Minijobs 2013 – Neue Verdienstgrenze 450 Euro

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2013, Seite 14

Das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 5. Dezember 2012 brachte zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen für die sogenannten „Minijobs“. Neben der Anhebung der Verdienstgrenze betrifft dies vor allem auch die Rentenversicherungspflicht.

In den letzten Jahren ist in Deutschland die Zahl der Minijobs auf etwa 7,4 Millionen angestiegen. Im März 2009 gab es in Deutschland etwa 4,9 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Hinzu kamen 2,25 Millionen Minijobber im Nebenjob, insgesamt also rund 7,15 Millionen. Im Februar 2012 war die Zahl schon auf 7,45 Millionen gestiegen. Allerdings sind diese Arbeitsverhältnisse nicht unumstritten.

Pro und Kontra

Befürworter argumentieren, es handle sich zum größten Teil um zusätzlich geschaffene Arbeitsplätze. So würden beispielsweise Haushaltshilfen nicht mehr schwarz, sondern legal beschäftigt. Kritiker hingegen glauben, Minijobs vernichteten Vollzeitarbeitsplätze. Für Arbeitgeber, besonders für Kleinbetriebe, sei es kostengünstiger, statt Vollzeitkräfte Minijobber zu beschäftigen. Neben anderen Marktentwicklungen haben die längeren Öffnungszeiten des Einzelhandels den Minijob stark beflügelt. Statt regulär Beschäftigte im Schichtdienst einzusetzen, werden die Abendstunden mit 400-Euro-Kräften abgedeckt. Minijobber werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) deutlich geringer bezahlt: 68 Prozent haben einen Stundenlohn von weniger als € 8,50. Sie erhalten oft weder Lohnfortzahlung bei Krankheit und für Feiertage noch bezahlten Urlaub, obwohl sie darauf gesetzlichen Anspruch haben. Zudem verweisen die Forscher auf eine stärkere Arbeitsteilung: Qualifizierte Festangestellte übernehmen verantwortungsvolle Tätigkeiten, Minijobber putzen oder räumen Regale ein. Das Ganze fördere außerdem die Altersarmut, da bei einem 400-Euro-Job keinerlei Ansprüche auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut werden.

Neuregelungen zum 1. Januar 2013

(Quelle: www.minijob-zentrale.de)

Der Klage über mangelnde Altersvorsorge hat der Gesetzgeber mit dem eingangs erwähnten Gesetz abgeholfen. Neben der Anhebung der Verdienstgrenze von 400 Euro auf 450 Euro unterliegen alle seit dem 01.01.2013 begründeten Minijobs generell der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch erwerben die Beschäftigten mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen Anspruch auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.

Geringer Eigenanteil

Schon bisher musste der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen. Deshalb ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz (derzeit 18,9 Prozent) fällig. Das sind lediglich 3,9 Prozent (= monatlich 17,55 Euro) Eigenanteil für den Minijobber. Dadurch erwirbt er für wenig Geld vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Zudem erhöht sich der Rentenanspruch und die staatliche Förderung für private Altersvorsorge – z.B. Riester-Rente – kann sowohl vom Minijobber als auch von dessen Ehepartner beansprucht werden.

Befreiungsmöglichkeit

Alternativ können sich Minijobber auch nach der neuen Rechtslage von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er befreit werden möchte. Dann entfällt der Eigenanteil, aber auch weitgehend der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Was ist mit bestehenden Beschäftigungen?

Minijobber, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2013 bestand und die versicherungsfrei waren, bleiben es auch weiterhin. Aber auch sie haben jederzeit die Möglichkeit, durch eine Aufstockung ihres Beitrags in den Genuss der Leistungen der Rentenversicherung zu kommen.

Erhöhung bedeutet neues Recht!

Erhöht aber der Arbeitgeber ab Januar 2013 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt von bisher 400 Euro auf maximal 450 Euro, gilt das neue Recht. Dann tritt auch bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist schon Bezieher einer Altersvollrente oder Pensionär. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Keine Befreiung für bereits aufgestockte Altverträge

Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht nachträglich befreien lassen.

Musterverträge beim Verband

Wie schon immer stellt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. seinen Mitgliedern aktuelle, der neuen Rechtslage angepasste Musterverträge für Minijobs zur Verfügung. Diese können bei der Geschäftsstelle in Korntal angefordert oder direkt im nur den Mitgliedern zugänglichen InternetForum des Verbandes  heruntergeladen werden - s. Ordner MUSTERVORDRUCKE als DOWNLOAD - (Link direkt zum Downloadbereich ...).

Jochen Klima