilt, so das Gericht, solange die Anleitung und Überwachung des Mitarbeiters im Sinne von § 16 FahrlG sichergestellt ist.
Freie Mitarbeit entbindet nicht von der Sozialversicherungspflicht!
Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VI § 2 Nr. 1 unterliegen selbstständige Lehrer, die selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, automatisch der Sozialversicherungspflicht und müssen Beiträge entrichten. Das gilt natürlich auch für einen als freien Mitarbeiter beschäftigten Fahrlehrer, da dieser in aller Regel keinen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt. Denn auch der freie Mitarbeiter muss Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Scheinselbstständigkeit
Ein weiterer Stolperstein ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Diese wird immer dann angenommen, wenn ein freier Mitarbeiter mehr als 85 Prozent seines Einkommens von einem Auftraggeber bezieht. Auch dann liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, für das Beiträge abgeführt werden müssen. Wenn bisher hauptberufliche Anstellungsverhältnisse in ein Beschäftigungsverhältnis der freien Mitarbeit umgewandelt werden, wird das oft übersehen.
Abgabenfalle Das führt nach Betriebsprüfungen zu enormen Nachzahlungen an die Sozialkassen. Abgabenschuldner ist immer der Unternehmer.
Auch der Arbeitgeber zahlt
Sofern ein Fahrschulinhaber, um Sozialabgaben einzusparen, die Arbeitsverhältnisse aller bei ihm beschäftigten Fahrlehrer in „Freie-Mitarbeiter-Verhältnisse“ umwandelt und er dann selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftigt, unterliegt auch er – siehe oben! – als selbstständiger Lehrer der Sozialversicherungspflicht.
Rentenversicherungsbeiträge gehen verloren
Nach allem was den der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) angeschlossenen Verbänden bekannt ist, werden freie Mitarbeiter sehr häufig beschäftigt, um Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Dies wird jedoch, wenn die Sozialkassen hinter den Dreh kommen, richtig teuer. Die Kontrollen werden immer dichter. Mittlerweile hat deshalb auch der dafür zuständige Zoll damit begonnen – neben den regulären Betriebsprüfungen –, Fahrschulfahrzeuge in meist auf Autobahnparkplätzen oder Raststätten stattfindende Kontrollen einzubeziehen.
Berufspolitische Problematik
Ein Unternehmer, der freie Mitarbeiter beschäftigt, um sich allen sozialen Verpflichtungen zu entziehen, hat keine oder nur geringe Lohnnebenkosten. Er sichert sich mit niedrigen Preisen einen Marktvorteil gegenüber den Fahrschulinhabern, die ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß anmelden, die entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen, das Krankheitsrisiko tragen, bezahlten Urlaub und bezahlte Feiertage garantieren. Dies führt im angespannten, von Preiskämpfen geplagten Fahrschulmarkt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.
Und ein Letztes: Die vom Arbeitgeber abgeführten Rentenversicherungsbeiträge kommen auch tatsächlich der Rente des Mitarbeiters zugute. Dies ist bei Unterdrückung der Sozialabgaben nicht der Fall. Deshalb – und damit schließt sich der Kreis – laufen freie Mitarbeiter, wie von Gebhard Heiler in seinem Beitrag eindringlich geschildert, sehr leicht in die Altersarmutsfalle!
Jochen Klima