Rentenversicherungspflicht – Änderungen in der Prüfungspraxis

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2013, Seite 108

Nach dem Sozialgesetzbuch VI § 2 Satz 1 Nummer 1 sind selbstständige Lehrer rentenversicherungspflichtig. Darunter fallen auch die selbstständigen Fahrlehrer, sofern sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach Satz 2 Nummer 2 gelten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift.

In den zurückliegenden Jahren haben die Prüfer der Sozialversicherung die gesetzliche Vorschrift etwas großzügig ausgelegt und selbstständige Lehrer, die mehrere Mitarbeiter, die zusammen mehr als 400 Euro pro Monat verdienten, als von der Rentenversicherungspflicht befreit angesehen.

Es weht ein schärferer Wind

Seit einigen Monaten weht hier ein schärferer Wind. Die lässige Praxis bei Betriebsprüfungen hat aufgehört, weil sie ungesetzlich ist. Sofern in einem Unternehmen bei früheren sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen der 400-Euro-Dreh hingenommen worden war, wurde in der Regel auf eine nachträgliche Festsetzung der Rentenversicherung verzichtet. Allerdings wurden die Unternehmen darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Sozialversicherungsprüfung für den selbstständigen Lehrer Rentenversicherungspflicht eintritt.

Erhebliche Nachzahlungen drohen

Für Fahrschulinhaber, die keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Änderung nach einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen. Jedem Fahrschulinhaber, der von dieser Regelung betroffen ist, muss dringend empfohlen werden, umgehend mit seinem Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Dieser soll ihm schriftlich bestätigen, dass keine Beanstandungen zu erwarten sind. Mündliche Zusicherungen helfen im Ernstfall nichts. Nur wenn der Steuerberater schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestätigt hat, kann er nach einer Betriebsprüfung, die zu Nachforderungen führt, in Regress genommen werden.

Gemeinschaftsfahrschulen

Bei Fahrschulen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Gemeinschaftsfahrschule betrieben werden, gelten Mitarbeiter der Gesellschaft gemäß § 2 Satz 2 Nummer 3 als Arbeitnehmer des selbstständigen Lehrers. Dies bedeutet, dass alle Gesellschafter von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sofern die Gesellschaft einen rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.

Peter Tschöpe